Anrechnung von Einkommen

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
9.1.01.
Publikationsdatum
4. Mai 2020
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.1. Einkommen

Rechtsgrundlagen

Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.10.1981 (SHV), LS 851.11 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1

Erläuterungen

1.Grundsatz

Grundsätzlich sind bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen alle verfügbaren Einnahmen einzubeziehen. Zu den Einnahmen gehören insbesondere

  • Erwerbseinkommen,
  • 13. Monatslohn,
  • Gratifikationen und einmalige Zulagen,
  • Praktikums- bzw. Lehrlingslohn,
  • Erwerbsersatzeinkommen (Taggelder von Sozialversicherungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Unfalltaggelder etc.),
  • Renten (wie z.B. AHV-, IV-, BVG-Renten),
  • Hilflosenentschädigung,
  • Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu Kapitel 17.1.01 und Kapitel 17.2.01),
  • Verwandtenunterstützungsbeiträge (vgl. dazu Kapitel 17.3.01),
  • Stipendien (vgl. dazu Kapitel 11.2.04),
  • Alimentenbevorschussung (vgl. dazu Kapitel 11.2.01),
  • Entschädigungen für die Haushaltsführung (vgl. dazu Kapitel 17.4.01),
  • Zuwendungen Dritter (vgl. dazu Kapitel 9.1.03). 1.1. Erwerbseinkommen Der Nettolohn wird auf der Einnahmeseite grundsätzlich vollumfänglich angerechnet (zur Verbuchung vgl. Kapitel 18.1.03). Auf dem Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird aber ein Freibetrag gewährt (vgl. dazu Kapitel 9.1.02).

Besonderheiten bestehen namentlich in folgenden Fällen:

  • Anweisung an Schuldner (Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB): Wird vom Lohn der unterstützten Person gestützt auf eine richterliche Anweisung an den Arbeitgeber ein Teil nicht ausbe-zahlt, sondern der unterhaltsberechtigten Person überwiesen, kann nur der der unter-stützten Person ausbezahlte Nettolohn als Einnahme berücksichtigt werden.
  • Quellensteuer: Unterliegt die unterstützte Person der Quellenbesteuerung, ist zu dem ausbezahlten Nettolohn der abgezogene Quellensteuerbetrag hinzuzurechnen. Ande-renfalls hätte dies zur Folge, dass die Quellensteuer unzulässigerweise (indirekt) aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird (vgl. auch Kapitel 8.1.24, Ziff. 4.2).
  • Unregelmässiges Einkommen: Erzielt die unterstützte Person ein unregelmässiges Ein-kommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder werden Vorschusszahlungen geleistet und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung. Oder der Anspruch wird nach Vorlage der monatlichen Lohnabrech-nung für den kommenden Monat berechnet und die unterstützte Person erhält die ent-sprechende Auszahlung.
  • Einkommen selbständig Erwerbender: Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte sind nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die Erwerbsunkosten wie der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen. Dabei ist zu beachten, dass gewisse Kostenantei-le (z.B. für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz oder für Nahrungs-mittel und Getränke) bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Bei der Ermittlung des Betriebsaufwandes ist bei diesen Kostenanteilen entsprechend nur die Differenz anzurechnen (vgl. auch Kapitel 8.1.06). 1.2. 13. Monatslohn Der 13. Monatslohn wird im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es er-folgt also nicht eine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate. 1.3. Gratifikationen, einmalige Zulagen Gratifikationen und einmalige Zulagen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Auch hier erfolgt keine anteilsmässige Aufteilung auf die nächsten zwölf Monate. 1.4. Erwerbsersatzeinkommen Taggelder von Sozialversicherungen werden im Nettobetrag auf der Einnahmeseite berück-sichtigt. Sie dienen wie das Erwerbseinkommen zur (teilweisen) Deckung des Lebensunter-halts des kommenden Monats und sind entsprechend im Budget einzurechnen. Gegebenen-falls ist also eine Person wirtschaftlich zu unterstützen, auch wenn sie Ende Monat Taggel-der einer Sozialversicherungsleistung ausbezahlt erhält, denn diese sind als Einnahmen für den Folgemonat anzurechnen.

