Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
7.2.02.
Publikationsdatum
3. Januar 2021
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.2. Wohnkosten

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.1 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.2

Erläuterungen

1.Aufteilung der Kosten in einem Familienhaushalt

Unter Familienhaushalt wird hier ein Haushalt verstanden, in dem alle Personen zur gleichen Unterstützungs- und Berechnungseinheit gehören. Dies betrifft Einzelpersonen, Ehepaare ohne oder mit minderjährigen Kindern, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sowie Personen in eingetragenen Partnerschaften ohne oder mit minderjährigen Kindern.

Die Wohnkosten werden in diesen Fällen dem ganzen Fall belastet bzw. zu gleichen Anteilen auf alle unterstützten Personen verteilt.

Dies ist insbesondere dann wesentlich, wenn ein Teil der unterstützten Personen einem an-deren Kostenträger in Rechnung gestellt werden kann (siehe Kapitel 18). Ebenso kann es von Bedeutung sein, wenn minderjährige Kinder bereits über eigenes Ein-kommen verfügen und ihre Lebenskosten damit anteilmässig selber übernehmen können. In diesen Fällen ist wie unter Ziffer 2 erwähnt vorzugehen. Bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, in denen nicht alle Personen un-terstützt werden, wird nur der auf die unterstützte/n Person/en anfallende Mietanteil berück-sichtigt. Ist dieser der Haushaltsgrösse nicht angemessen, ist zu prüfen, ob die Betroffenen mittels Auflage aufgefordert werden sollen, eine günstigere Mietgelegenheit zu suchen oder ein Zimmer unter zu vermieten. Dabei hat die Sozialbehörde nach pflichtgemässem Ermes-sen vorzugehen (vgl. Kapitel 7.2.04). Bevor ein Umzug gefordert wird, muss beispielsweise auch geprüft werden, ob dadurch tatsächlich die Wohnkosten minimiert werden können. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der massgebliche Wohnkostenanteil zwar über dem für die Haushaltgrösse angemessenen Anteil pro Person, aber unter dem für die Unter-stützungseinheit geltenden angemessenen Mietzins liegt, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die ganze familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft in eine güns-tigere Wohnung umziehen wird (vgl. dazu VB.2011.00331). Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist sodann zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als fami-lienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse. Bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, werden die anteilmässigen Wohnkosten nur dann angerechnet, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.2 Abs. 5).

2.Aufteilung der Kosten in einem Haushalt mit verschiedenen Unterstützungsein-heiten

Auch bei Haushalten mit verschiedenen Unterstützungseinheiten werden die Kosten grund-sätzlich anteilmässig auf alle Haushaltmitglieder aufgeteilt. Bei der Bemessung der Unter-stützung wird entsprechend nur der Anteil am Mietzins berücksichtigt, der für die unterstütz-ten Personen anfällt. Folgende Unterscheidungen der Haushaltformen sind zusätzlich notwendig: a. Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften (vgl. Kapitel 7.1.02), in welchen alle Personen im Haushalt unterstützt werden. Beispiele: Eltern und ihre volljährigen Kinder, Eltern und ihr volljähriges Kind mit eigenem Kind, Konkubinatspaare, Geschwister, Wohngemeinschaften, die die wesentlichen Haushaltsfunktionen teilen: Die Wohnkosten werden anteilmässig auf die verschiedenen Personen und entsprechend auf die ver-schiedenen Unterstützungseinheiten verteilt. b. Nur ein Teil der Personen im Haushalt wird unterstützt, die nicht unterstützten Personen sind aber unterstützungspflichtig (z. B. stabile Konkubinate, volljährige Kinder in Ausbil-dung im Haushalt der Eltern, bei denen (ausnahmsweise) die anteilmässigen Wohnkos-ten berücksichtigt werden): Die Kosten werden anteilmässig auf die verschiedenen Per-sonen verteilt. Der Anteil, der für die nicht unterstützten Personen anfällt, ist bei der Be-rechnung ihres (erweiterten) Bedarfs mit zu berücksichtigen (siehe auch Entschädigung für Haushaltführung, Kapitel 17.4.01, und Konkubinatsbeitrag, Kapitel 17.5.01). Bei stabi-len Konkubinaten kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der/die nicht un-terstützte Konkubinatspartner/in bereit ist, entweder gemeinsam eine günstigere Woh-nung zu beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen (VB.2018.00357). c. Nur ein Teil der Personen im Haushalt wird unterstützt (z.B. Zweck-Wohngemeinschaften): Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist in Bezug auf die Wohnkos-ten zu berücksichtigen, dass Zweck-Wohngemeinschaften einen grösseren Wohnraum-bedarf haben als Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse. Liegt ein schriftlicher oder mündlicher Untermietvertrag vor, ist grundsätzlich der im Un-termietvertrag festgehaltene bzw. mündlich vereinbarte Mietzins ins Unterstützungs-budget einzubeziehen. Ist der Mietzins unangemessen (im Sinne von um Einiges höher als es der aufgrund der Haushaltgrösse und der Zimmergrösse anteilmässige Betrag wä-re), so ist die betroffene Person aufzufordern, eine Anpassung des Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen. Stimmen die Mitbewoh-ner/innen einer neuen Regelung nicht zu und ist der Mietzins als überhöht zu betrachten (vgl. dazu Kapitel 7.2.04), ist die unterstützte Person mittels Auflage aufzufordern, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen oder den Mietzins als missbräuchlich anzu-fechten. Letzteres kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies zielführend ist und be-gründete Aussichten bestehen, dass in einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren der Mietzins reduziert würde (vgl. Art. 270 ff. OR). Ist der vereinbarte Mietzins hingegen nicht überhöht oder rechtfertigt es sich aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person nicht, einen Auszug zu verlangen, ist der vereinbarte Mietzins zu akzeptieren und entsprechend im Unterstützungsbudget vollumfänglich zu berücksichtigen. Besteht zwischen den Bewohner/-innen keine Vereinbarung über die Aufteilung des

