Überhöhte Wohnkosten

Kapitelnr.
7.2.04.
Publikationsdatum
11. Januar 2023
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.2. Wohnkosten
Gültig seit / In Kraft seit
11. Januar 2023

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Was sind überhöhte Wohnkosten?

Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben, d.h. der Mietzins soll für die ortsüblichen Verhältnisse preiswert sein. Kinder haben dabei nicht grundsätzlich Anspruch auf ein eigenes Zimmer (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.1 Abs. 1).

Für die Mietzinshöhe existieren (im Gegensatz zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt GBL) weder nationale noch kantonale Richtwerte. Da das Mietzinsniveau regional oder kommunal unterschiedlich ist, haben die meisten Gemeinden kommunale Richtwerte festgelegt (vgl. Kapitel 7.2.03).

Entsprechen die Wohnkosten einer Person oder Familie nicht diesen Richtwerten, so muss zuerst überprüft werden, ob Gründe vorliegen, die die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen. Dies können medizinische oder soziale Gründe, wie die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration, sein. Ausserdem ist bei Eltern mit Besuchsrechten zu berücksichtigen, dass die Kinder in einem eigenen Zimmer übernachten können sollen, was sich auf die Wohnkosten auswirken kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.2 Abs. 7). Ob bei jungen Erwachsenen mit eigenem Haushalt ein Wechsel in eine andere, günstigere Wohnform verlangt werden kann, ist anhand der in Kapitel 7.2.01, Ziff. 2 aufgeführten Kriterien zu prüfen.

In begründeten Fällen kann also die Übernahme von überhöhten Wohnkosten trotz Abweichung von allfälligen Richtwerten angemessen sein. Diesfalls ist auf das unten beschriebene Vorgehen zu verzichten.

Ansonsten sind überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht.

2.Vorgehen bei überhöhten Wohnkosten

Ist eine Wohngelegenheit zu teuer und sprechen keine anderen Gründe für den Erhalt der Wohngelegenheit, so muss die unterstützte Person aufgefordert werden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Dafür ist eine Auflage nach § 21 SHG notwendig, die folgende Punkte beinhaltet:

  • Mitteilung, dass die Wohnkosten zu hoch sind.
  • Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen (inkl. Quantifizierung der Aufforderung im Sinne von Nachweisen der Wohnungssuchbemühungen).
  • Information, bis wann die aktuellen Wohnkosten übernommen werden und ab wann die Wohnkosten allenfalls gekürzt werden. Bei der Festlegung dieser Frist sollen übliche bzw. vertragliche Kündigungsfristen soweit möglich mitberücksichtigt werden.

Die Auflagen haben verhältnismässig zu sein. Ist z.B.

  • der Gesamtmietzins für einen Mehrpersonenhaushalt überhöht,
  • liegt eine Wohn- oder Lebensgemeinschaft vor und
  • müssen nicht alle Haushaltsmitglieder unterstützt werden,

ist die Auflage, eine Wohnung mit einem entsprechend der Haushaltsgrösse angemessenen Mietzins pro Zimmer zu suchen nicht zulässig, wenn sich die Situation der betroffenen Person durch die Auflage deshalb nicht bessert. Dies ist der Fall, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die nicht unterstützten Wohngemeinschaftsmitglieder gemeinsam mit der unterstützten Person eine entsprechende Wohnung suchen würden. Die unterstützte Person wäre in solchen Fällen wohl gezwungen, sich eine eigene Wohnung zu suchen, was regelmässig zu höheren Mietkosten führen dürfte (vgl. VB.2011.00331). Weiter erwiese sich die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, wohl als nicht verhältnismässig, wenn aufgrund gestiegener Energiepreise mietvertraglich als Mietnebenkosten höhere Akkontozahlungen vereinbart würden, sodass die Wohnkosten neu über die von der Gemeinde definierte Mietzinsobergrenze ansteigen. Dies, weil die Wohnkosten aufgrund externer und nicht zu beeinflussender Faktoren gestiegen sind und dies auch andernorts der Fall sein dürfte.

Weitere Informationen zu Auflagen siehe Kapitel 14.1.01 und Kapitel 14.1.02.

Mit der nach diesen Grundsätzen erlassenen Auflage ist die betroffene Person darüber informiert, was sie tun muss. Sie weiss, wie sie ihre Wohnungssuche belegen muss und was allenfalls geschieht, wenn sie sich nicht daran hält.