1.5. Renten Renten sind auf der Einnahmeseite voll zu berücksichtigen. Im Unterschied zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden Renten jedoch nicht nachschüssig, sondern vor-schüssig bzw. im Verlauf des Monats, für welchen eine Rentenberechtigung besteht, ausge-richtet. Sie sind daher auf das Budget des laufenden Monats anzurechnen. 1.6. Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung kann als Einnahme der betroffenen (sozialhilfebeziehenden) Person berücksichtigt werden, wenn die Sozialbehörde die Auslagen für deren Pflege und Betreuung einrechnet. Tut sie dies nicht, darf die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden (vgl. Kapitel 8.1.04). Wird eine behinderte, nicht von der Sozialhilfe unterstützte Person (z.B. ein volljähriges Kind) von einer Sozialhilfe beziehenden Person (z.B. der Mutter) gepflegt, ist die Hilflosenentschä-digung in jenem Umfang als Einnahme der Eltern anzurechnen, in dem sie nicht für den Ein-kauf von externen Dienstleistungen verwendet wird. 1.7. Assistenzbeitrag Der Assistenzbeitrag kann wie die Hilflosenentschädigung berücksichtigt werden, wenn die Sozialhilfebehörde die Kosten für die Einstellung einer Assistenzperson als situationsbeding-te Leistung ins Budget einberechnet. Anderenfalls darf der Assistenzbeitrag nicht als Ein-nahme angerechnet werden. 1.8 Betreuungsunterhalt Mit dem Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB; Kapitel 17.2.01) werden die finanziellen Auswirkungen der Betreuung des Kindes durch die Eltern im Sinne von indirekten Kosten be-rücksichtigt. Der Betreuungsunterhalt steht zwar dem Kind zu, dient aber der Sicherstellung des Lebensunterhalts des (hauptsächlich) betreuenden Elternteils, wenn dieser wegen der Kinderbetreuung keiner oder keiner ausreichenden Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb seinen eigenen Bedarf nicht oder nicht voll decken kann. Deshalb ist der Betreuungsunter-halt - im Gegensatz zum Barunterhalt (vgl. nachfolgend Ziff. 2; Kapitel 17.2.01) - als Einnah-me des betreuenden Elternteils anzurechnen, und zwar personenbezogen (zur Verbuchung vgl. Kapitel 18.1.03).

2.Einkommen von Minderjährigen

Einkünfte von Minderjährigen, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind im Gesamtbudget nur bis zur Höhe des auf die betreffende minderjährige Person

entfallenden Anteils anzurechnen. Dies betrifft sowohl periodische Unterhaltsleistungen als auch Erwerbseinkommen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.3). Mit Bezug auf die periodi-schen Kindesunterhaltsbeiträge ist aber zu beachten, dass lediglich der Barunterhaltsbeitrag (vgl. vorstehend Ziff. 1.8 und Kapitel 17.2.01) als Einnahme des Kindes anzurechnen ist. Wird dem Kind zusätzlich ein Betreuungsunterhalt zugesprochen, so ist dieser als Einnahme des betreuenden Elternteils zu betrachten. Auch rückwirkend eingehende, in die Unterstützungsperiode fallende Kinderunterhaltsbeiträ-ge sind, soweit es den Barunterhalt betrifft, ausschliesslich als Einnahmen des Kindes zu verbuchen. Allfällige Überschüsse bilden Kindesvermögen. Bei erwerbstätigen Jugendlichen empfiehlt es sich, ein eigenes Budget zu erstellen. Für einen über den auf die Person anfal-lenden Anteil hinausgehenden Einbezug des Erwerbseinkommens kann unter Umständen ein Haushaltführungsbeitrag geprüft werden (vgl. Kapitel 17.4.01; SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2). Zur Anrechnung von (Zins-)Erträgen des Kindesvermögens und zum Verzehr von Kindes-vermögen zwecks Deckung von Unterhaltskosten vgl. Kapitel 9.2.01 Ziff. 4.

Rechtsprechung

Berücksichtigung von Einkommen:

VB.2015.00638: Anrechnung von Leistungsprämien im Sozialhilfebudget. [Der Beschwerdeführer absolviert eine Lehre und erhält neben dem Grundlohn eine von sei-nen Arbeits- und Schulleistungen abhängige Leistungsprämie von max. Fr. 250.- pro Monat. Strittig ist, ob ihm zusätzlich zur Integrationszulage ein Einkommensfreibetrag in der Höhe der jeweils ausgerichteten Leistungsprämie zu gewähren ist]. Eine Kombination von Einkommensfreibetrag und Integrationszulage ist auf Konstellationen beschränkt, in denen eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung erbringt. Unter Berücksichti-gung des jeweiligen Tätigkeitsumfangs kann ihr dann sowohl ein Einkommensfreibetrag als auch eine Integrationszulage gewährt werden. Ein so gelagerter Fall liegt beim Beschwerde-führer, der zu 100 % eine Berufslehre absolviert und hierfür eine volle Integrationszulage er-hält, nicht vor (E. 4.1). Lehrlingslöhne gelten im Kanton Zürich nicht als Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Folglich ist kein Einkommensfreibetrag zu gewähren. Die Absolvierung einer Lehre wird indessen mit der Ausrichtung einer Integrationszulage honoriert, da damit die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Integration erhöht werden (E. 4.2). VB.2012.00688: Gelegentliche Nutzung (nicht mehr als einmal pro Woche) des Fahrzeugs der volljährigen Kinder: Der Beschwerdeführer ist weder aus beruflichen noch aus gesund-heitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Die Kosten eines Motorfahrzeugs zählen damit nicht zu seinem Bedarf (E. 4.2). Vorliegend steht das Auto im Eigentum und Besitz seiner volljährigen Kinder und der Fahrzeugbetrieb ging insoweit nicht zulasten der öf-

fentlichen Fürsorge. Die gelegentliche Nutzung des Fahrzeugs des Sohnes stellt eine Zu-wendung Dritter in bescheidenem Umfang dar und ist nicht im Unterstützungsbudget zu be-rücksichtigen. VB.2005.00520: Die Frage, ob sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der erstinstanzli-chen Verfügung einen höheren Lohn hätte auszahlen können, ist im vorliegenden konkreten Fall im Ergebnis eine Ermessensfrage. Die Beschwerdeführerin gelangte gestützt auf den Bericht des E zum Schluss, dass die dem Beschwerdegegner zur Verfügung stehenden Mit-tel für die Bedarfsrechnung ausreichten bzw. zumindest eine massvolle Erhöhung des Eigen-lohns des Beschwerdegegners ermöglichten. Im Zwischenbericht des E vom 6. Oktober 2004 findet sich die Bemerkung, "es wäre durchaus machbar sich Fr. 600.-- mehr Lohn aus-zuzahlen". Der Schlussbericht vom 21. Oktober 2004 hält eine "massvolle Erhöhung" des Ei-genlohns des Beschwerdegegners für möglich. Aus beiden Formulierungen des E ergibt sich, dass es sich bei der in Betracht zu ziehenden Erhöhung des Eigenlohns im vorliegen-den Fall nicht um eine ziffernmässig exakt festzulegende Erhöhung handelt, sondern wie ge-sagt um eine Frage des Ermessens. Der Bezirksrat gelangte hingegen aufgrund des akten-kundigen Gesamtbetriebsverlustes der beiden Gesellschaften in der Höhe von rund Fr. 65'000.-- zum Schluss, dass es bei der gegebenen Finanzlage der beiden Firmen nicht angebracht sei, dass der Beschwerdegegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung ei-nen höheren Lohn beziehe. Aktenkundig ist ferner, dass sich die Finanzlage der beiden Ge-sellschaften vom 30. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 weiter verschlechtert hat. So erhöhte sich der Betriebsverlust der C AG von Fr. 71'307.22 auf Fr. 131'706.28. Die Re-visionsstelle machte in ihrem Bericht zum Geschäftsjahr 2004 darauf aufmerksam, dass die Auftragslage der C AG angespannt sei und eine sichere Fortführung nur gewährleistet sei, wenn die Auftragslage sichergestellt und die Rentabilität des Betriebs gesteigert werden könne. Ferner seien die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt. Auch die D GmbH wies per 31. Dezember 2004 einen Betriebsverlust von Fr. 93.13 aus. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht können die Rekursbehörden auch die Ermes-sensausübung durch die unteren Instanzen in vollem Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 17). Aufgrund der Ermessenskontrolle gelangte der Bezirksrat im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis wie die Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht hinge-gen übt nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle aus (§ 50 Abs. 1 VRG). Vor-liegend ist der Entscheid des Bezirksrats nicht zu beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist (E. 2.5).

