Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen

Kapitelnr.
7.1.04.
Publikationsdatum
26. November 2020
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.1. Grundbedarf GBL

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.3

Erläuterungen

1.Stationäre Einrichtungen

Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken, Rehabilitationszentren, und Ähnliches verstanden. Auch Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohnge-meinschaften können unter diesem Begriff zusammengefasst werden. Zur Finanzierung von Aufenthalten in stationären Einrichtungen siehe Kapitel 12.

2.Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen

Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel B. 2.3 erhalten Personen in stationären Einrichtungen statt des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der Ausgaben-positionen, welche nicht durch die Aufenthaltsfinanzierung gedeckt sind. Die Höhe dieser Pauschale soll gemäss SKOS-Richtlinien nach der körperlichen und geistigen Mobilität ab-gestuft werden. Der Situation Jugendlicher und junger Erwachsener ist in diesem Zusam-menhang besonders Rechnung zu tragen. Die SKOS empfiehlt eine Pauschale von Fr. 255.-- bis Fr. 510.-- pro Monat, sofern nicht an-dere kantonale Regelungen bestehen.

3.Festlegung der Pauschale

In der Regel geben die Institutionen eine Empfehlung ab, wie hoch die Pauschale ausfallen soll und halten gleichzeitig fest, welche Auslagen damit gedeckt werden müssen. Dieser Empfehlung ist im Sinne der Gleichbehandlung der Aufenthalter/-innen wenn möglich zu fol-gen. Besteht keine Empfehlung oder kann der Empfehlung aus sozialhilferechtlichen Gründen nicht Folge geleistet werden, hat die Sozialbehörde die Pauschale nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Dabei kann die Gewichtung im SKOS-Warenkorb als Hilfestellung beigezogen werden (vgl. Kapitel 7.1.01).

4.Vorübergehende Aufenthalte in stationären Einrichtungen

Bei Personen, die vorübergehend in stationären Einrichtungen, wie Spitälern oder Rehabilita-tionszentren, weilen müssen, besteht die Praxis, den Grundbedarf in der Regel nach acht bis zehn Tagen angemessen zu kürzen. Dabei sind die individuellen Lebensumstände sowie Art und voraussichtliche Dauer des stationären Aufenthalts zu beachten. Statt den Grundbedarf

zu kürzen, könnte mit dem Klienten bzw. der Klientin auch die Vereinbarung getroffen wer-den, dass er bzw. sie sämtliche mit dem Aufenthalt verbundenen Nebenauslagen selber übernimmt (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 6/2002, S. 94).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Mögliche Richtwerte für die Zusammensetzung der Pauschale:

  • Bekleidung und Schuhe Fr. 70.-- bis Fr. 105.--
  • Körper-/Gesundheitspflege (inkl. Coiffeur) Fr. 60.-- bis Fr. 90.--
  • Öffentlicher Verkehr Fr. 10.-- bis Fr. 60.--
  • Post und Telefon Fr. 50.-- bis Fr. 90.--
  • Taschengeld Fr. 65.-- bis Fr. 165.-- Weitere Anhaltspunkte siehe SKOS-Warenkorb in Kapitel 7.1.01. Betreffend Nebenkostenpauschalen in Kinder-, Jugend- und Schulheimen siehe Kapitel 12.2.08 bzw. Empfehlungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: