Mobilfunk
Die Fachstelle NIS des AWEL unterstützt Gemeinden bei der Beurteilung von Baugesuchen für Mobilfunkanlagen. Sie führt Messungen von Mobilfunkstrahlung durch und informiert die Bevölkerung über die entsprechende Strahlenbelastung.
Inhaltsverzeichnis
Bewilligung und Kontrolle
Baugesuche
Die Bewilligung von kommerziellen Mobilfunkanlagen liegt in der Kompetenz der Gemeinden. Sie sind somit auch für den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zuständig. Die Fachstelle NIS des AWEL unterstützt die Gemeinden, indem sie die Emissionserklärungen («Standortdatenblätter») der Mobilfunkbetreiberinnen prüft. Die Prüfung beinhaltet i.d.R. eine Standortkontrolle vor Ort sowie eine Strahlungsmodellierung des Standorts. Fehler im Standortdatenblatt müssen von der Betreiberin korrigiert werden, bevor die Fachstelle NIS in einem Fachbericht zuhanden der Gemeinde die Einhaltung der Vorgaben der NISV bestätigt. Der Fachbericht enthält auch Empfehlungen für Abnahmemessungen sowie weitere Auflagen zum Betrieb der Anlage.
Nicht bewilligungspflichtige Änderungen
Die Fachstelle NIS prüft auch Standortdatenblätter, mit denen die Betreiberinnen nicht bewilligungspflichtige Änderungen an den Anlagen deklarieren. Solche Änderungen sind z. B. im «Nachtrag vom 28. März 2013 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002» des BAFU beschrieben.
Bagatelländerungen
Am 1. April 2022 traten die neuen Mobilfunkempfehlungen der Plenarversammlung der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) in Kraft. Diese ermöglichen es den Behörden, bestimmte Änderungen an Mobilfunkanlagen ohne ordentliche Bewilligung zuzulassen, sofern die Immissionen dadurch nicht signifikant zunehmen. Wir empfehlen den Zürcher Gemeinden die Anwendung von Option 1 (siehe Infobox). Diese ermöglicht gewisse Unterhaltsarbeiten an bestehenden Mobilfunkanlagen ausserhalb des ordentlichen Bewilligungsverfahrens, nicht jedoch den Ausbau mit adaptiven Antennen. Die Fachstelle NIS nimmt Bagatelländerungsgesuche entgegen und prüft die Einhaltung der Bagatellkriterien; die Freigabe einer Bagatelle erfolgt nur mit Zustimmung der Gemeinde.
Bagatelländerungen, Option 1
Sofern die Immissionskriterien erfüllt sind und die maximale Distanz für die Einspracheberechtigung nicht zunimmt, können im Rahmen von Option 1 der neuen BPUK-Mobilfunkempfehlungen folgende Änderungen realisiert werden:
- Ersatz einer konventionellen Antenne durch eine andere konventionelle Antenne,
- Leistungsverschiebung zwischen Frequenzbändern und zwischen konventionellen Antennen gleichen Azimuts,
- Leistungsverschiebung zwischen konventionellen Antennen und adaptiven Antennen mit maximal 7 Sub-Arrays gleichen Azimuts und
- 1:1-Ersatz einer ordentlich bewilligten adaptiven Antenne, sofern die physischen Abmessungen und die Antennendiagramme vergleichbar und die maximale Anzahl Sub-Arrays identisch bleiben.