Während der gesetzten Frist sind die Wohnkosten in bisheriger Höhe zu übernehmen.

Die Sozialhilfeorgane müssen die Personen soweit notwendig bei der Wohnungssuche unterstützen, beispielsweise durch Ausstellen einer Bestätigung für die Übernahme des Mietzinses durch die Sozialhilfe, durch Unterstützung bei der Bewerbung für Wohnungen, durch Abgabe von Referenzen oder von Listen mit freien Wohnungen etc.

Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohngelegenheit und kann sie mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen unterstützt werden.

Vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.1 Abs. 3 bis 6 sowie Erläuterung b).

Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen reduziiert werden. Weiteres zur Reduktion von Wohnkosten siehe Kapitel 14.3.04.

Rechtsprechung

VB.2021.00621: Über dem Mietzinsmaximum liegende Wohnkosten bei Zuzug.

Der Beschwerdeführer, welcher seit mehreren Jahren überwiegend auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen war, mietete in einer anderen Gemeinde eine Wohnung mit einem über dem kommunalen Mietzinsmaximum liegenden Mietzins. Der Beschwerdeführer war in seiner bisherigen Wohngemeinde auf überhöhte Mietzinse aufmerksam gemacht worden. Es war ihm zumutbar, sich vor dem Umzug über die konkreten Mietzinsrichtlinien zu informieren (E. 4.3). Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags berechtigte ihn nicht zum Abschluss eines Mietvertrags mit einem überhöhten Mietzins (E. 4.4); ebenso wenig die hypothetische Möglichkeit von Besuchen mit Übernachtung durch seine Tochter in nicht absehbarer Zukunft. Die wirtschaftliche Hilfe dient der unmittelbaren Abfederung finanzieller Notsituationen und kann nicht für allfällige zukünftige Eventualitäten geleistet werden (E. 4.6).

VB.2020.00541: Angesichts der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin lag kein freiwilliger Umzug der Beschwerdeführerin vor. Der monatliche Mietzins der neuen Wohnung der Beschwerdeführerin liegt nicht geradezu krass über dem von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Maximalmietzins. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zwar bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt, eine wirkliche Alternative stellte das vorgeschlagene Unterkommen in einem Notzimmer oder einem Hotel aber nicht dar. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann vor Abschluss des Mietvertrags über die betreffende Wohnung informiert. Der Beschwerdeführerin kann deshalb kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, einstweilen die vollen Wohnkosten im Budget zu berücksichtigen (E. 3).

VB.2020.00266: Die sozialhilfebeziehende Beschwerdegegnerin bewohnte eine über dem kommunalen Mietzinsmaximum liegende Wohnung, wobei das Mietverhältnis jedoch befristet war und die Sozialhilfe der Übernahme der erhöhten Kosten bis zum Auszugstermin zugestimmt hatte. Vor Fristablauf dieses Mietverhältnisses bezog die Beschwerdegegnerin eine Wohnung in einer anderen Gemeinde, welche ebenfalls über den dort geltenden Mietzinsmaxima lag. Die Sozialbehörde sprach ihr das Mietzinsmaximum zu und forderte sie auf, umgehend eine günstigere Wohnung zu suchen.

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine angemessene Unterkunft übernommen werden. Sodann dienen sie der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen, und unterstützte Personen sollen nicht bessergestellt sein als Menschen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (E. 2.2).

Aufgrund der Umstände war der Beschwerdegegnerin das Bestehen kommunaler Mietzinsmaxima bewusst und sie wurde mehrmals schriftlich darauf hingewiesen; ebenso darauf, dass sie sich auch in einer anderen Gemeinde zunächst über die dort geltenden Mietzinsrichtlinien informieren müsse. Eine Notlage lag nicht vor. Zudem wurden ihr passende Wohnungen angeboten. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin war somit rechtsmissbräuchlich und der Abschluss des folgenden Mietvertrags war für sie erkennbar unzulässig und treuwidrig.

VB.2020.00002: Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen der Auflage zur Suche einer günstigeren Mietwohnung (E. 2).
Die aktuellen Wohnkosten der Beschwerdeführenden liegen deutlich über dem in den Mietzinsrichtlinien vorgesehenen Maximalbetrag. Es ist nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Belastung zur Wohnungssuche den Beschwerdeführer davon abhält, sich in ausreichendem Umfang seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu widmen (E. 3.2). Bei der Beurteilung, ob eine nur kurzfristige Unterstützung vorliegt, welche zur Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels Anlass gäbe, ist auch die Dauer der bisherigen Unterstützung zu berücksichtigen. Mit einer baldigen Ablösung der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe ist zudem nicht zu rechnen (E. 3.3).
Mit Blick auf das beschränkte Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen am Wohnort der Beschwerdeführenden erscheint die Zahl der geforderten 10 monatlichen Suchbemühungen zwar als hoch, aber nicht als rechtsverletzend (E. 3.4).

VB.2019.00531: Da die Beschwerdeführerin die Miete ihrer Wohnung auch bei Zusprechung einer IV-Rente und entsprechenden Zusatzleistungen nicht selber würde finanzieren können, kann bei Fortbestehen der jetzigen Wohnsituation nicht von einer bloss kurzfristigen Unterstützung ausgegangen werden. Und auch weil der jetzige Mietzins derart weit über den Mietzinsrichtlinien liegt, sind hohe Anforderungen an Gründe zu stellen, die gegen einen Wohnungswechsel sprechen (E. 4.2). Prüfung, ob als mildere Massnahme die Auflage, eine Wohngemeinschaft zu gründen und so die Wohnkosten zu reduzieren, infrage kommt (E. 4.3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der sich allem Anschein nach unabhängig von einem Wohnungswechsel entwickelt, führt zwar dazu, dass sich ein Wohnungswechsel für die Beschwerdeführerin einschneidender gestaltet, hat aber nicht die Unzumutbarkeit der Weisung zur Folge. Auch der Umstand, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin Halt gebe, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Auflage, da ein Wohnungswechsel in der Regel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend wirkt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin über ein grosses und fachkundiges Helfernetz verfügt, von welchem erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin entsprechend auf einen Wohnungswechsel vorbereitet und dabei unterstützt wird. Die vom Bezirksrat dazu eingeräumte Frist erscheint ausreichend und grosszügig und folgt den Empfehlungen des Wohncoaches (E. 4.4 f.).

VB.2019.00503: Zwar scheint die Auflage zur Suche einer neuen Wohnung dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, allerdings ist der Weisung nicht zu entnehmen, für welche Haushaltsgrösse und zu welcher Höchstmiete der Beschwerdeführer eine Wohnung suchen sollte. Da die Weisung zu wenig konkret formuliert ist, könnte im Fall einer Kürzung nicht überprüft werden, ob die Weisung eingehalten wurde oder nicht. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Konkretisierung der Weisung zurückzuweisen (E. 2).

VB.2018.00547: Der Beschwerdeführer zog von einer teureren Wohnung in eine günstigere Wohnung in einer anderen Gemeinde. Selbst wenn von einem freiwilligen, eigenmächtigen Umzug des Beschwerdeführers ausgegangen würde, wäre zu berücksichtigen, dass er von einer teureren Wohnung in eine viel günstigere Wohnung gezogen ist. Bereits deshalb ist es nicht angezeigt, ihm schon im Unterstützungsbeschluss die Übernahme des vollen Mietzinses zu verweigern. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen (E. 4.1).

VB.2018.00437: Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn der hilfesuchenden Person ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin hätte einen Mietzins gemäss den kommunalen Richtlinien im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen. Ein gänzlicher Verzicht auf die Übernahme des Mietzinses lässt sich unter keinem Titel rechtfertigen, namentlich aber auch nicht aus den angeführten Gründen. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin können nicht für das Verhalten ihrer früheren Wohngemeinde oder das des neuen Vermieters verantwortlich gemacht werden, und sie waren nicht dazu verpflichtet, vor dem Umzug Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hätte den Mietzins – mindestens einstweilen – vollumfänglich übernehmen müssen, da der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin nicht freiwillig umgezogen waren und ihnen kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 4.2). Der Entscheid, den Beschluss der Beschwerdeführerin aufzuheben bzw. abzuändern und dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung im Rahmen der kommunalen Mietzinsrichtlinien anzusetzen, sich um einen Nachmieter zu bemühen und die Suchbemühungen zu dokumentieren, wobei bei ungenügenden Suchbemühungen nur der Betrag gemäss den Mietzinsrichtlinien übernommen werde, erweist sich als korrekt (E. 4.3).

