Lärmschutzprojekte

An allen Strassenabschnitten mit Grenzwert-Überschreitungen werden Massnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung abgeklärt, geplant und ausgeführt. Gefragt und angesagt sind umfassende, ganzheitliche und nachhaltige Lösungen.

Sanierungspflicht

Strassen, die zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, müssen laut Lärmschutzverordnung (LSV) saniert werden. Dabei sind die Strassen so weit zu sanieren, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen die Strassen nach der Sanierung zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte mehr führen. Wo dies nicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmen wie Schallschutzfenster fällig. Die Sanierungspflicht bleibt trotz Ersatzmassnahmen bestehen. Sobald die Strasse geändert oder erneuert wird, gilt eine erneute Pflicht für eine Sanierung. Lärmsanierung ist eine Daueraufgabe, insbesondere weil die Verkehrsmenge jährlich stetig zunimmt.

Die in der Erstsanierung festgelegten Massnahmen sind folglich bei Instandsetzungs- oder Strassenbauprojekten neu zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich Massnahmen an der Quelle. Verantwortlich für die Anordnung von Sanierungsmassnahmen ist die jeweilige Vollzugsbehörde. Die Kosten der Sanierung trägt der Inhaber der Strasse. 

Überblick

Die Lärmbelastungen im Kanton liegen verbreitet deutlich über den Immissionsgrenzwerten. Im Falle von überschrittenen Immissionsgrenzwerten ist eine Sanierung Pflicht.

Folgende Massnahmen sind in der angegebenen Reihenfolge zu prüfen und – falls möglich und sinnvoll – zu realisieren:

  1. Massnahmen an der Quelle
  2. Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg
  3. Ersatzmassnahmen beim Empfänger

Eine einzelne Massnahme vermag in vielen Fällen nicht, die Belastungen unter die Grenzwerte zu senken. Effektiver Lärmschutz ist deshalb meistens eine Kombination von verschiedenen Massnahmen.

Priorisierung

Schutz vor Strassenlärm ist eine Querschnittaufgabe mit Ansätzen in unterschiedlichen Bereichen, mit klarer Prioritätenfolge:

  1. Verkehrs- und Raumplanung
  2. Verkehrslenkung
  3. Verkehrsgestaltung
  4. Verkehrsberuhigung
  5. Lärmhindernisse
  6. Schallschutzfenster

Die Punkte 1. bis 3. betreffen die übergeordnete, langfristige Planung. 

Sanierungsprojekte gemäss LSV beinhalten in der Regel die Punkte 4 und 5, nämlich Massnahmen an der Quelle, auf dem Ausbreitungsweg sowie Punkt 6 als Ersatzmassnahme am Gebäude.

Massnahmen an der Quelle (Punkt 4) reduzieren den Lärm am Ort der Entstehung. Ihre Wirkung ist flächendeckend, in allen Geschossen der anliegenden Gebäude sowie im Aussenraum spürbar. Aus diesem Grund sind Massnahmen an der Quelle gegenüber Massnahmen nach Punkt 5 und 6 den Vorzug zu geben. 

Je nach Strassenkategorie (National-, Staats- oder Gemeindestrassen) sind unterschiedliche Behörden (Anlagehalter) für die Strassenlärmsanierung zuständig. 

Methode & Ablauf 

1. Lärmbelastungskataster

Wie hoch die Lärmbelastungen (Immissionen) an einem Gebäude sind, hängt davon ab, wie laut der Strassenverkehr ist, wie das Gelände neben der Strasse verläuft und wie das Gebäude bezüglich der Strasse angeordnet ist. 

Die Fachstelle Lärmschutz als kantonale Vollzugsbehörde sammelt und aktualisiert periodisch die Verkehrszahlen sowie Gelände-, Gebäude- und weitere Geodaten, und publiziert diese im Rahmen des GIS-LBK (GIS: Geografisches Informationssystem; LBK: Lärmbelastungskataster ), stellt also die Daten für die Strassenlärmsanierung zur Verfügung.

2. Abklärung Sanierungspflicht & Untersuchungsperimeter

Gestützt auf den Lärmbelastungskataster wird abgeklärt, ob der Inhaber der Strassen sanierungspflichtig ist oder nicht. Werden die Grenzwerte überschritten, wird der Anlagehalter, bei Staatsstrassen der Kanton, sanierungspflichtig. Die massgebenden Beurteilungspegel sind in der Lärmschutzverordnung definiert und können in dessem Anhang nachgelesen werden.

Die Ausdehnung einens geplanten Strassenbau- bzw. Instandsezungsprojektes gibt den Projektperimeter vor. Im Rahmen eines Lärmsanierungsprojektes umfasst der Projektperimeter eine ganze Gemeinde. Diejenigen Strassenabschnitte im Projektperimeter, welche Überschreitungen der Grenzwerte verursachen, ergeben den Untersuchungsperimeter.

3. Abklärung von Massnahmen an der Quelle

Ist auf Strassenabschnitten mit Überschreitungen der massgebenden Grenzwerte ein Ersatz der Deck- und Binderschicht vorgesehen, setzt das Tiefbauamt des Kantons Zürich lärmarme Beläge ein. In einem Grundlagenbericht Lärm wird die technische Machbarkeit abschnittsweise untersucht und pro Abschnitt der Belag mit der bestmöglichen Lärmwirkung und Lebensdauer festgelegt.

Falls trotz dem Einsatz von lärmarmen Belägen Grenzwertüberschreitungen verbleiben, wird einzelfallweise die Zweckmässigkeit bzw. Wirksamkeit einer Temporeduktion geprüft und der Handlungsbedarf aus Lärmsicht ermittelt. Im Rahmen einer Interessenabwägung durch die zuständigen Behörden (Verkehrsentwicklung, Kantonspolizei, Tiefbau, Gemeinde) wird festgelegt,  auf welchen Abschnitten eine Temporeduktion verhältnismässig ist und umgesetzt werden kann oder nicht.

Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände), sowie der Einsatz von Schallschutzfenstern als Ersatzmassnahme wurden im Rahmen der Erstsanierung (1990 – 2024) grossflächig abgeklärt und, wo keine überwiegenden Interessen entgegenstanden, umgesetzt. 

4. Auflagebericht Strassenlärm

Ob im Rahmen eines Strassenbauprojektes, einer Strasseninstandsetzung oder einer Lärm-Nachsanierung einer Gemeinde, der Auflagebericht fasst jeweils die vorgeschlagenen Massnahmen gemäss den obgenannten Untersuchungen zusammen. Der Bericht ermittelt die Kosten der Massnahmen und deren Lärmwirkung bei den umliegenden lärmempfindlichen Gebäuden. Verbleiben trotz Umsetzung der Massnahmen Grenzwert- Überschreitungen verbleiben, werden die Sanierungserleichterungen zu Gunsten des Anlagehalters erneuert

5. Projektfestsetzung und Ausführung der Massnahmen

Die baulichen Massnahmen werden konkretisiert und detailliert in Plänen festgehalten (Strecke, Umsetzung, Zeitplan, Kosten, Unterhalt usw.). Gemäss Strassengesetz wird alles öffentlich aufgelegt und von den zuständigen Kantonsbehörden im Rahmen einer Verfügung festgesetzt. Die Ausführung der Lärmschutzmassnahmen erfolgt zusammen mit den übrigen Strassensanierungsarbeiten.

6. Ersatzmassnahme Schallschutzfenster

Wenn keine Sanierungsmassnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg des Lärms (Temporeduktionen, lärmarme Beläge, Lärmschutzwände möglich sind, werden im Rahmen des akustischen Projekts Sanierungserleichterungen zu Gunsten des Anlagehalters gewährt und Schallschutzfenster als Ersatzmassnahmen angeboten.

Während bei reinen Lärmsanierungsprojekten nur Fenster mit Alarmwert-Überschreitungen schalltechnisch saniert werden (AW-Fenster), werden bei erweiterten Strassenbauprojekten mit wesentlicher Änderung auch Fenster mit Immissionsgrenzwert-Überschreitungen ersetzt (IGW-Fenster).

7. Erfolgskontrolle

Im Falle von Massnahmen an der Quelle (Temporeduktionen, lärmarme Beläge) wird die Wirkung nach der Umsetzung erhoben und anhand eines mehrjährigen Monitorings überwacht. 

Im Falle von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände) oder am Gebäude (Schallschutzfenster) werden stichprobenweise Kontrollmessungen durchgeführt.

Es wird geprüft, ob die geplante Wirkung erzielt wird und ob die in der Lärmschutzverordnung definierten Anforderungen eingehalten werden.

Kontakt

Tiefbauamt – Fachstelle Lärmschutz, Strassenlärm

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 55 28

Stefan Stauber

+41 43 259 55 15

Julian Hull

E-Mail

stefan.stauber­@bd.zh.ch


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