Anrechnung von Einkommen

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
9.1.01.
Publikationsdatum
31. Januar 2013
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.1. Einkommen

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.10.1981 (SHV), LS 851.11 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1

Erläuterungen

1.Grundsatz

Grundsätzlich sind bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen alle verfügbaren Einnahmen einzubeziehen. Zu den Einnahmen gehören insbesondere

  • Erwerbseinkommen,
  • 13. Monatslohn,
  • Gratifikationen und einmalige Zulagen,
  • Praktikums- bzw. Lehrlingslohn
  • Erwerbsersatzeinkommen (Taggelder von Sozialversicherungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Unfalltaggelder etc.),
  • Renten (wie z.B. AHV-, IV-, BVG-Renten),
  • Hilflosenentschädigung,
  • Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu Kapitel 17.1.01 und Kapitel 17.2.01),
  • Verwandtenunterstützungsbeiträge (vgl. dazu Kapitel 17.3.01),
  • Stipendien (vgl. dazu Kapitel 11.2.04),
  • Alimentenbevorschussung (vgl. dazu Kapitel 11.2.01),
  • Kleinkinderbetreuungsbeiträge (vgl. dazu Kapitel 11.2.03),
  • Entschädigungen für die Haushaltsführung (vgl. dazu Kapitel 17.4.01),
  • Zuwendungen Dritter (vgl. dazu Kapitel 17.6.01).

1.1. Erwerbseinkommen Der Nettolohn wird auf der Einnahmeseite grundsätzlich vollumfänglich angerechnet (zur Verbuchung vgl. Kapitel 18.1.03). Auf dem Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird aber ein Freibetrag gewährt. Vgl. dazu Kapitel 9.1.02. Besonderheiten bestehen namentlich in folgenden Fällen:

  • Anweisung an Schuldner (Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB): Wird vom Lohn der unterstützen Person gestützt auf eine richterliche Anweisung an den Arbeitgeber ein Teil nicht ausbe-zahlt, sondern der unterhaltsberechtigten Person überwiesen, kann nur der der unter-stützten Person ausbezahlte Nettolohn als Einnahme berücksichtigt werden.
  • Quellensteuer: Unterliegt die unterstützte Person der Quellenbesteuerung, ist zu dem ausbezahlten Nettolohn der abgezogene Quellensteuerbetrag hinzuzurechnen. Ande-renfalls hätte dies zur Folge, dass die Quellensteuer unzulässigerweise (indirekt) aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird (vgl. auch Kapitel 8.1.24, Ziff. 4.2).
  • Unregelmässiges Einkommen: Erzielt die unterstütze Person ein unregelmässiges Ein-kommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder werden Vorschusszahlungen geleistet und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung. Oder der Anspruch wird nach Vorlage der monatlichen Lohnabrech-nung für den kommenden Monat berechnet und die unterstützte Person erhält die ent-sprechende Auszahlung.
  • Einkommen selbständig Erwerbender: Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte sind nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die Erwerbsunkosten wie der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen. Dabei ist zu beachten, dass gewisse Kostenantei-le (z.B. für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz oder für Nahrungs-mittel und Getränke) bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Bei der Ermittlung des Betriebsaufwandes ist bei diesen Kostenanteilen entsprechend nur die Differenz anzurechnen (vgl. auch Kapitel 8.1.06). 1.2. 13. Monatslohn Der 13. Monatslohn wird im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es er-folgt also nicht eine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate. 1.3. Gratifikationen, einmalige Zulagen Gratifikationen und einmalige Zulagen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Auch hier erfolgt keine anteilsmässige Aufteilung auf die nächsten zwölf Monate.

1.4. Erwerbsersatzeinkommen Taggelder von Sozialversicherungen werden im Nettobetrag auf der Einnahmeseite berück-sichtigt. Sie dienen wie das Erwerbseinkommen zur (teilweisen) Deckung des Lebensunter-halts des kommenden Monats und sind entsprechend im Budget einzurechnen. Gegebenen-falls ist also eine Person wirtschaftlich zu unterstützen, auch wenn sie Ende Monat Taggel-der einer Sozialversicherungsleistung ausbezahlt erhält, denn diese sind als Einnahmen des Folgemonats anzurechnen. 1.5. Renten Renten sind auf der Einnahmeseite voll zu berücksichtigen. Im Unterschied zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden Renten jedoch nicht nachschüssig, sondern vor-schüssig bzw. im Verlauf des Monats, für welchen eine Rentenberechtigung besteht ausge-richtet. Sie sind daher auf das Budget des laufenden Monats anzurechnen. 1.6. Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung kann als Einnahme berücksichtigt werden, wenn die Sozialbe-hörde die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbe-dingte Leistungen ins Budget einberechnet. Tut sie dies nicht, darf die Hilflosenentschädi-gung nicht als Einnahme angerechnet werden (vgl. Kapitel 8.1.04). 1.7. Assistenzbeitrag Der Assistenzbeitrag kann wie die Hilflosenentschädigung berücksichtigt werden, wenn die Sozialhilfebehörde die Kosten für die Einstellung einer Assistenzperson als situationsbeding-te Leistung ins Budget einberechnet. Anderenfalls darf der Assistenzbeitrag nicht als Ein-nahme angerechnet werden.

2.Einkommen von Minderjährigen

Einkünfte von Minderjährigen, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind im Gesamtbudget nur bis zur Höhe des auf die betreffende minderjährige Person entfallenden Anteils anzurechnen. Dies betrifft sowohl periodische Unterhaltsleistungen als auch Erwerbseinkommen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.3). Auch rückwirkend einge-hende, in die Unterstützungsperiode fallende Kinderunterhaltsbeiträge sind ausschliesslich als Einnahmen des Kindes zu verbuchen und kommen nicht dem gesamten Fall zu Gute. All-fällige Überschüsse bilden Kindesvermögen. Bei erwerbstätigen Jugendlichen empfiehlt es sich, ein eigenes Budget zu erstellen. Für einen über den auf die Person anfallenden Anteil hinausgehenden Einbezug des Einkommens kann unter Umständen ein Haushaltführungs-beitrag geprüft werden (vgl. Kapitel 17.4.01; SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2).

Zur Anrechnung von (Zins-)Erträgen des Kindesvermögens und zum Verzehr von Kindes-vermögen zwecks Deckung von Unterhaltskosten vgl. Kapitel 9.2.01 Ziff. 4.

Rechtsprechung

Berücksichtigung von Einkommen:

VB.2005.00520: Die Frage, ob sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der erstinstanzli-chen Verfügung einen höheren Lohn hätte auszahlen können, ist im vorliegenden konkreten Fall im Ergebnis eine Ermessensfrage. Die Beschwerdeführerin gelangte gestützt auf den Bericht des E zum Schluss, dass die dem Beschwerdegegner zur Verfügung stehenden Mit-tel für die Bedarfsrechnung ausreichten bzw. zumindest eine massvolle Erhöhung des Eigen-lohns des Beschwerdegegners ermöglichten. Im Zwischenbericht des E vom 6. Oktober 2004 findet sich die Bemerkung, "es wäre durchaus machbar sich Fr. 600.-- mehr Lohn aus-zuzahlen". Der Schlussbericht vom 21. Oktober 2004 hält eine "massvolle Erhöhung" des Ei-genlohns des Beschwerdegegners für möglich. Aus beiden Formulierungen des E ergibt sich, dass es sich bei der in Betracht zu ziehenden Erhöhung des Eigenlohns im vorliegen-den Fall nicht um eine ziffernmässig exakt festzulegende Erhöhung handelt, sondern wie ge-sagt um eine Frage des Ermessens. Der Bezirksrat gelangte hingegen aufgrund des akten-kundigen Gesamtbetriebsverlustes der beiden Gesellschaften in der Höhe von rund Fr. 65'000.-- zum Schluss, dass es bei der gegebenen Finanzlage der beiden Firmen nicht angebracht sei, dass der Beschwerdegegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung ei-nen höheren Lohn beziehe. Aktenkundig ist ferner, dass sich die Finanzlage der beiden Ge-sellschaften vom 30. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 weiter verschlechtert hat. So erhöhte sich der Betriebsverlust der C AG von Fr. 71'307.22 auf Fr. 131'706.28. Die Re-visionsstelle machte in ihrem Bericht zum Geschäftsjahr 2004 darauf aufmerksam, dass die Auftragslage der C AG angespannt sei und eine sichere Fortführung nur gewährleistet sei, wenn die Auftragslage sichergestellt und die Rentabilität des Betriebs gesteigert werden könne. Ferner seien die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt. Auch die D GmbH wies per 31. Dezember 2004 einen Betriebsverlust von Fr. 93.13 aus. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht können die Rekursbehörden auch die Ermes-sensausübung durch die unteren Instanzen in vollem Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 17). Aufgrund der Ermessenskontrolle gelangte der Bezirksrat im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis wie die Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht hinge-gen übt nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle aus (§ 50 Abs. 1 VRG). Vor-liegend ist der Entscheid des Bezirksrats nicht zu beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist (E. 2.5).

