Lärmschutz­massnahmen

Kann Strassenlärm weder mit Temporeduktionen oder lärmarmen Belägen noch mit Lärmschutzwänden ausreichend begrenzt werden, kommen vorerst Ersatzmassnahmen in Form von Schallschutzfenstern zum Zug.

Sanierungspflicht

Führt der Lärm einer Strasse zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerten an naheliegenden lärmempfindlichen Gebäuden ist eine Lärmsanierung angezeigt.

Primärmassnahmen

In erster Priorität sollen dazu Lärmschutzmassnahmen an der Quelle ergriffen werden, dazu gehört der Einsatz von lärmarmen Belägen, die Einführungen von Geschwindigkeitsreduktionen.

Sekundärmassnahmen

Führen die Massnahmen an der Quelle zu keiner ausreichenden Reduktion der Lärmbelastung beziehungsweise können diese nicht umgesetzt werden, sind Sekundärmassnahmen auf dem Ausbreitungsweg zu prüfen. Als Lärmschutzmassnahmen auf dem Ausbreitungsweg bieten sich Lärmschutzwände und -wälle an.

Ersatzmassnahmen

Kann der Lärm auch auf dem Ausbreitungsweg nicht genügend reduziert werden sind als Ersatzmassnahmen Schallschutzfenster einzubauen. Die Kosten für die Lärmschutzmassnahmen trägt im Falle einer Sanierungspflicht der Strassenhalter, für Ersatzmassnahmen zumindest teilweise.

Lärmarme Beläge

Bereits ab einer konstanten Geschwindigkeit von rund 20 bis 25 Kilometer pro Stunde dominieren bei Personenwagen die Rollgeräusche. Die Motoren sind in den letzten Jahren zwar tendenziell leiser geworden, durch schwerere Autos und breitere Reifen wird diese Verbesserung jedoch aufgehoben.

Rollgeräusche reduzieren

Rollgeräusche entstehen hauptsächlich durch Luftverdrängungs- und Luftansaugeffekte des Reifens. Dabei sind die Reifen- und Fahrbahneigenschaften gleichermassen an der Entstehung der Geräusche beteiligt. Durch eine feinere Oberflächenstrukturen und Poren können lärmarme Beläge das Rollgeräusch signifikant reduzieren. Für lärmarme Beläge kommen im Vergleich zu herkömmlichen Deckschichten kleinere Korndurchmesser und höhere Hohlraumanteile zum Einsatz.

Vorteile

Lärmarme Beläge sind also Lärmschutzmassnahmen, die Lärmemissionen direkt an der Quelle reduzieren und somit flächendeckend wirken. Weitere Vorteile sind, im Vergleich mit Lärmschutzwänden und Geschwindigkeitsreduktionen, dass keine Eingriffe ins Ortsbild und ins Verkehrsregime nötig sind. Deshalb stossen lärmarme Beläge sowohl bei der Bevölkerung als auch in der Politik auf hohe Akzeptanz.

Nachteile

Die wirksamsten lärmarmen Beläge weisen eine geringere Lebensdauer als herkömmliche Beläge auf. Es gibt Faktoren, welche die Lebensdauer zusätzlich verkürzen, zum Beispiel grosse Krafteinwirkungen an stark befahrenen Kreuzungen oder bei grossen Steigungen. Daher können nicht überall die wirksamsten Beläge eingesetzt werden. Dennoch stehen mittlerweile für fast alle Situationen lärmarme oder zumindest lärmoptimierte Beläge zur Verfügung.

Wirtschaftlichkeit

Die Wirtschaftlichkeit von lärmarmen Belägen fällt in den meisten Fällen positiv aus. Normalerweise können die höheren Einbaukosten und die geringere Lebensdauer durch die flächendeckende Wirksamkeit wettgemacht werden. Zudem wird der Einbau von lärmarmen Belägen vom Bund mittels Programmvereinbarungen gefördert und subventioniert. Für jede Strecke muss die Wirtschaftlichkeit aber untersucht und mit anderen Lärmschutzmassnahmen verglichen werden.

Lärmarme Beläge im Kanton Zürich

Ist auf Strassenabschnitten mit Überschreitungen der massgebenden Grenzwerte ein Ersatz der Deck- und Binderschicht vorgesehen, setzt das Tiefbauamt des Kantons Zürich wenn immer möglich lärmarme Beläge ein. Unter Beachtung der technischen Machbarkeit wird jeweils der Belag mit der bestmöglichen Lärmwirkung eingebaut. 

Je nach Einsatzbereich und akustischer Situation kommen im Kanton Zürich die vom BAFU anerkannten semidichten Strassenbeläge (SDA 4 bzw. SDA 8) und die vom Tiefbauamt akustisch optimierten AC 8 bzw. MA 8 (Brücken) bzw. Waschbeton (Kreisel) zum Einsatz. Je nach Belagstyp ist die Porosität, die Oberflächentextur, das Alter und die Einbautechnik entscheidend für eine gute Lärmwirkung.

Die Wirkung der im Kanton Zürich eingebauten lärmarmen Beläge wird mit einem akustischen Monitoring regelmässig überprüft. Das langjährige Monitoring der lärmarmen Beläge zeigt befriedigende Resultate. Mit den akustisch optimierten AC 8 – Belägen des Kantons Zürich werden die vom BAFU geforderten Mindestwirkungen (-3 dB nach Einbau bzw. – 1 dB am Ende der Lebensdauer) erreicht. Die mechanischen Schäden bei den lärmarmen Belägen hielten sich bisher in Grenzen.

