Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfe-Leistungen

Kapitelnr.
15.2.01.
Publikationsdatum
5. Januar 2021
Kapitel
15 Rückerstattung und Nachzahlung
Unterkapitel
15.2. Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Anspruchsgrundlagen für eine Rückerstattung

Gemäss § 27 Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

  • a. die hilfeempfangende Person rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.2; weitere Ausführungen in Kapitel 15.2.02);
  • b. die hilfeempfangende Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.1; weitere Ausführungen in Kapitel 15.2.03);
  • c. die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (weitere Ausführungen in Kapitel 15.2.04).
  • In den Fällen von lit. b und c vorstehend ist massgebend, dass die unterstützte Person tatsächlich einen Vermögenszufluss erhalten hat (nicht aber, dass sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch über Vermögen verfügt). Ist dies nicht der Fall, so ist keine Rückerstattungspflicht gegeben. Dies selbst dann nicht, wenn die unterstützte Person die Möglichkeit gehabt hätte oder sogar bewusst darauf verzichtete, in bessere finanzielle Verhältnisse zu gelangen. Wer also zum Beispiel eine Erbschaft ausschlägt, kann nicht zur Rückerstattung der zuvor rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet werden, da in einem solchen Fall kein Vermögenszuwachs stattfindet.

2.Zuständigkeit für die Geltendmachung der Rückerstattung

Rückerstattungsansprüche werden gemäss § 31 SHG vom kostentragenden Gemeinwesen geltend gemacht. Gemeint ist damit die Gemeinde, welche die wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat. Wurden dieser Gemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe von einem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen erstattet, so sind diesem Zahlungseingänge aus Rückerstattungsforderungen im Umfang des geleisteten Kostenersatzes gutzuschreiben.

Im interkantonalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 26 ZUG. Demnach werden Rückerstattungsansprüche grundsätzlich von der zuständigen Behörde des Kantons, welcher zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton war, geltend gemacht. Massgebend ist das Recht dieses Kantons (Art. 26 Abs. 1 ZUG). War die unterstützte Person eine Ausländerin oder ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz, so gilt das Recht des unterstützenden Kantons, und dessen Behörden und Gerichte sind zuständig (Art. 26 Abs. 3 ZUG).

3.Verhältnismässigkeit der Rückerstattung

Es obliegt den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen. Dies wird durch die entsprechende «Kann-Formulierung» zum Ausdruck gebracht. Allerdings muss eine solche Rückerstattung immer auch angemessen und verhältnismässig sein. Eine Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe hat im Rahmen eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids der Sozialbehörde zu erfolgen.

4.Rückerstattungspflichtige Leistungen

Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27 Abs. 2 SHG auf Leistungen, welche die hilfeempfangende Person für sich selber, ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Partner während der Ehe und ihre Kinder während deren Minderjährigkeit erhalten hat. Zurzeit des Hilfebezugs muss eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben. Rückerstattungspflichtig ist diejenige Person, bei welcher sich ein Rückerstattungsgrund realisiert. Diese trägt die gesamte Rückerstattungsforderung alleine. Sie kann also nicht von vom Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine Beteiligung an der Forderung verlangen.

Bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen gibt es auch keine solidarische Haftung (vgl. dazu Art. 166 Abs. 3 ZGB) zwischen den Eheleuten. Das Sozialhilfeorgan kann also nur die nach § 27 Abs. 1 SHG pflichtige Person zur Rückerstattung anhalten. Das öffentliche Recht bestimmt nämlich in der Regel selber, inwieweit Handlungen des einen Ehegatten auch für den anderen gelten. Handlungen eines Ehegatten, die dem öffentlichen Recht des Bundes oder der Kantone unterstehen, fallen grundsätzlich nicht unter Art.166 ZGB (vgl. Heinz Hausheer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II: Das Familienrecht, 1. Abteilung: Das Eherecht, 2. Teilband: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, 2. A., Bern 1999, Art. 166 N. 63). Aufgrund der Regelung von § 27 Abs. 2 SHG kommt eine analoge Anwendung von Art. 166 ZGB bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen nicht in Betracht.

Bei getrenntlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern und dauernd fremdplatzierten Kindern liegt keine Unterstützungseinheit vor. Rückerstattungspflichtig ist nur, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat.

Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr (vgl. § 27 Abs. 3 SHG). Diese Privilegierung schliesst aber nicht aus, dass spätere Nachzahlungen von anderen Stellen, die sich auf den Unterstützungszeitraum beziehen und den gleichen Bedürfnissen dienen, von der Sozialbehörde berücksichtigt werden dürfen. Zudem gilt diese Privilegierung nicht für alle Rückerstattungstatbestände. So findet § 27 Abs. 3 SHG keine Anwendung, wenn die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 20 SHG, also lediglich bevorschussend ausgerichtet wurde (vgl. dazu auch Kapitel 15.2.04).

Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, also Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und/oder sozialen Integration gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulagen, situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), sollen gemäss SKOS-Richtlinien nicht zurückgefordert werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.4).

5.Zinsen auf Rückerstattungsverpflichtungen

Rückerstattungsforderungen aus rechtmässigem Bezug von Sozialhilfe sind gemäss § 29 SHG unverzinslich. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Verzugszinsen nach Eintritt der Fälligkeit, d.h. also nach Ablauf der im entsprechenden, rechtskräftigen Behördenentscheid eingeräumten Zahlungsfrist.

6.Weitere Arten von Rückerstattungen

Schliesslich ist nach § 28 SHG allenfalls auch eine Rückerstattung aus dem Nachlass des oder der Unterstützten möglich (weitere Ausführungen in Kapitel 15.3.01).

Zudem ist auf § 19 SHG über den Übergang von Ansprüchen hinzuweisen. Diese Bestimmung behandelt die Situation, in welcher die Sozialbehörde eine Abtretung von dem bzw. der Hilfesuchenden zustehenden Ansprüchen gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen fordert und zudem von Sozial- oder Privatversicherungen und von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen darf, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Sozialbehörde ausbezahlt werden. Dabei geht es zwar nicht um eine eigentliche Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, aber doch darum, dass diese in den genannten Fällen ausnahmsweise nicht à fonds perdu, sondern nur gegen eine monetäre Gegenleistung erfolgt. Dies kann zum gleichen Ergebnis wie eine formelle Rückforderung führen (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.3 Abs. 2 und 3).

Rechtsprechung

VB.2019.00592: E.5: Die Beschwerdeführenden befinden sich in derart günstigen Verhältnissen, dass ein (teilweiser) Verzicht auf die Rückerstattungsforderung im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG unbillig erschiene, weil sie nach eigenen Angaben ein gemeinsames Jahreseinkommen von rund Fr. 62'000.- erzielen und nach eigenen Angaben per Ende 2018 ein Barvermögen von Fr. 368'225.10 besassen. Abzüglich der Rückerstattungsforderung der SUVA (Fr. 67'529.80) verbleibt ihnen nach Begleichen der sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung von Fr. 24'676.25 ein den Freibetrag weit übersteigendes Barvermögen von Fr. 276'019.05. Dass das Einkommen des Beschwerdeführers 1 laut eigenen Angaben seine eigenen Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag, ist angesichts des zur Deckung des gemeinsamen Bedarfs ausreichenden Gesamteinkommens unerheblich. Auch die Einwände der Beschwerdeführenden, dass sie für die Ausbildung ihrer neunjährigen Tochter sowie für das eigene Rentenalter Rücklagen bilden müssten, vermögen die Billigkeit der Rückforderung nicht infrage zu stellen. Das vorhandene Vermögen ist für diese Zwecke mehr als ausreichend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden das ordentliche Rentenalter erst im Jahre 2045 bzw. 2049 erreichen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin der geltend gemachten Notwendigkeit privater Vorsorge bei den anzustellenden Billigkeitserwägungen keine entscheidende Bedeutung zumessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat jedenfalls den ihr zustehenden Ermessenspielraum (vorn E. 2.2) nicht überschritten, als sie angesichts der konkreten Verhältnisse eine Rückerstattung forderte. Schliesslich vermöchten auch die von den Beschwerdeführenden pauschal behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 2 während der Dauer des Sozialhilfebezugs die Billigkeit der Rückerstattungsforderung für unbestrittenermassen durch die Beschwerdeführenden als Unterstützungseinheit bezogene wirtschaftliche Hilfe nur schon angesichts ihrer heutigen Vermögensverhältnisse nicht infrage zu stellen.

VB.2019.00117: Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe verfügt, ist den Verpflichteten ein angemessener Betrag des Vermögensanfalles (Freibetrag) zu belassen (E. 2.2). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Rückerstattungspflicht für Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zurzeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen hat. Mangels einer Rückerstattungspflicht bei fehlender Unterstützungseinheit ist im umgekehrten Fall aber auch kein Freibetrag für ein Kind auf die Rückerstattungsforderung zu gewähren, wenn während des rückerstattungspflichtigen Zeitraumes gar keine Leistungen für das Kind bezogen wurden (E. 2.3).

VB.2018.00816: Der Beschwerdegegner erhielt rückwirkend eine Arbeitslosenentschädigung sowie IV-Renten für bestimmte Zeiträume. Mangels zeitlicher Kongruenz können die Rückerstattungsforderungen nicht auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG gestützt werden. Auch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG ist die Rückforderung vorliegend nicht möglich, da es sich bei den dem Beschwerdegegner zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen nicht um eine Pauschalentschädigung handelt, bei welcher nicht nach Art, Höhe und Periode unterschieden wurde. Die ihm ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen führten ausserdem nicht zu derart günstigen Verhältnissen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung geradezu unbillig erscheint. Auch eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG ist vorliegend nicht möglich (E. 3 und 4). Indes durfte die Beschwerdeführerin die übernommenen Krankenkassenprämien mit den direkt ausbezahlten Zusatzleistungen zur AHV/IV inkl. Prämienverbilligung verrechnen (E. 5).

VB.2010.00639: Rechtmässig bezogene Fürsorgegelder müssen nur dann zurückerstattet werden, wenn die unterstützte Person - beispielsweise durch eine Erbschaft - in eine verbesserte finanzielle Situation gelangt. Nicht massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind, und ob sie zum Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht. Keiner Rückerstattungspflicht unterliegt demgegenüber eine Person, die zu keinem Zeitpunkt einen Vermögenszufluss erhalten hat, selbst wenn sie ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte oder gar bewusst darauf verzichtete, in bessere finanzielle Verhältnisse zu gelangen. Das Sozialhilferecht verpflichtet die Fürsorgeempfänger nicht dazu, während der Dauer der wirtschaftlichen Unterstützung sowie während den 15 darauf folgenden Jahren sämtliche potenziellen Vermögenszuflüsse zu realisieren und die (rechtmässig) bezogenen Sozialhilfeleistungen auch bei fehlendem Mittelzufluss zurückzubezahlen (E. 4.4). Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Sozialhilfebezügerin eine Erbschaft ausgeschlagen. Als ausschlagende Erbin gelangte sie zu keinem Zeitpunkt in günstige finanzielle Verhältnisse und ist insofern nicht zur Rückerstattung der bezogenen Fürsorgegelder verpflichtet (E. 5.1). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erbschaft indirekt in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist; dies wäre dann der Fall, wenn sie sich mit den anderen Erbinnen, die aufgrund der Ausschlagung zu höheren Erbanteilen gelangten, auf einen informellen Erbbezug geeinigt hätte, indem sie sich ihren Erbanteil in Form einer Entschädigung hätte auszahlen lassen (E. 5.2). Da die Sozialbehörde den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend untersucht hat, ist die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen (E. 5.3).

VB.2008.00061: Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich sodann auf alle Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich erhalten hat, ohne dass sich dieser des sozialhilferechtlichen Charakters der erbrachten Leistungen bewusst sein oder eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet haben müsste. Mit ihrer offenen Formulierungen «kann» sowie «ganz oder teilweise» räumt § 27 Abs. 1 SHG den Sozialhilfebehörden bei der Frage, ob und in welchem Umfang sie rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückfordern wollen, einen Ermessenspielraum ein, der auch den Einbezug von Billigkeitsüberlegungen gestattet (vgl. VGr, 8. Februar 2007, VB.2006.00483 E. 4.2.4; RB 2003 Nr. 67 E. 4b). Damit lässt es der kantonale Gesetzgeber insbesondere zu, auf die Rückerstattung von Kosten eines Arbeitsintegrationsprogramms, welches auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruht, ganz zu verzichten, wie dies die SKOS-Richtlinien den kantonalen Gesetzgebern auch ausdrücklich empfehlen (Kapitel D.2-3).

VB.2006.00352: Bei einem dauernd fremdplatzierten Kind liegt ein eigener sozialhilferechtlicher Wohnsitz vor. Die Leistungen kommen ihm zu und können deshalb von einem Elternteil, der durch eine Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist, nicht zurückgefordert werden (E. 5.2).

VB.2003.00263: Wurde die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 20 SHG ausgerichtet, findet § 27 Abs. 3 aSHG keine Anwendung (E. 4). Die Beschwerdeführerin verfügte während der wirtschaftlichen Unterstützung über einen nicht realisierbaren erheblichen Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft (E. 5a). Im vorliegenden Fall war die unmündige Beschwerdeführerin Bezügerin der wirtschaftlichen Hilfe (E. 5b/aa). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe unter Verzicht auf ein Rückforderungsrecht erbracht hat (E. 5b/bb). Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde vor der Rückerstattungsverfügung nicht die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögens eingeholt hat (E. 5b/cc und 5c). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie hätte sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt wurde, zuzulassen (E. 6a). Die Fürsorgebehörde erweckte anfangs tatsächlich den Eindruck, dass sie die wirtschatliche Hilfe à fonds perdu leistete (E. 6b). Eine solche Vertrauensgrundlage besteht aber nicht für den gesamten Unterstützungszeitraum (E. 6c und 6d). Eine Rückforderung scheidet ausserdem in dem Umfang aus, in welchem die Eltern zur Finanzierung hätten herangezogen werden können (E. 7).

VB.2002.00041: Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27 Abs. 2 SHG auf Leistungen, welche die hilfeempfangende Person für sich selber, ihren Ehegatten während der Ehe und ihre Kinder während deren Unmündigkeit erhalten hat. Zurzeit des Hilfebezugs muss eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben. Bei getrennt lebenden Ehegatten und dauernd fremdplatzierten Kindern ist dies nicht der Fall. Rückerstattungspflichtig ist nur, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat (E. 2).

VB 2000.00267: Die Rückforderung von Leistungen der Sozialhilfe ist letztlich ein Eingriff in das verfassungsmässig geschützte Eigentum und bedarf daher zu ihrer Rechtfertigung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 3b).

RRB 3738/93 (nicht publiziert): Abgesehen von der Rechtslage nach dem Ableben von Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern (§ 28 SHG) regelt § 27 SHG die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe abschliessend. In den übrigen Fällen müssen rechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstattet werden. Ebenso wenig ist es ausserhalb der §§ 19 und 20 SHG zulässig, wirtschaftliche Hilfe in Darlehensform oder gegen Abtretung von Forderungen zu gewähren. Hat jemand Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 19 und 20 SHG zutreffen, so sind sie ihm oder ihr à fonds perdu auszurichten. Da das Sozialhilferecht keine unbedingt rückzahlbaren Darlehen vorsieht, ist es nicht statthaft, die wirtschaftliche Hilfe nur gegen Abschluss einer solchen Vereinbarung zu gewähren. Diese ist somit als ungültig zu betrachten.

VB.1999.00028 (nicht publiziert): Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr (vgl. § 27 Abs. 3 SHG). Diese Privilegierung schliesst aber nicht aus, dass spätere Nachzahlungen von anderen Stellen, die sich auf den Unterstützungszeitraum beziehen und den gleichen Bedürfnissen dienen, von der Sozialbehörde berücksichtigt werden dürfen.

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