Mietzinses, wird aber eine finanzielle Beteiligung der betroffenen Person an den Mietkos-ten von den Mitbewohnern/-innen verlangt, sind die Wohnkosten anteilmässig auf die Bewohner/-innen zu verteilen, wobei auch die Zimmergrösse oder die Mitbenutzung ge-meinsamer Räume berücksichtigt werden sollen. Der so ermittelte auf die unterstützte Person anfallende Betrag ist bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen. Es ist empfehlenswert, die Parteien dahingehend zu beraten, dass sie das Untermietver-hältnis schriftlich regeln.

3.Aufteilung der Mietzinskosten bei Kindern

Im Haushalt lebende Kinder werden bei der Aufteilung der Mietzinskosten (ebenso wie beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt, vgl. Kapitel 7.1.01) sowie bei weiteren fallbezogenen Leistungen) gleich behandelt wie Erwachsene. Üben unterstützte Eltern ein Besuchsrecht aus, sind ihnen die Kosten für eine Wohnung an-zurechnen, welche den Kindern das Schlafen in einem eigenen Zimmer ermöglichen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.2 Abs. 7).

4.Unterstützungseinheiten mit mehreren Mietzinsverpflichtungen

Grundsätzlich wird bei Unterstützungseinheiten nur ein Mietzins im Budget berücksichtigt. So besteht z.B. kein Anspruch darauf, dass der Mietzins für eine Ferienwohnung über die Sozi-alhilfe finanziert wird. Hingegen kann aus beruflichen Gründen oder wegen des Absolvierens einer Ausbildung das auswärtige Wohnen nötig sein. Dies ist regelmässig bei echten Wo-chenaufenthaltern der Fall, also z.B. dann, wenn die tägliche Rückkehr in die Familienwoh-nung wegen der grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeits- bzw. Ausbildungsort nicht zumutbar ist.

Rechtsprechung

VB.2018.00357: Überhöhte Wohnkosten im Konkubinat; beim stabilen Konkubinat ist davon auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen (E.5.3). VB.2017.00331: Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Zweipersonenhaushalt. Im Gegen-satz zu Konkubinats- und Ehepaaren ist bei einer Zweckwohngemeinschaft nicht davon aus-zugehen, dass der nicht mit Sozialhilfe unterstützte Mitbewohner in eine den Mietzinsrichtli-nien entsprechende Wohnung umziehen würde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung suchen müsste. Die Wohnform kann ihr dabei nicht vorgeschrieben werden und wurde von der Vorinstanz und der Beschwerdegeg-nerin ausdrücklich offengelassen, weshalb die Beschwerdeführerin in einen Einpersonen-haushalt ziehen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin neben höheren Wohnkosten auch den höheren Grundbedarf auszurichten hätte. Insofern hätte die Durch-setzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit zur Folge. Die Weisung, eine günsti-