Einkommen selbständig Erwerbender:

VB.2008.00577: Dass die Sozialbehörde angesichts der rudimentären und kaum nachvoll-ziehbaren Aufstellungen des Beschwerdeführers auf die Auszüge des Geschäftskontos ab-

stellten, ist nicht zu beanstanden; hingegen sind die in einigen Monaten auftretenden Verlus-te ebenso wie die Gewinne zu berücksichtigen. Dies betrifft die Monate Oktober (Fr. 2'247.10) und Dezember 2007 (Fr. 4'011.85) und ergibt eine Differenz im Kapitel Ein-nahmen von Fr. 6'258.95. Es ändert jedoch nichts daran, dass insgesamt trotzdem ein Über-schuss resultiert (E. 6.1). Die Darlehen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers für sein Geschäft sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn er verwendete sie nicht zur Fi-nanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liesse (E. 6.3). VB.2000.00177: Wer als selbständiger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Netto-einkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a). Bezahlte oder ge-schuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichti-gen (E. 6c). Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Ver-kehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e).

Erwerbsersatzeinkommen:

8C_325/2012 Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, E.4.4: Die Frage der Anre-chenbarkeit von Einkünften und somit auch der Taggelder der Invalidenversicherung stellt sich im sozialhilferechtlichen Sinne so lange, als sich die bedürftige Person in einer Notlage befindet. Eine besondere Problematik ergibt sich bei der Anrechnung von schwankendem Einkommen. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Bedürftigkeit beurteilt wird. Eine monatliche Prüfung kann je nachdem zu anderen Ergebnissen führen als die Berücksichti-gung einer Gesamtperiode. E.4.5: Es ist nicht bundesrechtswidrig und bedeutet insbesonde-re keine willkürliche Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des zürcherischen Sozi-alhilferechts, wenn die Überschussabrechnung nicht monatlich erfolgt. VB.2006.00464: Am Monatsende ausgerichtete Arbeitslosen-Taggelder gelten als Erwerbs-einkommen für den kommenden Monat. Sie sind demnach ins Budget des auf die Auszah-lung folgenden Monats aufzunehmen (E. 3.2).

Hilflosenentschädigung:

VB.2010.00181: Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Hilflo-senentschädigung im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Subsidiarität an die wirt-schaftliche Hilfe angerechnet werden, denn die Sozialbehörde bezahlte dem Beschwerde-führer die Kosten der Fremdbetreuung seines behinderten Kinds zusätzlich zur wirtschaftli-chen Hilfe vollständig. Bei den Fremdbetreuungskosten handelt es sich vorliegend um situa-tionsbedingte Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten (E. 4.1). Die Hilflosenent-schädigung kann im vollen Betrag angerechnet werden, da die Fremdbetreuungskosten die-se übersteigen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde in der Sache (E. 4.3). VB.2007.00112: Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip. Nach § 2 Abs. 2 SHG wer-den andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der

Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. B erhält von der Invalidenversicherung eine Hilflo-senentschädigung in der Höhe von ca. 1'100.- pro Monat, welche nicht ins Budget aufge-nommen wurde. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind die Kosten der Fremdbetreuung zu-nächst von der Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Erst wenn ein Fehlbetrag übrig bleibt, kann subsidiär die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Demgemäss hat der Bezirks-rat betreffend die Fremdbetreuungskosten zu Recht den Beschluss der Beschwerdegegnerin bestätigt (E. 4.2).

Einkommen Minderjähriger:

VB.2010.00333: Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Kinderunterhaltsbeiträge sind nur für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Sie dienen nicht der finanziellen Unterstüt-zung des hilfsbedürftigen Elternteils. Für die Beurteilung, welchen Beitrag an die Wohnkos-ten ein Kind aus den Unterhaltsbeiträgen zu leisten hat, können bei gewöhnlichen Verhält-nissen ein allenfalls vorhandener gerichtlicher Entscheid über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise herangezogen werden. Vorliegend ist es gerechtfertigt, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin ein Drittel des Miet-zinses mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren hat (E. 3.2). VB.2006.00223: Wegen der bundesrechtlichen Zweckbindung von Kinderunterhaltsbeiträgen muss sich die Beschwerdeführerin diese Leistungen allerdings nur soweit als Einkommen anrechnen lassen, als sie den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf der Tochter de-cken. Dementsprechend sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass die Einkünfte Minder-jähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, im Gesamt-budget nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen sind (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin die empfangenen Unter-haltsbeiträge aber darüber hinaus für die Tochter verwendet, sei es für nicht notwendige, das übliche Mass überschreitende Auslagen oder sei es zur Bildung von Kindsvermögen, fallen diese Anteile nicht unter die Rückerstattungspflicht, denn in diesem Umfang und für diese Ausgaben wurde effektiv gar keine wirtschaftliche Hilfe bezogen (E. 2.1).

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