Adaptive Antennen, 5G
Informationen zur Thematik der adaptiven Antennen, der Übertragungstechnologie 5G und zu den neuen Rechtsgrundlagen sind unter folgenden Links auf der Website des BAFU zu finden:
Betriebskontrollen
Mobilfunkanlagen werden auch im Betrieb überwacht, um die Einhaltung der Grenzwerte der NISV sicherzustellen. Hierzu gleichen betriebseigene Qualitätssicherungssysteme täglich die bewilligten mit den relevanten betriebenen Parametern ab. Jede Abweichung des tatsächlichen Anlagenbetriebs vom bewilligten Zustand wird aufgezeichnet. Die NIS-Fachstelle erhält alle zwei Monate von den Betreiberinnen Zusammenfassungen aller Fehlermeldungen und deren Behebung zur Kontrolle. Zudem sind die Betreiberinnen verpflichtet, in einer Datenbank des BAKOM für jede Anlage alle relevanten Betriebs- und Bewilligungsdaten zu hinterlegen und zweiwöchentlich zu aktualisieren. Auf diese Datenbank hat die Fachstelle NIS Zugriff und führt so Stichkontrollen an den Anlagen durch.
Grenzwerte der NISV
Der Schutz der Bevölkerung vor Mobilfunkstrahlung ist in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) geregelt. Die NISV ist technologieneutral und gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt. Die Grenzwerte der NISV sind frequenzabhängig und decken alle derzeit betriebenen Mobilfunkfrequenzen vollumfänglich ab. Um die Bevölkerung bestmöglich vor Mobilfunkstrahlung zu schützen, verfolgt die NISV ein zweistufiges Schutzsystem:
Zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes) müssen sämtliche Mobilfunkanlagen sogenannte Immissionsgrenzwerte (IGW) einhalten. Die IGW der NISV sind die gleichen Grenzwerte, wie sie auch im umliegenden Ausland mehrheitlich angewendet werden. Im Bereich der Mobilfunkfrequenzen liegen die IGW zwischen 41 bis 61 Volt pro Meter (V/m). Sie müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können, und schützen vor den wissenschaftlich gesicherten Gesundheitsauswirkungen.
Weil aus der Forschung unterschiedlich gut abgestützte Beobachtungen vorliegen, wonach es auch noch andere als die thermischen Effekte gibt, legt die NISV zusätzlich Vorsorgewerte fest. Diese sogenannten Anlagegrenzwerte (AGW) sind für Mobilfunkstrahlung rund 10-mal tiefer als die Immissionsgrenzwerte und betragen 4 bis 6 V/m. Sie müssen nicht überall, sondern nur an den Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten. Die Anlagegrenzwerte sollen an diesen Orten die Langzeitbelastung der Bevölkerung tief halten.
Städte Winterthur und Zürich
Die Städte Winterthur und Zürich unterhalten eigene Fachstellen NIS und führen die oben beschriebenen Prüfungen und Kontrollen selbst durch.
Messungen
Abnahmemessungen
Im Baubewilligungsverfahren muss die Einhaltung der Grenzwerte der NISV rechnerisch nachgewiesen werden. Da diese rechnerische Prognose die Strahlausbreitung aber nie in allen Feinheiten abbilden kann, empfiehlt die NIS-Fachstelle der Gemeinde zusätzlich Abnahmemessung, wenn an einem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) die zu erwartende elektrische Feldstärke nahe am Anlagegrenzwert liegt. Abnahmemessungen werden also nicht durchgeführt, um zu kontrollieren, ob die eingestellten Betriebsparameter (z.B. die Leistung) den bewilligten Parametern im Standortdatenblatt entsprechen, sondern um zu prüfen, ob lokale Gegebenheiten wie z.B. eine reflektierende Fläche die berechnete Feldstärke am OMEN über den Anlagegrenzwert hinaus erhöhen.
Abnahmemessungen werden von Messfirmen nach den Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) durchgeführt.
Häufig liegt die im Rahmen einer Abnahmemessung ermittelte Feldstärke deutlich unter dem zuvor berechneten Wert (siehe Grafik «Vergleich von gemessener und berechneter elektrischer Feldstärke»). Dies ist auf die grundsätzlich sehr konservative Berechnungsmethode zurückzuführen («Worst-Case-Berechnung»), insbesondere im Hinblick auf Antennen- und Gebäudedämpfung. Besteht zwischen Messort und Antenne freier Sichtkontakt und liegt der Messort im Hauptstrahl der Antenne, so stimmen die berechneten und die gemessenen Feldstärken i.d.R. gut überein.

