Pachtrecht

Flugaufnahme Hinterer Sennenberg bei Wald

Pachtzinse für landwirtschaftliche Gewerbe, die parzellenweise Verpachtung sowie eine verkürzte Pachtdauer brauchen eine Bewilligung.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) regelt den landwirtschaftlichen Pachtvertrag. Darin verpflichtet sich eine verpachtende Person, einer pachtenden Person gegen Bezahlung eines Pachtzinses ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen.

Pachtzins für Gewerbe

Rechtliche Bestimmungen

  • Wenn Sie ein landwirtschaftliches Gewerbe gesamthaft verpachten oder pachten, brauchen Sie eine Bewilligung für den Pachtzins.
  • Die erstmalige Pachtdauer für landwirtschaftliches Gewerbe beträgt neun Jahre, die Fortsetzungsdauer sechs Jahre.
  • Die Bewilligungsbehörde setzt zu hohe Pachtzinse auf das erlaubte Mass herab. Der Pachtzins ist abhängig vom Ertragswert des Betriebes.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Reichen Sie folgende Unterlagen ein:

Vorteile:

  • Vollständiger Pachtvertrag
  • Aktuelle Ertragswertschätzung des Pachtobjektes inklusive Pachtzinsberechnung
Frist:

Spätestens drei Monate nach Antritt oder Anpassung der Pacht.

Verpachtung von Grundstücken

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) gilt ab einer Grundstücksgrösse von 25 Aren ausserhalb der Bauzone, bei Rebflächen ab 15 Aren.

Rechtliche Bestimmungen

  • Für einzelne Grundstücke muss der Pachtzins nicht bewilligt werden. Sie können den Pachtzins mit dem untenstehenden Merkblatt berechnen. Gegen überhöhte Pachtzinse kann Einsprache erhoben werden.
  • Die Pachtdauer beträgt sechs Jahre, die Kündigungsfrist ein Jahr. Wird der Pachtvertrag nicht ordentlich gekündigt, gilt die Pacht unverändert für weitere sechs Jahre.

Pachtvertragsformulare für landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe erhalten Sie beim Schweizerischen Bauernverband. Wir empfehlen Ihnen, den Pachtvertrag schriftlich, sorgfältig und klar formuliert anzufertigen.

Kürzere Pachtdauern

Rechtliche Bestimmungen

Für Pacht- und Fortsetzungsdauern, die kürzer als sechs Jahre sind, brauchen Sie eine Bewilligung. Solche Ausnahmen können bewilligt werden, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse oder andere sachliche Gründe dafür sprechen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Reichen Sie folgende Unterlagen ein:

Vorteile:

  • Schriftliche Begründung
  • Formular «Gesuch Landwirtschaftliche Pacht»

Frist:

Spätestens drei Monate nach Antritt oder Fortsetzung der Pacht.

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Parzellenweise Verpachtung

Rechtliche Bestimmungen

Für die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes brauchen Sie in folgenden Fällen eine Bewilligung:

  • Sie verpachten insgesamt mehr als zehn Prozent der ursprünglichen Nutzfläche des Gewerbes.
  • Sie verpachten einzelne Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Wohnungen).

Folgen einer parzellenweisen Verpachtung

Wenn Sie ein landwirtschaftliches Gewerbe mehr als sechs Jahre parzellenweise verpachten, verliert es unter gewissen Bedingungen seinen Status. Es handelt sich dann nur noch um landwirtschaftliche Grundstücke.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Reichen Sie folgende Unterlagen ein:

Vorteile:

  • Schriftliche Begründung
  • Formular «Gesuch Landwirtschaftliche Pacht»

Frist:

Vor Antritt der Pacht.

Kurzfristige Nutzung durch Dritte

Beispiel: Anbau einer Zweitkultur im Herbst

Rechtliche Bestimmungen

  • Es ist zulässig, als Pächterin oder Pächter eine Hauptkultur anzubauen und einem Dritten eine Zweitnutzung zu erlauben. Sie brauchen dafür keine Bewilligung. Wir empfehlen Ihnen aber, die Zustimmung Ihrer Verpächterin oder Ihres Verpächters einzuholen.
  • Beim zeitlich befristeten Tausch im Rahmen einer «Fruchtfolgegemeinschaft» entsteht kein Pachtverhältnis.
  • Die Pächterin oder der Pächter bleibt verantwortlich für die Sorgfalt von Anbau und Ernte.

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur - Abteilung Landwirtschaft

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

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