Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen

Kapitelnr.
7.1.04.
Publikationsdatum
11. Oktober 2023
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.1. Grundbedarf GBL
Gültig seit / In Kraft seit
11. Oktober 2023

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Stationäre Einrichtungen

Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken, Rehabilitationszentren, und Ähnliches verstanden. Auch Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohngemeinschaften können unter diesem Begriff zusammengefasst werden. Entscheidend ist, dass ein gewisser Teil der Positionen - insbesondere die Verpflegung - aus dem Grundbedarf durch das Pensionsarrangement gedeckt ist und sich daher die Auszahlung eines lediglich die persönlichen Auslagen umfassenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt rechtfertigt (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2 Abs. 5, Erläuterungen d)).

Zur Finanzierung von Aufenthalten in stationären Einrichtungen siehe Kapitel 12.

2.Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für Personen in stationären Einrichtungen orientiert sich gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2 Abs. 5 an den kantonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

In Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird festgehalten, dass der Betrag für persönliche Auslagen vom Kanton festgelegt wird. Im Kanton Zürich gilt, dass der Betrag für persönliche Auslagen höchstens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG beträgt (§ 11 Abs. 2 ZLG). Der Minimalbetrag für persönliche Auslagen liegt bei einem Drittel dieses Höchstbetrags (§ 2 ZLV).

Ab 1. Januar 2023 beträgt der Minimalbetrag für persönliche Auslagen im Heim Fr. 186 pro Monat (Fr. 2233 pro Jahr). Maximal können Fr. 558 pro Monat (Fr. 6700 pro Jahr) berücksichtigt werden (vgl. dazu auch Zusatzleistungen zur AHV/IV 2023 - Informationen 2023).

3.Festlegung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für Personen in stationären Einrichtungen

In der Regel geben die Institutionen eine Empfehlung ab, wie hoch die Pauschale für persönliche Auslagen ausfallen soll und halten gleichzeitig fest, welche Auslagen damit gedeckt werden müssen. Dieser Empfehlung ist im Sinne der Gleichbehandlung der Aufenthalter/-innen, wenn möglich und soweit sie innerhalb des vorstehend in Ziffer 2 beschriebenen finanziellen Rahmen liegen, zu folgen.

Besteht keine Empfehlung oder kann der Empfehlung aus sozialhilferechtlichen Gründen nicht Folge geleistet werden, hat die Sozialbehörde die Pauschale innerhalb der gegebenen Bandbreite (vgl. vorstehend Ziffer 2) nach pflichtgemässem Ermessen und in Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Person (z.B. ihre Mobilität) festzulegen. Dabei kann die Gewichtung im SKOS-Warenkorb als Hilfestellung beigezogen werden (vgl. Kapitel 7.1.01).

Betreffend Pauschalen von Nebenkosten und Verpflegungsbeiträge in Kinder-, Jugend- und Schulheimen siehe Kapitel 12.2.02. Ziff. 3 bzw. Empfehlungen betreffend Nebenkostenregelung und Verpflegungsbeiträge in Pflegefamilien oder in Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich (Stand 6. Dezember 2023).

4.Vorübergehende Aufenthalte in stationären Einrichtungen

Bei Personen, die vorübergehend in stationären Einrichtungen, wie Spitälern oder Rehabilitationszentren, weilen müssen, besteht die Praxis, den Grundbedarf in der Regel nach acht bis zehn Tagen angemessen zu kürzen. Dabei sind die individuellen Lebensumstände sowie Art und voraussichtliche Dauer des stationären Aufenthalts zu beachten. Statt den Grundbedarf zu kürzen, könnte mit dem Klienten bzw. der Klientin auch die Vereinbarung getroffen werden, dass er bzw. sie sämtliche mit dem Aufenthalt verbundenen Nebenauslagen selber übernimmt (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 6/2002, S. 94).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Die Empfehlungen wurden gemeinsam mit dem Kantonalen Sozialamt (KSA), dem kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und der Sozialkonferenz Kanton Zürich (SoKo) erarbeitet.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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