VB.2018.00357: Überhöhte Wohnkosten im Konkubinat; beim stabilen Konkubinat ist davon auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen. Grundsätzlich ist es zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden miteinzubeziehen; das Abschiebeverbot ist nicht verletzt, wenn die gesetzte Mietzinslimite sich in einer Höhe bewegt, welche es der unterstützten Person realistischerweise ermöglichte, auch in der Wohnsitzgemeinde entsprechenden Wohnraum zu finden (E. 5.3).

VB.2018.00257: Bei Auflagen und Weisungen, die wie die Verpflichtung zur Wohnungssuche in die Grundrechte der unterstützten Person eingreifen, handelt es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten wurde und er sich auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist 38 Jahre alt und alleinstehend. Eine besondere Verwurzelung oder soziale Integration an ihrem derzeitigen Wohnort ist nicht ersichtlich (E. 4.3.1). Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin spricht auch nicht gegen einen Wohnungswechsel, zumal sie seit mehreren Jahren weiss, dass sie eine günstigere Wohnung suchen muss, und sich deshalb nicht auf ihre erst im April 2017 aus eigenem Antrieb begonnene – von der Beschwerdegegnerin und auch der IV nicht unterstützte – Weiterbildung berufen und damit die Rechtmässigkeit der Auflage infrage stellen kann (E. 4.3.2). Ebenso wenig schliesst der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einen Wohnungswechsel aus. Anders präsentiert sich die Situation indes in Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer bipolaren Persönlichkeitsstörung, der angesichts des einstigen Suizidversuchs besondere Bedeutung zukommen muss, und gemäss ihrem Psychiater führt die bestehende Wohnsituation zu einer Beruhigung und Stabilisierung ihrer psychischen Befindlichkeit. Dass die Beschwerdeführerin auf möglichst stabile Lebensverhältnisse angewiesen ist, wird zudem auch in anderen Arztberichten betont. Dass ein Wohnungswechsel tatsächlich schwerwiegende Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zur Folge habenkönnte, ist jedoch nicht rechtsgenügend erstellt (E. 4.3.3). Die Beschwerdegegnerin hat Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres psychischen Gesundheitszustands vorzunehmen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu treffen. Im Vordergrund steht dabei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei einem unabhängigen Experten (E. 4.3.4).

VB.2018.00217: Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als rechtmässig. Die Auflage ist jedoch insofern anzupassen, als dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit die Mietzinsrichtlinien angepasst hat und den maximalen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'500.- angehoben hat, weshalb die Beschwerdeführerin nun eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'500.- zu suchen hat (E. 3).

VB.2017.00594: Vorliegend liegt keine nur kurzfriste Unterstützung vor (E. 3.3). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits seit über 18 Jahren in ihrer Wohnung wohnt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Auflage (E. 3.4). Durch Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Wohnung wird die Auflage nicht unzumutbar, denn die überhöhten Wohnkosten sind weiterhin zu übernehmen, sollte die Beschwerdeführerin trotz ernsthaften und genügend Suchbemühungen keine Wohnung finden (E. 3.5).

VB.2017.00331: Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Zweipersonenhaushalt. Im Gegensatz zu Konkubinats- und Ehepaaren ist bei einer Zweckwohngemeinschaft nicht davon auszugehen, dass der nicht mit Sozialhilfe unterstützte Mitbewohner in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung suchen müsste. Die Wohnform kann ihr dabei nicht vorgeschrieben werden und wurde von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ausdrücklich offengelassen, weshalb die Beschwerdeführerin in einen Einpersonenhaushalt ziehen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin neben höheren Wohnkosten auch den höheren Grundbedarf auszurichten hätte. Insofern hätte die Durchsetzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit zur Folge. Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist deshalb im vorliegenden Fall nicht rechtmässig (E. 4.2).

VB.2017.00330: Die Bemühungen zur Suche einer neuen Wohnung entsprachen nicht den der Beschwerdeführerin gemachten Auflagen, insbesondere waren sie nicht sauber dokumentiert und entsprechende Belege wurden nicht eingereicht. Das blosse Ausfüllen von Listen alleine belegt die Suchbemühungen nur ungenügend (E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin ist somit der Weisung, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen, nicht nachgekommen und die Kürzung der Wohnkosten erfolgte zurecht (E. 2.4.3).

VB.2015.00760: Die Mietzinskosten des Beschwerdeführers übersteigen das kommunale Mietzinsmaximum. Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als rechtmässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist (E. 6.2). Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seine Wohnungssuche ein. Insbesondere wies er auch keine konkreten, erfolglosen Suchanstrengungen nach. Die Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget erfolgte deshalb zu Recht.

