Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt

Kapitelnr.
7.2.02.
Publikationsdatum
29. Juni 2012
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.2. Wohnkosten

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel B 3 SKOS-Richtlinien, Kapitel F 5.1 Art. 19 ZUG

Erläuterungen

1.Aufteilung der Kosten in einem Familienhaushalt

Unter Familienhaushalt wird hier ein Haushalt verstanden, in dem alle Personen zur gleichen Unterstützungs- und Berechnungseinheit gehören. Dies betrifft Einzelpersonen, Ehepaare ohne oder mit minderjährigen Kindern, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sowie Personen in eingetragenen Partnerschaften ohne oder mit minderjährigen Kindern.

Die Wohnkosten werden in diesen Fällen dem ganzen Fall belastet bzw. zu gleichen Anteilen auf alle unterstützten Personen verteilt.

Dies ist insbesondere dann wesentlich, wenn ein Teil der unterstützten Personen einem an-deren Kostenträger in Rechnung gestellt werden kann (siehe Kapitel 18 Kostenersatzpflicht). Ebenso kann es von Bedeutung sein, wenn minderjährige Kinder bereits über eigenes Ein-kommen verfügen und ihre Lebenskosten damit anteilmässig selber übernehmen können. In diesen Fällen ist wie unter Ziffer 2 erwähnt vorzugehen. Bei familienähnlichen Gemeinschaften, in denen nicht alle Personen unterstützt werden, wird nur der auf die unterstützte/n Person/en anfallende Mietanteil berücksichtigt. Ist dieser der Haushaltgrösse nicht angemessen, ist zu prüfen, ob die Betroffenen mittels Auflage aufge-fordert werden sollen, eine günstigere Mietgelegenheit zu suchen oder ein Zimmer unter zu vermieten. Dabei hat die Sozialbehörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzugehen (vgl. Kapitel 7.2.04).

2.Aufteilung der Kosten in einem Haushalt mit verschiedenen Unterstützungsein-heiten

Auch bei Haushalten mit verschiedenen Unterstützungseinheiten werden die Kosten grund-sätzlich anteilmässig auf alle Haushaltmitglieder aufgeteilt. Bei der Bemessung der Unter-stützung wird entsprechend nur der Anteil am Mietzins berücksichtigt, der für die unterstütz-ten Personen anfällt. Folgende Unterscheidungen der Haushaltformen sind zusätzlich notwendig: a. Wohn- und Lebensgemeinschaften (vgl. Kapitel 7.1.02), in welchen alle Personen im Haushalt unterstützt werden. Beispiele:. Eltern und ihre volljährigen Kinder, Eltern und ihr volljähriges Kind mit eigenem Kind, Konkubinatspaare, Geschwister, Wohngemeinschaf-

ten, die die Haushaltsfunktionen teilen: Die Wohnkosten werden anteilmässig auf die verschiedenen Personen und entspre-chend auf die verschiedenen Unterstützungseinheiten verteilt. b. Nur ein Teil der Personen im Haushalt wird unterstützt, die nicht unterstützten Personen sind aber unterstützungspflichtig (z. B. stabile Konkubinate, volljährige Kinder in Ausbil-dung im Haushalt der Eltern): Die Kosten werden anteilmässig auf die verschiedenen Personen verteilt. Der Anteil, der für die nicht unterstützten Personen anfällt, ist bei der Berechnung ihres (erweiterten) Bedarfs mit zu berücksichtigen (siehe auch Entschädigung für Haushaltführung, Kapitel 17.4.01, und Konkubinatsbeitrag, Kapitel 17.5.01). c. Nur ein Teil der Personen im Haushalt wird unterstützt (z.B. Wohngemeinschaften, Un-termietverhältnisse): Bei Untermietverhältnissen ist grundsätzlich der im Untermietvertrag festgehaltene Miet-zins ins Unterstützungsbudget einzubeziehen. Bei Wohngemeinschaften ohne Unter-mietvertrag sind die Wohnkosten entsprechend der unter den Mitbewohnern/-innen ge-troffenen mündlichen Vereinbarung oder der tatsächlich gelebten Regelung in das Unter-stützungsbudget der unterstützten Personen aufzunehmen. Besteht keine Vereinbarung über die Aufteilung des Mietzinses sind die Wohnkosten anteilmässig auf die Bewohner/-innen zu verteilen und die Anteile für die unterstützten Personen bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen. Der Gesamtmietzins muss aber mitberücksichtigt werden. Ist der im Untermietvertrag vereinbarte Mietzins unverhältnismässig (im Sinne von um einiges höher als es der auf-grund der Haushaltgrösse und der Zimmergrösse anteilmässige Betrag wäre), so ist die betroffene Person aufzufordern, eine Anpassung des Untermietvertrags bzw. der Rege-lung unter den Bewohner/innen zu verlangen.

3.Aufteilung der Mietzinskosten bei Kindern

Kinder werden bei der Aufteilung der Mietzinskosten (ebenso wie beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt, vgl. Kapitel 7.1.01) sowie bei weiteren fallbezogenen Leistungen) gleich behandelt wie Erwachsene.

4.Unterstützungseinheiten mit mehreren Mietzinsverpflichtungen

Grundsätzlich wird bei Unterstützungseinheiten nur ein Mietzins im Budget berücksichtigt. So besteht z.B. kein Anspruch darauf, dass der Mietzins für eine Ferienwohnung über die Sozi-alhilfe finanziert wird. Hingegen kann aus beruflichen Gründen oder wegen des Absolvierens einer Ausbildung das auswärtige Wohnen nötig sein. Dies ist regelmässig bei echten Wo-chenaufenthaltern der Fall, also z.B. dann, wenn die tägliche Rückkehr in die Familienwoh-nung wegen der grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeits- bzw. Ausbildungsort nicht zumutbar ist.

Rechtsprechung

VB.2008.00422: Wohnkosten: Wenn gemäss Mietvertrag eine Mehrzahl von Mietern einer Wohnung besteht, lässt sich daraus keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tat-sächlich bewohnt, und zwar unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter untereinander (z.B. Solidarhaftung). Die Sozialhilfebehörde hat die genauen Wohnverhältnisse nicht ge-prüft, was nachzuholen ist. Ist mit der Rückweisung an die Erstinstanz eine neue Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten verbunden, so können mit der Neufestsetzung Auflagen verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen. VB.2007.00085: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht. Die angefochtene Berechnung der Wohnungskosten geht von einem 2- bis 3-Personen-Haushalt aus und setzt für die anre-chenbaren Wohnungskosten den Maximalbetrag für einen 3-Personen-Haushalt ein. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen, stösst daher ins Leere. Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne Weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger an-weist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Ei-ne Überprüfung ist nur bei geänderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses möglich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung auf-genommen wurde. Bei einer (eine Unterstützungseinheit bildenden) Familie sind die Mietkosten auf die Anzahl der Familienmitglieder gleichmässig aufzuteilen, ohne dabei das Alter der Kinder zu berück-sichtigen (RRB Nr.1260/1998).

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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