Geschwindigkeitsreduktion

Die Geschwindigkeit ist ein wesentlicher Faktor des Strassenverkehrslärms. Zusammen mit den Reifen und dem Strassenbelag bestimmt die Geschwindigkeit das Rollgeräusch der Fahrzeuge.

Die Geschwindigkeitsreduktion setzt somit direkt an der Quelle des Lärms an. Durch eine Absenkung der Geschwindigkeit von 50 Kilometer pro Stunde auf 30 Kilometer pro Stunde kann der durchschnittliche Schallpegel um rund drei Dezibel reduziert werden, dies entspricht in etwa einer Halbierung des Verkehrs.

Dazu kommt, dass mit einer Geschwindigkeitsreduktion auch die Spitzenpegel verringert werden. Insbesondere in der Nacht sind diese Spitzenpegel für vermehrte Aufwachreaktionen verantwortlich.

Wirkung & Vorteile

Die Wirkung der Geschwindigkeitsreduktion kommt dabei allen Anwohnerinnen und Anwohnern zugute und ist nicht – wie bei Lärmschutzwänden – örtlich begrenzt. Neben den betroffenen Gebäuden werden damit auch Aussen- und Erholungsräume geschützt. Ein weiterer Vorteil sind die relativ geringen Kosten in der Umsetzung. 

Eine Geschwindigkeitsreduktion kann überdies zu einer Verstetigung des Verkehrs führen und erhöht die Sicherheit im Strassenverkehr.

Debatte

Trotzdem werden über die Einführung von Geschwindigkeitsreduktion kontroverse Debatten geführt, denn die tiefere Fahrgeschwindigkeit führt schnell zu einem Interessenskonflikt mit der Verkehrsplanung. Zudem können Temporeduktionen zur Fahrzeitverlängerung beim öffentlichen Verkehr führen, wodurch Mehrkosten entstehen können. Aus diesem Grund ist bei der Planung eine ausführliche Interessensabwägung zu vollziehen.

Lärmschutzwände

Kann mit Massnahmen an der Quelle kein ausreichender Schutz der Bevölkerung Anwohnerschaft gewährleistet werden, ist der Lärm in einem nächsten Schritt auf seinem Ausbreitungsweg zu begrenzen, bzw. das Wohngebäude vor dem Lärm abzuschirmen.

Schutzwände & weitere Bauten

Zur Abschirmung stehen verschiedenste technische Bauwerke bzw. Bauelemente zur Verfügung, das prominenteste davon ist die Lärmschutzwand. Weitere Möglichkeiten sind Lärmschutzwälle und sowie Annexbauten wie Garagen, Fahrradunterstände oder Gartenhäuschen, mit dem grossen Vorteil des Zusatznutzens. Dabei ist darauf zu achten, dass das Bauwerk die Sichtlinie zwischen der Lärmquelle und dem lärmempfindlichen Standort unterbricht.

Material & Höhe

Neben der materiellen Beschaffenheit (Schalldämmung, Flächengewicht) der Wand ist vor allem ihre Höhe entscheidend für die Wirkung. Um zu verhindern, dass der Lärm von der Wand reflektiert wird und auf der gegenüberliegenden Strassenseite zu Mehrbelastungen oder sogar zu grösseren Überschreitungen der Grenzwerte führt, sollte die Wand schallabsorbierend ausgestaltet werden.

Nachteile

Neben dem offensichtlichen Effekt der Lärmabschirmung bringen Lärmschutzwände auch einige Nachteile mit sich:

  • Lärmschutzwände wirken örtlich begrenzt. Nur die Häuser hinter der Lärmschutzwand profitieren davon, meistens beschränkt sich die Lärmminderung zudem nur auf die ersten beiden Geschosse.
  • Lärmempfindliche Standorte auf der gegenüberliegenden Strassenseite bleiben ungeschützt.
  • Lärmschutzwände stellen ein massives technisches Bauwerk dar, das in den meisten Fällen nicht mit dem Ortsbildschutz vereinbart werden kann.
  • Die Planung und der Bau von Lärmschutzwänden verursacht hohe Kosten. Effektiv werden im Verhältnis zu den Kosten meist nur wenige Personen geschützt. Dazu kommen Kosten für den Unterhalt.

Aus den oben genannten Gründen haben Lärmschutzwände bei Behörden und Bevölkerung eine mässige Akzeptanz.

Schallschutzfenster 

Sind sowohl an der Quelle als auch auf dem Ausbreitungsweg keine Massnahmen möglich oder bleiben die Immissionsgrenzwerte (IGW) trotz dieser Massnahmen überschritten, sind im Sinne einer Ausnahmebewilligung Sanierungserleichterungen festzusetzen.

Um die Betroffenen in solchen Fällen trotzdem vor dem Lärm zu schützen, werden Schallschutzfenster als Ersatzmassnahme eingebaut, bei Überschreitung der Alarmwerte schreibt das Bundesrecht diese zwingend vor.

Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes müssen die Fenster, einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter, die Anforderungen der Lärmschutzverordnung zur Schalldämmung von Fenstern einhalten.

Schlafräume

Schlafräume ohne lärmabgewandte Lüftungsmöglichkeit können mit Schalldämmlüftern ausgestattet werden. Die in die Wand eingelassenen oder in ein Fenster integrierten Geräte garantieren die nötige Frischluftzufuhr auch bei geschlossenen Fenstern.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Tiefbauamt – Fachstelle Lärmschutz, Lärmschutzmassnahmen

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 55 28

Stefan Stauber

+41 43 259 55 15

Julian Hull

E-Mail

stefan.stauber@bd.zh.ch


julian.hull@bd.zh.ch