VB.2015.00417: Reduktion der Wohnkosten bei Untermiete ohne eigenes Zimmer: Die Sozialbehörde kürzte der Beschwerdeführerin in ihrem Sozialhilfe-Budget die Wohnkosten um rund einen Drittel, nachdem anlässlich einer Besichtigung der 2,5-Zimmerwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin als Untermieterin lebt, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und sie auf dem Sofa im Wohnzimmer nächtigt. Der gemäss Untermietvertrag geschuldete hälftige Betrag der Gesamtmiete wurde folglich als zu hoch befunden und reduziert, wogegen sich die Beschwerdeführerin wehrt. Sie macht geltend, die Mitbewohnerin sei oft abwesend, sodass ihr die gesamte Wohnung zur Verfügung stünde. Diese Wohnsituation kann nicht mit einer typischen Wohngemeinschaft verglichen werden, in der jedem Mitbewohner ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Die Sozialbehörde stützte die Reduktion der übernommenen Mietkosten auf sachliche Kriterien wie die anteilsmässige Aufteilung und den effektiven Gebrauch der Wohnung, weshalb ihre Ermessensausübung innerhalb des gegebenen Spielraums nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-2).

VB.2015.00204: Kürzung der Wohnkosten: Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer gesundheitlichen Probleme, als rechtmässig (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin unterliess es gänzlich, Suchbemühungen zu dokumentieren. Die Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget erfolgte deshalb zu Recht (E. 4.3).

VB.2014.00554: Weisung eine günstigere Wohnung zu suchen: Die Mietzinskosten in der Höhe von Fr. 1'401.- übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinien (max. Fr. 1'100.-). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sowie die intensive Stellensuche führen nicht zur Unzumutbarkeit der Wohnungssuche und eines Wohnungswechsels, weshalb die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen hat. Die zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfängern. Der Umstand, dass eine Person seit vielen Jahren im Quartier verwurzelt ist, verleiht noch keinen Anspruch auf Verbleib in einer Wohnung. Sozialhilfesuchende müssen unter Umständen gewisse Härten - beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung - und auch Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (E. 4.3 und 4.4).Ansetzen einer neuen angemessenen Frist zur Erfüllung der bestätigten Weisung, da die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist während der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist (E. 5.2).

VB.2013.00568: Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit zwei nicht unterstützten Personen in einer Wohngemeinschaft, wobei jeder Mieter einen eigenen Mietvertrag hat. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, eine Wohnung mit einem den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Mietzins zu suchen. Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt. Würde der Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass seine beiden Mitbewohner nicht mit ihm umziehen würden (E. 5.5). Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers führen. Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration als positiv erweisen (E. 5.6).

VB.2013.00044: Das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, weiterhin in der bisherigen Wohnung leben zu dürfen, überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Sozialhilfe, keine Wohnkosten finanzieren zu müssen, die das (rechtlich nicht verbindliche) kommunale Mietzinsmaximum von Fr. 1'400.- um Fr. 190.- übersteigen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter handelt, die einer Tätigkeit mit Abend- und Wochenendarbeiten nachgeht, dass die elfjährige Tochter am Wohnort gut integriert ist, dass ein Umzug höchstwahrscheinlich zu zusätzlichen, die Wohnkosteneinsparungen übersteigenden Betreuungskosten der Tochter führen würde und dass die Mietzinsüberschreitung einen relativ geringfügigen Umfang (13,5%) aufweist (E. 3).

VB.2012.00527: Aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts vom 13. Juni 2012 8C_871/2011 ist die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach eine unangefochten gebliebene Auflage bzw. Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung in Rechtskraft erwächst, zu ändern: Das Bundesgericht hat erwogen, bei solchen Weisungen und Auflagen, welche in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn bezüglich dieser Zwischenverfügung kein Gebrauch vom Beschwerderecht gemacht worden sei und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung) auswirke (E. 4.3 und 4.4 des Bundesgerichtsentscheids). Aus der Begründung des Bundesgerichts ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, die Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung unangefochten belassen zu haben. Dass er sich gegen den später erfolgten Kürzungsentscheid zur Wehr gesetzt hat, fordert damit auch die Überprüfung der zuvor ergangenen Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung.