In rund 10 Prozent der Abnahmemessungen ergeben sich gemessene Werte über dem Anlagegrenzwert; dies ist auf lokale Strahlungsreflektion zurückzuführen. Bei vereinzelten deutlich erhöhten Messwerten sind auch technische Fehler bei der Messung nicht auszuschliessen. Die Grafik «Resultate Abnahmemessungen 2018 – 2022» zeigt die Ergebnisse von rund 1'400 Abnahmemessungen, die im Kanton Zürich in diesem Zeitraum durchgeführt wurden und bei denen der Anlagegrenzwert 5 V/m betrug.

Ergab eine Abnahmemessung eine Grenzwertverletzung, so werden die Betriebsparameter umgehend derart angepasst, dass der Anlagegrenzwert eingehalten wird. Typische Anpassungen sind Leistungsreduktionen oder eine Verringerung des vertikalen Strahlneigungsbereichs. Die Anpassungen werden in einem neuen Standortdatenblatt festgehalten, welches das vorhergehende nahtlos ersetzt.
Mobilfunkstrahlung auf Pausenplätzen
Um Aussagen über die Exposition der Bevölkerung im Kanton Zürich mit Mobilfunkstrahlung machen zu können, werden seit 2004 Messungen auf Pausenplätzen von Kindergärten und Schulen in verschiedenen Gemeinden (eingefärbte Gemeindegebiete auf nachfolgender Karte) durchgeführt. Auf bestimmten Pausenplätzen (grüne Punkte auf nachfolgender Karte) werden zudem Wiederholungsmessungen durchgeführt, um Aussagen zur zeitlichen Entwicklung der Strahlung machen zu können.

Neben der Mobilfunkstrahlung von Basisstationen und Handys wird auch die Strahlung von Schnurlostelefonen, WLAN, Radio, Fernsehen und sonstigen Funkanwendungen aufgezeichnet. Die gesamte gemessene Feldstärke liegt im kantonalen Mittel bei rund 0.3 V/m, wobei der grösste Anteil der Strahlung auf Mobilfunk-Basisstationen entfällt. Diese Feldstärke ist im Vergleich zum auf Pausenplätzen geltenden Anlagegrenzwert von 4 bis 6 V/m relativ niedrig. Auf einigen Pausenplätzen lässt sich aufgrund intensiverer Nutzung oder Neubauten von Mobilfunkanlagen in der Umgebung ein Trend zu leicht höheren Feldstärken erkennen.
Messresultate
Die Messresultate der einzelnen Pausenplätzen in den bisher «gemessenen» Gemeinden können über das Auswahlfeld gesucht werden.
Wenn Sie alle vorhandenen Messberichte anzeigen lassen möchten, Feld leer lassen.
Langzeitmessung HF NIS in Wädenswil
Um Aussagen über die zeitliche Entwicklung der Mobilfunkstrahlung machen zu können, betreibt das AWEL seit 2014 eine Messstation für die Messung hochfrequenter (HF) nichtionisierender Strahlung (NIS) im Zentrum von Wädenswil. An dem erhöht gelegenen Standort werden alle zwei Minuten die Feldstärken in verschiedenen Frequenzbändern zwischen 88 MHz und 6 GHz gemessen und den Kategorien Basisstationen, Rundfunk und Handy/WLAN zugeordnet. Die nachfolgende Grafik zeigt Tagesmittelwerte. Basisstationen liefern mit bis zu 1 V/m den grössten Beitrag zu den gemessenen Feldstärken. Die Feldstärken liegen deutlich unter den strengen Anlagegrenzwerten von 4 – 6 V/m, die z.B. in Wohnungen, Schulen oder auf öffentlichen Kinderspielplätzen in Bezug auf die Strahlung einzelner Mobilfunkbasisstationen gelten. Ein systematischer Trend der gemessenen Feldstärken mit der Zeit ist nicht erkennbar; grössere Sprünge sind auf den Wechsel des Messgeräts zurückzuführen.