Einkommen selbständig Erwerbender:

VB.2008.00577: Dass die Sozialbehörde angesichts der rudimentären und kaum nachvoll-ziehbaren Aufstellungen des Beschwerdeführers auf die Auszüge des Geschäftskontos ab-stellten, ist nicht zu beanstanden; hingegen sind die in einigen Monaten auftretenden Verlus-te ebenso wie die Gewinne zu berücksichtigen. Dies betrifft die Monate Oktober (Fr. 2'247.10) und Dezember 2007 (Fr. 4'011.85) und ergibt eine Differenz im Kapitel Ein-nahmen von Fr. 6'258.95. Es ändert jedoch nichts daran, dass insgesamt trotzdem ein Über-schuss resultiert (E. 6.1). Die Darlehen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers für sein

Geschäft sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn er verwendete sie nicht zur Fi-nanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liesse (E. 6.3). VB.2000.00177: Wer als selbständiger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Netto-einkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a). Bezahlte oder ge-schuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichti-gen (E. 6c). Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Ver-kehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e).

Erwerbsersatzeinkommen:

8C_325/2012 Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, E.4.4: Die Frage der Anre-chenbarkeit von Einkünften und somit auch der Taggelder der Invalidenversicherung stellt sich im sozialhilferechtlichen Sinne so lange, als sich die bedürftige Person in einer Notlage befindet. Eine besondere Problematik ergibt sich bei der Anrechnung von schwankendem Einkommen. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Bedürftigkeit beurteilt wird. Eine monatliche Prüfung kann je nachdem zu anderen Ergebnissen führen als die Berücksichti-gung einer Gesamtperiode. E.4.5: Es ist nicht bundesrechtswidrig und bedeutet insbesonde-re keine willkürliche Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des zürcherischen Sozi-alhilferechts, wenn die Überschussabrechnung nicht monatlich erfolgt. VB.2018.00245: Für die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe wird das ganze verfügbare Einkommen den anrechenbaren Ausgaben gegenübergestellt. Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Mo-nats verwendet wird. Deshalb war es zulässig, die für den Monat April am Ende des Monats ausbezahlten ALV-Taggelder im Budget des Monats Mai als anrechbare Einnahmen zu be-rücksichtigen (E. 3). VB.2006.00464: Am Monatsende ausgerichtete Arbeitslosen-Taggelder gelten als Erwerbs-einkommen für den kommenden Monat. Sie sind demnach ins Budget des auf die Auszah-lung folgenden Monats aufzunehmen (E. 3.2).

Hilflosenentschädigung:

VB.2018.00023: Die Hilflosenentschädigung ist bei jener Person als Einnahme anzurechnen, die die Betreuungsleistung erbringt. Werden Betreuung und Pflege (teilweise) von Dritten eingekauft, sind die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen von krankheits- und behinde-rungsbedingten Spezialauslagen angemessen zu berücksichtigen. Wird eine behinderte, nicht von der Sozialhilfe unterstützte Person (z.B. ein volljähriges Kind) von einer Sozialhilfe beziehenden Person (z.B. der Mutter) gepflegt, ist die Hilflosenentschädigung in jenem Um-fang als Einnahme der Eltern anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden erbringen die aufgrund

der Hilflosigkeit ihrer Tochter anfallenden Pflege- und Betreuungsarbeiten im Wesentlichen selbst. Die Hilflosenentschädigung dient dazu, diesen Pflege- und Betreuungsaufwand ab-zudecken. Demgegenüber ist der allgemeine Lebensbedarf der Tochter aus ihrer IV-Rente sowie den Ergänzungsleistungen zu finanzieren. Die Hilflosenentschädigung ist deshalb im sozialhilferechtlichen Budget der Eltern vollumfänglich als Einnahme anzurechnen. Allfällige extern eingekauften Leistungen für die Pflege und Betreuung der Tochter wären von der Be-schwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (E. 6.2). VB.2010.00181: Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Hilflo-senentschädigung im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Subsidiarität an die wirt-schaftliche Hilfe angerechnet werden, denn die Sozialbehörde bezahlte dem Beschwerde-führer die Kosten der Fremdbetreuung seines behinderten Kinds zusätzlich zur wirtschaftli-chen Hilfe vollständig. Bei den Fremdbetreuungskosten handelt es sich vorliegend um situa-tionsbedingte Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten (E. 4.1). Die Hilflosenent-schädigung kann im vollen Betrag angerechnet werden, da die Fremdbetreuungskosten die-se übersteigen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde in der Sache (E. 4.3). VB.2007.00112: Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip. Nach § 2 Abs. 2 SHG wer-den andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. B erhält von der Invalidenversicherung eine Hilflo-senentschädigung in der Höhe von ca. 1'100.- pro Monat, welche nicht ins Budget aufge-nommen wurde. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind die Kosten der Fremdbetreuung zu-nächst von der Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Erst wenn ein Fehlbetrag übrig bleibt, kann subsidiär die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Demgemäss hat der Bezirks-rat betreffend die Fremdbetreuungskosten zu Recht den Beschluss der Beschwerdegegnerin bestätigt (E. 4.2).

Einkommen Minderjähriger: Achtung: Diese Entscheide sind vor Inkrafttreten der Revision des Kindesunterhalts-rechts am 1. Januar 2017 ergangen.

VB.2010.00333: Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Kinderunterhaltsbeiträge sind nur für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Sie dienen nicht der finanziellen Unterstüt-zung des hilfsbedürftigen Elternteils. Für die Beurteilung, welchen Beitrag an die Wohnkos-ten ein Kind aus den Unterhaltsbeiträgen zu leisten hat, können bei gewöhnlichen Verhält-nissen ein allenfalls vorhandener gerichtlicher Entscheid über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise herangezogen werden. Vorliegend ist es gerechtfertigt, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin ein Drittel des Miet-zinses mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren hat (E. 3.2). VB.2006.00223: Wegen der bundesrechtlichen Zweckbindung von Kinderunterhaltsbeiträgen muss sich die Beschwerdeführerin diese Leistungen allerdings nur soweit als Einkommen anrechnen lassen, als sie den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf der Tochter de-

cken. Dementsprechend sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass die Einkünfte Minder-jähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, im Gesamt-budget nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen sind (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin die empfangenen Unter-haltsbeiträge aber darüber hinaus für die Tochter verwendet, sei es für nicht notwendige, das übliche Mass überschreitende Auslagen oder sei es zur Bildung von Kindsvermögen, fallen diese Anteile nicht unter die Rückerstattungspflicht, denn in diesem Umfang und für diese Ausgaben wurde effektiv gar keine wirtschaftliche Hilfe bezogen (E. 2.1).

Praxishilfen

Merkblatt der SKOS über die Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. Dezember 2016

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: