Gegenseitigkeitsprinzip - Anreize und Gegenleistung

Kapitelnr.
5.1.05.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsätzliches

§ 3b SHG sieht vor, dass

  • die Gemeinden von den Hilfebeziehenden Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen können, die nach Möglichkeit deren Integration in die Gesellschaft dienen (Abs. 1),
  • die Gegenleistungen in der Regel in besonderen Vereinbarungen festgesetzt werden (Abs. 2),
  • bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe die Arbeits- und weiteren Gegenleistungen angemessen berücksichtigt werden (Abs. 3).

In dafür geeigneten Fällen soll sichergestellt werden, dass nicht (voll) erwerbstätige Klientinnen und Klienten eine sinnvolle Gegenleistung zur Sozialhilfe erbringen. Dabei ist von einem weiten Begriff der Gegenleistung auszugehen. So kann es sich um eine Beschäftigung im öffentlichen Interesse (z.B. im Rahmen eines Einsatzprogramms bzw. mittels Freiwilligenarbeit), um berufliche Qualifizierungen oder auch um die aktive Teilnahme an nötigen Therapien handeln. Auch eine Kombination von solchen Tätigkeiten ist möglich. Diese sind auf bereits erfolgte Eingliederungsschritte abzustimmen und zudem auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten. Zu beachten ist indes, dass es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand ist, unbeschränkt Eingliederungsangebote bereitzustellen. Vielmehr ist es in erster Linie Sache der Hilfesuchenden, sich um die Erbringung von Gegenleistungen zu bemühen und die dazu notwendige Eigeninitiative zu entwickeln.

Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung ist auch in den SKOS-Richtlinien, Kapitel A.3, Abs. 6 und 7, abgebildet.

2.Zielsetzung

In erster Linie soll durch Anreize (seien es positive oder negative) eine Änderung des Verhaltens einer Person bewirkt werden. Im Sinne der Förderung wird einerseits ein Anreiz dafür geschaffen, dass eine unterstützte Person eine Gegenleistung erbringt. Dabei kann es sich um die Teilnahme an einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm, um Freiwilligenarbeit, das Absolvieren einer Therapie oder die aktive Stellensuche handeln. Die Gegenleistung muss für die betroffene Person zumutbar und geeignet sein, ihre Situation zu verbessern. Eine Frage in der praktischen Arbeit ist in diesem Zusammenhang sicherlich, wie die geeignete Massnahme gefunden werden kann. Es gibt viele sehr gute Integrationsprogramme, Einsatzmöglichkeiten und Kurse (vgl. auch Kapitel 13 Integrationsmassnahmen). 

Selbstverständlich ist, dass die betroffene Person in den Entscheidungsprozess einbezogen werden muss. Ist es gelungen, sie entsprechend zu motivieren, tut sie also das, was von ihr erwartet wird, wird sie belohnt. Sie erhält je nach ihrer individuellen Anstrengung gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine Zulage (vgl. dazu Kapitel 8.2.01) und hat damit mehr Geld zur Verfügung, als wenn sie die Gegenleistung nicht erbringen würde. Es lohnt sich für die unterstützte Person, sich aktiv zu bemühen. Dies wirkt sich langfristig auch positiv auf die Gesellschaft aus, da mit der erfolgreichen Integration Mittel eingespart werden können.

3.Ausgestaltung

Wird eine Gegenleistung erbracht, so ist darüber in der Regel ein Vertrag (Eingliederungsvertrag bzw. Leistungsvereinbarung) zu schliessen. Neben der Dauer und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Ziel sind darin auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die Konsequenzen einer Nichteinhaltung festzuhalten. Damit soll der betroffenen Person klarwerden, was sie vom Sozialdienst erwarten kann, was von ihr erwartet wird und welches die Konsequenzen der Nichterfüllung der Erwartungen sind. Es handelt sich dabei um einen Vertrag, welcher sich von der Verfügung durch seine Zweiseitigkeit und einen übereinstimmenden Willen unterscheidet (vgl. dazu auch Kapitel 6.3.02 zur planmässigen Hilfe). Auf solche Vereinbarungen kann dann verzichtet werden, wenn klare und einfache Verhältnisse vorliegen.