VB.2012.00158: Der Beschwerdeführer wohnt seit 55 Jahren in seiner Vierzimmerwohnung mit einem Mietpreis von Fr. 1'534.--. Die Sozialbehörde forderte ihn auf, eine Wohnung zu suchen, die den maximalen Richtlinienmietzins von Fr. 1'100.-- nicht übersteigt, verbunden mit der Auflage, bis dahin monatlich acht Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen.
Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen (E. 2.1). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon sehr lange in seiner Wohnung lebt und dementsprechend eingerichtet ist, führt nicht zur Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels (E. 3.3).

VB.2011.00333: Es ist fraglich, ob die seit Jahren nicht mehr angepassten Mietzinsrichtlinien noch den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Der Mietzins von Fr. 1'400.-- erscheint aber ohnehin als überhöht (E. 4.1). Weder die Beschwerdeführerin noch ihre frühere Wohngemeinde waren verpflichtet, vor dem Umzug Kontakt mit der Sozialbehörde der neuen Gemeinde aufzunehmen (E. 4.2). Die Sozialbehörden müssen Hilfesuchende bei der Suche nach günstigem Wohnraum zwar aktiv unterstützen, sie sind aber nicht dazu gehalten, eine konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen. Erst bei Verlust der Wohngelegenheit ohne Anschlusslösung ist eine Notunterkunft bereitzustellen (E. 4.3). Erfolgt ein Umzug unfreiwillig, hat die Gemeinde den vollen Mietzins (nur) dann nicht zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Vorliegend verhielt sich die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung des Mietvertrags nicht treuwidrig, obwohl sie wusste, dass der neue Mietzins über den Richtlinien der Beschwerdegegnerin liegt (E. 4.4). Der Beschwerdegegnerin steht es frei, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen (E. 4.5).

VB.2011.00331: Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen (…) bei zwei zusammenlebenden Schwestern, von welchen nur eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird. Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts anfechtbare Anordnungen (E. 2.4). Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt. Würde die Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen würde. Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin führen. Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration der Beschwerdeführerin als positiv erweisen (E. 2.5.2).

VB.2008.00462: Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers trug kaum zu einer Unabhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe bzw. zu deren Reduktion bei; daher rechtfertigt sich die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere Wohnung mit einem Büro nicht. Dem allein wohnenden Beschwerdeführer ist ein Umzug in eine Zwei- oder Einzimmerwohnung zumutbar; bei fehlendem Angebot ist ihm auch die Wohnungssuche in einer anderen Gemeinde der Region zumutbar.

VB.2007.00274: Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit von Unterstützungsleistungen nicht zu beanstanden. Auch sind konkret keine in der Person der Sozialhilfeempfängerin begründeten Umstände ersichtlich, die gegen einen Umzug sprechen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen. Aus dem angefochtenen Beschluss der Fürsorgebehörde gehen zwar die Konsequenzen für den Fall, dass die Sozialhilfeempfängerin die Weisung nicht befolgt, nicht deutlich hervor. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass vorerst lediglich eine Androhung einer Kürzung der Wohnkosten und nicht bereits eine Kürzung verfügt worden ist. Eine solche Androhung ist als verfahrensmässige Anordnung nicht anfechtbar. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten.

VB.2007.00219: Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkten Wirkungen zu entfalten vermögen. Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur Anpassung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen. Es liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstände, insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet. Gutheissung der Beschwerde.

VB.2006.00188: Auflage, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen (Sachverhalt: Der 83-jährige Beschwerdeführer muss Sozialhilfeleistungen beziehen, weil seine Mittel nicht mehr ausreichen, nachdem seine vollinvalide Ehefrau in einem Krankenheim untergebracht werden musste und dadurch sehr hohe Pflegekosten entstanden sind.): Die Auflage, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, bedarf in der vorliegenden besonderen Konstellation einer sehr sorgfältigen vorherigen Abklärung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Insbesondere sind die tatsächlich für die Gemeinde anfallenden Kosten, weitere Finanzierungsmöglichkeiten und das Angebot an günstigen Wohnungen zu prüfen. Die bislang getätigten Abklärungen erweisen sich als ungenügend. Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

VB.2006.00076: Finden die reduzierten Ansätze der Wohnkosten bei sog. «jungen Erwachsenen» (18 bis 25 Jahre) auch Anwendung bei über 25-jährigen Personen, die sich noch in Ausbildung befinden? Die gut 25-jährige Sozialhilfeempfängerin, welche in Kürze eine Lehre abschliesst, lebt seit neun Jahren selbstständig und seit drei Jahren als Alleinmieterin einer Wohnung, deren günstiger Mietzins noch im Rahmen der kommunalen Richtlinien liegt. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Auflage der Gemeinde, die Empfängerin habe sich um eine Untervermietung ihrer Wohnung zu bemühen, um die Wohnkosten von Fr. 1'000 auf Fr. 500 zu senken, als unverhältnismässig. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde.

VB.2007.00274, VB.2007.00147, VB.2006.00188, VB.2004.00456, VB.2003.00191: Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien).

VB.2005.00053: Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Wohnungskosten überhöht sind. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend. Es durfte dem Beschwerdeführer zugemutet werden, seinen Mietvertrag ohne Einhaltung des Kündigungstermins zu kündigen.

VB.2004.00456: Die wirtschaftliche Hilfe kann mit der Weisung verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen.

VB.2002.00309: Ein monatlicher Mietzins von Fr. 2'341.-- für einen Zweipersonen-Haushalt ist unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten überhöht; die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist ebenso rechtmässig wie die anschliessende Kürzung der Wohnungskosten (E. 3e). Die vorinstanzliche Annahme, eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 1100.-- sei unter den konkreten örtlichen Bedingungen den persönlichen Verhältnissen angemessen und am bisherigen Wohnort (inkl. Umgebung) auch zu finden, ist nicht zu beanstanden. Der Miteinbezug des Wohnungsmarktes umliegender Gemeinden stellt keine unzulässige «Abschiebung» dar (E. 3 f).

VB.2002.00127: Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten ist erst nach einer Weisung (Umzug in günstigere Wohnung) und einer anschliessenden Verwarnung zulässig (E. 2). Bei einer kurzfristigen Unterbrechung der Sozialhilfeabhängigkeit infolge von IV-Leistungen kann bei einem anschliessenden erneuten Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht ohne weiteres an einer früheren Weisung (Umzug in günstigere Wohnung) angeknüpft und die Leistungen wegen Missachtung dieser Weisung gekürzt werden. Eine Verwarnung ist nämlich nicht erfolgt und war unter den konkreten Umständen nicht verzichtbar (E. 3a/b).

VB.2004.00318, VB.2003.00119, VB.2002.00309: Wenn es sich als unmöglich erweist, in der gleichen Gemeinde innert nützlicher Frist und zu einem angemessenen Mietzins eine geeignete Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden des Bezirks vorhanden ist, so kann von den unterstützungsbedürftigen Personen unter Umständen erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nehmen. Ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der bisherigen Wohngemeinde verstösst nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40 Abs. 1 SHG.

VB.2001.00113: Wenn den Hilfebeziehenden genügend Zeit zur Suche eines Ersatzmieters bzw. einer Ersatzmieterin eingeräumt wird, darf auch ein vorzeitiger bzw. ausserterminlicher Wechsel in eine günstigere Wohnung verlangt werden.

RRB 1849/96 (nicht publiziert): Die Weisung, eine Wohnung nicht zur Verminderung von Sozialhilfeauslagen, sondern wegen familiärer Probleme und mangelnder Eignung zu verlassen, stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar und hätte sich deshalb auf schwerwiegende Gründe und auf ein bedeutsames öffentliches Interesse zu stützen.

RRB 928/98, RRB 1046/97, RRB 578/96, RRB 3666/95, RRB 3664/95, RRB 3177/95, RRB 2808/95, RRB 2625/95, RRB 97/94 (nicht publiziert): Die Kosten für die Wohnungsmiete sind anhand des Mietvertrags zu ermitteln und voll anzurechnen, sofern und solange keine günstigere Wohnung vermittelt werden kann, die der Situation der Betroffenen gerecht zu werden vermag. Die Wohnungskosten dürfen nur dann nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen werden, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird. Ebenso sind die Nebenkosten, d.h. die Kosten für Heizung, Wasser, Treppenhausbeleuchtung, Hauswartung oder Ähnliches, in voller Höhe anzurechnen.

RRB 822/98 (nicht publiziert): Dass bei überhöhten Wohnkosten nicht nur die Hilfesuchenden verpflichtet werden können, eine günstigere, ihnen ebenfalls zumutbare Wohnung zu suchen, sondern sie dabei auch von der Sozialbehörde unterstützt werden sollen, ergibt sich bereits aus dem Anspruch auf persönliche Hilfe.

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