Tagesgang
Unser Nutzungsverhalten ist deutlich bei einer Betrachtung des Tagesgangs der Feldstärken von Basisstationen zu erkennen: Typischerweise steigt die Feldstärke über den Tag an, erreicht in den Abendstunden die höchsten Werte und fällt dann in der Nacht bis in die frühen Morgenstunden wieder ab. Dies erklärt sich durch einen Anstieg der Nutzung drahtloser Kommunikationsmittel über den Tag mit einem Maximum in den Abendstunden, während nachts die Sendeleistung der Anlagen durch eine geringe Nutzung sinkt und in den frühen Morgenstunden auf ein Minimum fällt.

Messungen an einer Kleinanlage bis 6 Watt ERP
Die bestehenden Mobilfunknetze werden punktuell durch Kleinanlagen mit einer maximalen Sendeleistung von 6 Watt ERP ergänzt. Gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist für solche Anlagen ein rechnerischer Nachweis zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts an umliegenden Orten mit empfindlicher Nutzung nicht notwendig. Messungen in der Umgebung einer solchen Anlage bestätigen, dass bei Berücksichtigung einer Mindestmontagehöhe die Feldstärken deutlich unter den Grenzwerten liegen, die für entsprechende leistungsstärkere Basisstationen gelten würden.
Die Messungen sind im Bericht «Messung der Mobilfunkstrahlung der Kleinzelle Bäckeranlage Zürich» zusammengefasst.
Persönliche Strahlenbelastung mit nichtionisierender Strahlung
Im Auftrag des AWEL hat das Schweizerische Tropen- und Public Health (Swiss TPH) Institut die persönliche Exposition gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (HF-EMF) von 115 Personen aus dem Kanton Zürich gemessen.
In der Studie werden sowohl die Höhe der persönlichen Belastung mit nichtionisierender Strahlung, als auch die verantwortlichen Strahlungsquellen quantifiziert. Studienteilnehmende waren im Kanton Zürich wohnhafte junge Erwachsene sowie Eltern und ihre Kinder. Die Studie zeigt zum Beispiel, dass die mittlere gemessene persönliche Exposition im Kanton Zürich deutlich unter den gesetzlich festgelegten Anlagegrenzwerten für Mobilfunkbasisstationen liegt. Die Hauptbeiträge der Expositionen stammen dabei zu etwa gleichen Anteilen von Mobilfunkbasisstationen und Mobilfunktelefonen. Weniger relevant sind Rundfunksender, WLAN und Schnurlostelefone.
Exposition nach Aufenthaltsort
Am höchsten, jedoch immer noch weit unter den für Mobilfunk-Basisstationen geltenden Anlagegrenzwerten, ist die mittlere persönliche Exposition in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die tiefsten Werte wurden in der Schule und zu Hause gemessen. Besonders interessant sind Berechnungen zur direkt vom Gehirn bzw. vom Körper aufgenommenen Strahlendosis. Es zeigt sich, dass der bei weitem überwiegende Teil dieser Dosis von körpernah betriebenen Kommunikationsgeräten (vor allem dem Mobiltelefon) verursacht wird, während nur wenige Prozent auf entferntere Quellen wie Mobilfunkbasisstationen entfallen.
Der persönliche Umgang mit drahtlosen Kommunikationsmitteln, vor allem die Nutzung des Mobiltelefons bei schlechter Verbindungsqualität, hat also unter Umständen einen grossen Einfluss auf die persönliche Exposition gegenüber HF-EMF, welche z.B. durch eine angepasste Nutzung des eigenen Mobiltelefons deutlich verringert werden kann.
Dialogmodell
Das freiwillige Dialogmodell im Kanton Zürich
Der Kantonsrat hat sich am 3. November 2014 gegen eine gesetzliche Regelung der Standortauswahl für Mobilfunksendeanlagen ausgesprochen (KR-Nr. 324/2008) und unterstützt stattdessen die Einführung eines freiwilligen Dialogmodells. Dieses ermöglicht den Gemeinden eine aktive Einflussnahme auf zukünftige Standorte für Mobilfunksendeanlagen, welche im Rahmen des ordentlichen Bewilligungsverfahrens nicht möglich ist. Das Vorgehen entspricht auch dem Wunsch der Mehrheit der Gemeinden des Kantons Zürich.
Zur Umsetzung des Dialogmodells hat die Baudirektion mit Swisscom, Salt und Sunrise eine Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination im Rahmen des kommunalen Baubewilligungsverfahrens ausgearbeitet, an die sich die Gemeinden anschliessen können.
Die Vereinbarung verpflichtet die Mobilfunkbetreiberinnen, angeschlossene Gemeinden jährlich über den aktuellen Stand der langfristigen Netzplanung, sowie möglichst frühzeitig über kurzfristige Planungsänderungen zu unterrichten. Standorte für neue Mobilfunksendeanlagen sollen im Dialog mit der jeweiligen Standortgemeinde erarbeitet werden.
Die nachfolgende Infobox gibt einen Überblick über den Ablauf des Dialog-Prozesses. Der genaue Verfahrensablauf sowie weiterführende Informationen zum Dialogmodell entnehmen Sie der Vereinbarung.
- Download Vereinbarung Dialogmodell PDF | 7 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Liste der angeschlossenen Gemeinden PDF | 4 Seiten | Deutsch | 201 KB
- Download Anschlusserklärung zur Standortevaluation und –koordination für neue Mobilfunksendeanlagen im Rahmen des Dialogmodells PDF | 1 Seiten | Deutsch | 226 KB
Ablauf des Dialog-Prozesses
Erste Information der Gemeinde (A*)
Jeweils im Mai erhalten die Gemeinden von den Mobilfunk-Betreiberinnen allgemeine Informationen über den Stand der langfristigen Netzplanung.
- Für Neubauvorhaben enthält diese Information in der Regel eine grobe Bezeichnung des entsprechenden Suchkreises.
- Für Umbauten bestehender Anlagen werden die Adressen der Standorte angegeben.
>> Erste Möglichkeit zum Dialog: Auf Wunsch der Gemeinde wird der Suchkreis für Neubauten präzisiert, so dass die Gemeinde sich bereits zu diesem Zeitpunkt mit eigenen Vorschlägen einbringen kann. Wird auf diesem Weg ein geeigneter Standort gefunden, entfällt der 2. Informationsschritt durch die Betreiberinnen.
Zweite Information der Gemeinde (B*)
Die Betreiberin informiert die Gemeinde, wenn ein Standort für einen Neubau gefunden wurde.
- Der Standort wird mit Adresse angegeben.
>> Zweite Möglichkeit zum Dialog: Die Gemeinde kann nun Alternativstandorte im Umkreis von 200 Meter um den von der Betreiberin gefundenen Standort vorschlagen, welche anschliessend von der Betreiberin im Hinblick auf technische und wirtschaftliche Machbarkeit geprüft werden.
Standortentscheid und Bewilligung (C, D*)
- Ohne Reaktion der Gemeinde wird ein Baugesuch für den von der Betreiberin vorgeschlagenen Standort eingereicht. Dasselbe gilt, wenn kein alternativer Standort gefunden werden konnte, der in Bezug auf technische und wirtschaftliche Machbarkeit von der Betreiberin akzeptiert werden konnte.
- Konnte ein für die Betreiberin akzeptabler alternativer Standort gefunden werden, wird das Baugesuch für diesen eingereicht.
- Mit Einreichen des Baugesuchs an die zuständige Gemeinde wird in jedem Fall und wie bisher üblich das ordentliche Bewilligungsverfahren eingeleitet.
* Die Buchstaben bezeichnen die entsprechenden Prozessschritte der Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination im Rahmen des kommunalen Bewilligungsverfahrens.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Kontakt
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Strahlung
8090 Zürich
Kontaktperson Nadia Vogel