Möchte die Sozialbehörde die Eingliederungsmassnahme anordnen und einseitig durchsetzen, muss sie eine entsprechende Auflage erlassen. Da der Erfolg einer Eingliederungsmassnahme jedoch in hohem Masse von der Motivation, der Lernbereitschaft und dem Veränderungswillen der betroffenen Person abhängt, ist zu empfehlen, zunächst mit den sozialarbeiterischen Instrumenten wie Zielvereinbarung oder Eingliederungsvertrag zu arbeiten. Verweigert die betroffene Person das Erbringen einer zumutbaren Gegenleistung, welche ihre Lage bzw. jene ihrer Angehörigen verbessern würde, darf im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Hilfe auch eine entsprechende Auflage oder Weisung mit gleichzeitiger Kürzungsandrohung erfolgen (vgl. Kapitel 14.1.01, Auflagen und Weisungen). Bei deren Nichteinhaltung sind die angedrohten Leistungskürzungen zu verfügen.

4.Anreizsystem

§ 3b Abs. 3 SHG sieht vor, dass bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe Arbeits- und andere Gegenleistungen angemessen zu berücksichtigen sind. Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor, insbesondere die materiellen Anreize in Form eines Einkommensfreibetrags (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2) oder einer Integrationszulage (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.7).

4.1Integrationszulage

Die Integrationszulage (IZU) soll der individuellen Anstrengung, die die betroffene Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen unternimmt, um ihre Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration zu erhalten oder zu erhöhen, Rechnung tragen. Sie ist damit ein bedeutendes Instrument der Sozialen Arbeit, das eine sorgfältige Abklärung der individuellen Möglichkeiten der betroffenen Person erfordert. Auch zugunsten einer Person mit sehr wenigen individuellen Ressourcen kann eine Integrationszulage gesprochen werden, wenn sie eine persönliche Anstrengung unternimmt, welche der beruflichen und/oder sozialen Integration dient. Unbezahlte Leistungen, die zwar eine individuelle Anstrengung von unterstützten Personen darstellen, aber für deren Integration nicht förderlich sind, können grundsätzlich nicht mit einer IZU honoriert werden. Von diesem Grundsatz kann bei einer nur kurzfristig notwendigen Unterstützung mit Sozialhilfe oder bei der Pflege eines nahen Angehörigen abgewichen werden. Auch wenn die Arbeitsmarktferne der hilfeleistenden Person eine berufliche Wiedereingliederung verunmöglicht, kann in solchen Situationen die Ausrichtung einer IZU ins Auge gefasst werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.7. Erläuterungen b) und c)).

Die IZU beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 300. Minderjährigen und jungen Erwachsenen (18- bis 25-Jährige) wird die Hälfte der so berechneten IZU ausgerichtet (vgl. Weisung der Sicherheitsdirektion, Ziff. II 2, Anlage).

Vgl. dazu Kapitel 8.2.01.

4.2Einkommensfreibetrag

Unterstützten Personen, welche im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, wird ein so genannter Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt. Der EFB wird in Abhängigkeit des Beschäftigungsumfangs festgelegt und beträgt im Kanton Zürich Fr. 400 bei einer 100%-Anstellung. Bei einer Teilzeitarbeit wird er entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert. Er beträgt mindestens Fr. 100. Selbständig Erwerbenden kann der EFB ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichen lässt. Minderjährige und junge Erwachsene haben Anspruch auf die Hälfte des so errechneten EFB (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 sowie Weisung Sicherheitsdirektion Ziff. II 3).

Beim EFB handelt es sich um Einnahmen, die im Unterstützungsbudget nicht berücksichtigt werden. Die betroffenen Personen haben damit ein Einkommen, das über ihrem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegt. Sollte eine Betreibung vorliegen, ist der über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegende Betrag pfändbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass auf jedes Erwerbseinkommen Steuern zu entrichten sind. Durch die Gewährung des EFB ist die unterstützte Person in der Lage, ihrer Steuerverpflichtung nachzukommen.

Vgl. dazu Kapitel 9.1.02.

5.Verzicht auf Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen

Schliesslich darf unter Umständen bei Personen, die eine Gegenleistung erbracht haben oder noch erbringen, auch auf die Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe und das Geltendmachen von Verwandtenunterstützung verzichtet werden. Es wird empfohlen, von der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die direkt mit dem Erbringen der Gegenleistung zusammenhängen (z. B. Programmkosten, EFB, IZU, situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), abzusehen (vgl. § 27 SHG und SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.4 Abs. 2 lit. a)).

Vgl. Kapitel 15.2.01.

Rechtsprechung

Kontakt

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