gere Wohnung zu suchen, ist deshalb im vorliegenden Fall nicht rechtmässig (E. 4.2). VB.2016.00315: Die Sozialbehörde berücksichtigte im Unterstützungsbudget eines Klienten keine Wohnkosten, weil sie davon ausging, dass er kostenlos in der Wohnung seiner Mutter lebe. Dieser machte geltend, dass er seine Mutter für die Wohnungsgewährung entschädigt habe, indem er während der Jahre 2002 bis 2015 für ihre Fahrzeugkosten aufgekommen sei. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine gesetzliche Pflicht der Mutter, die Wohnkosten ihres volljährigen Sohnes, der über eine angemessene Ausbildung verfügt, zu übernehmen (E. 4.1). Bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Die Aufteilung der Wohnkosten erfolgt nicht aufgrund einer abs-trakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Sohn auch effektiv ent-standen sind. Die aktuellen Verhältnisse zeigen, dass es sich bei der Übernahme der Wohn-kosten durch die Mutter nicht um eine Austauschleistung handelt, welche von der Bezahlung der Fahrzeugkosten durch den Beschwerdeführer abhängig ist. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufrechnung früher übernommener Fahrzeugkosten würde dem Bedarfsde-ckungsprinzip widersprechen, wonach der gegenwärtige, individuell tatsächlich vorhandene Bedarf massgebend ist (E. 4.2). VB.2016.00132: Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die in seinem Budget aufgrund ei-nes Zwei-Personen-Haushalts erfolgte Anrechnung des hälftigen Mietzinses. Er macht gel-tend, dass sein Sohn Durchdiener im Militär gewesen ist, und daher während dieser Zeit kei-nen Nutzen an der Wohnung gehabt hat, ein Abzug bei den Wohnkosten rechtfertige sich daher nicht. Es ist zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in welcher der Sohn Wohnsitz beim Beschwerdeführer hatte, eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorlag. Aus der getrennten Erledigung der Haushaltsfunktio-nen schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine Zweck-Wohngemeinschaft. Da jedoch nur von durchschnittlich zwei Wochenenden pro Monat, welche der Sohn in der Wohnung verbrach-te, auszugehen ist, entsprechen die Verhältnisse nicht einem gewöhnlichen Zwei-Personen-Haushalt. Es ist deshalb von den tatsächlich gelebten Verhältnissen auszugehen. VB.2015.00417: Die Sozialbehörde kürzte der Beschwerdeführerin in ihrem Sozialhilfe-Budget die Wohnkosten um rund einen Drittel, nachdem anlässlich einer Besichtigung der 2,5-Zimmerwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin als Untermieterin lebt, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und sie auf dem Sofa im Wohnzimmer nächtigt. Der gemäss Untermietvertrag geschuldete hälftige Be-trag der Gesamtmiete wurde folglich als zu hoch befunden und reduziert, wogegen sich die Beschwerdeführerin wehrt. Sie macht geltend, die Mitbewohnerin sei oft abwesend, sodass ihr die gesamte Wohnung zur Verfügung stünde. Diese Wohnsituation kann nicht mit einer typischen Wohngemeinschaft verglichen werden, in der jedem Mitbewohner ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Die Sozialbehörde stützte die Reduktion der übernommenen Mietkosten auf sachliche Kriterien wie die anteilsmässige Aufteilung und den effektiven Gebrauch der Wohnung, weshalb ihre Ermessensausübung innerhalb des gegebenen Spielraums nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-2). VB.2015.00044: Mietanteilzahlung des geschiedenen Ehemannes: Die Familienwohnung wurde mit dem Scheidungsurteil der sozialhilferechtlich unterstützten Ehefrau allein zuge-wiesen. Die Interessen des Vermieters bleiben nach Art. 121 Abs. 2 ZGB dadurch geschützt, dass der bisherige Mieter für den Mietzins solidarisch weiter haftet. Diese Solidarhaftung be-

trifft ausschliesslich das Verhältnis zwischen dem Vermieter und den Mietern; die Sozialbe-hörde hat keinen Anspruch gegenüber dem Ehemann. Entgegen der Ansicht der Sozialbe-hörde handelt es sich auch nicht um eine Leistungsverpflichtung Dritter, gegenüber denen die Sozialhilfe subsidiär ist (E. 3.3). VB.2011.00331: Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen (…) bei zwei zu-sammenlebenden Schwestern, von welchen nur eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird. Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts an-fechtbare Anordnungen (E. 2.4). Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfe-empfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt. Würde die Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen würde. Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin führen. Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration der Beschwerdeführerin als positiv erweisen (E. 2.5.2). VB.2008.00422: Wohnkosten: Wenn gemäss Mietvertrag eine Mehrzahl von Mietern einer Wohnung besteht, lässt sich daraus keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tat-sächlich bewohnt, und zwar unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter untereinander (z.B. Solidarhaftung). Die Sozialhilfebehörde hat die genauen Wohnverhältnisse nicht ge-prüft, was nachzuholen ist. Ist mit der Rückweisung an die Erstinstanz eine neue Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten verbunden, so können mit der Neufestsetzung Auflagen verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen. VB.2007.00085: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht. Die angefochtene Berechnung der Wohnungskosten geht von einem 2- bis 3-Personen-Haushalt aus und setzt für die anre-chenbaren Wohnungskosten den Maximalbetrag für einen 3-Personen-Haushalt ein. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen, stösst daher ins Leere. Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne Weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den So-zialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsitu-ation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei geänderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses möglich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde. RRB Nr.1260/1998 (nicht publiziert): Bei einer (eine Unterstützungseinheit bildenden) Familie sind die Mietkosten auf die Anzahl der Familienmitglieder gleichmässig aufzuteilen, ohne da-bei das Alter der Kinder zu berücksichtigen.

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: