Unterstützungswohnsitz Erwachsener

Kapitelnr.
3.2.01.
Publikationsdatum
30. Januar 2013
Kapitel
3 Zuständigkeit
Unterkapitel
3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11

Erläuterungen

1.Definition Unterstützungswohnsitz

Eine volljährige Person hat gemäss Art. 4 ZUG bzw. § 34 SHG ihren Unterstützungswohnsitz - unter Vorbehalt der in Art. 5 ZUG bzw. § 35 SHG genannten Ausnahmen - in der Gemein-de, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dies setzt zum einen vo-raus, dass sie sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umstän-den erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", d.h. zu-mindest für längere Zeit zu bleiben. Die Absicht des dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Da-bei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksich-tigen, wobei die Wohnverhältnisse oft entscheidende Rückschlüsse zulassen. Bei der Wohn-sitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (vgl. auch Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2.A., Zürich 1994, N 97 und dort zitierte Rechtsprechung). Merkmale für das Vorhandensein eines Unterstützungswohnsitzes:

  • Polizeiliche Anmeldung, soweit dadurch eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes begründet wird,
  • Anwesenheitsbewilligung für Ausländer, soweit dadurch eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes begründet wird,
  • Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit (eigene Wohnung, Zimmer in einer WG, allenfalls möbliertes Zimmer mit Mietvertrag etc.),
  • die Person hat sich für Dritte erkennbar eingerichtet (z.B. Postzustellung, Zeitungsabon-nement, Telefonanschluss etc.),
  • der Aufenthalt ist nicht von Vorneherein nur vorübergehender Natur, das heisst es be-steht keine Absicht, in absehbarer Zeit in die vorherige Wohngemeinde zurückzukehren oder in eine dritte Gemeinde umzuziehen.

2.Zeitpunkt der Begründung des Unterstützungswohnsitzes

2.1. Grundsatz Wer sich mit der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde nie-dergelassen hat und dort über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt, begründet im Zeit-punkt seiner Niederlassung in jener Gemeinde seinen Unterstützungswohnsitz, auch wenn er sich dort aus welchen Gründen auch immer nicht polizeilich angemeldet bzw. in der alten Wohngemeinde nicht abgemeldet hat. 2.2. Die gesetzliche Vermutung der polizeilichen Anmeldung Die polizeiliche Anmeldung gilt als Begründung eines Wohnsitzes, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vo-rübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG, § 34 Abs. 2 SHG). Dies bedeutet, dass die Mel-de- bzw. Bewilligungsverhältnisse zu einer Wohnsitzvermutung führen. Dass die Hilfe suchende Person keinen Wohnsitz genommen, den Wohnsitz aufgegeben oder ihn erst später begründet hat, muss die Gemeinde, die daraus Rechte ableiten will, be-weisen können. In der Regel ist das jene Gemeinde, in welcher die betroffene Person ange-meldet ist bzw. zuletzt angemeldet war.

3.Wirkung des Aufenthalts in einer Institution

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen kei-nen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG und § 35 SHG) und lassen einen bestehenden Un-terstützungswohnsitz nicht untergehen (Art. 9 Abs. 3 ZUG und § 38 Abs. 3 SHG). 3.1. Der Heimbegriff im Sozialhilferecht Der Heimbegriff wird im Sozialhilferecht sehr weit gefasst. Ob eine Institution bzw. eine Wohnform als Heim (bzw. Anstalt oder Spital) gilt, ist nicht in jedem Fall von Vorneherein klar. Folgende Fragen helfen bei der Überprüfung:

  • Ist die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht?
  • Was ist der Zweck der Unterkunft?
  • Geht es um Gewährung vom Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen an fremde Personen oder um medizinische Versorgung und Pflege etc.?
  • Wie hoch ist der Fremdbestimmungsgrad?
  • Wie hoch ist der Abhängigkeitsgrad? Das widerspiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts. So sind zwar bei-spielsweise im begleiteten Wohnen in der Regel weder der Abhängigkeits- noch der Fremd-bestimmungsgrad besonders hoch. Da die Bewohnerinnen und Bewohner sich aber an Hausregeln, die über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche herausgehen, halten

müssen und insbesondere regelmässig Besuch von einer beim begleiteten Wohnen ange-stellten Person empfangen müssen, wird der Heimbegriff auch auf das begleitete Wohnen angewandt. Ausserdem haben begleitete Wohnformen in der Regel den Zweck, die Bewoh-nerinnen und Bewohner auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten. Es spielt keine Rolle, ob der Eintritt freiwillig oder unter Zwang erfolgt ist. Es fallen beispielsweise folgende Wohnformen unter den Heimbegriff:

  • Unterkünfte für Obdachlose
  • Alters- und Pflegeheime
  • Aufnahme- und Wohnheime aller Art
  • verschiedene Formen des begleiteten Wohnens
  • Pflegefamilien
  • Frauen- und Männerheime
  • Kur- und Erholungsheime
  • therapeutische Wohngemeinschaften
  • ärztlich geleitete Heilstätten aller Art
  • Strafanstalten, Untersuchungsgefängnisse 3.2. Der Aufenthalt in einem Hotel Die Platzierung in einem Hotel durch eine Behörde in einer anderen Gemeinde führt nicht zu einer Wohnsitzbegründung. Behördliche Hotelplatzierungen erfolgen regelmässig dann, wenn eine Person ihr Obdach verloren hat und keine Alternative in der Gemeinde vorhanden ist. Anders kann der Fall dann beurteilt werden, wenn die Hilfe suchende Person einige Zeit vor Unterstützungsbeginn ins Hotel gezogen ist und dieses selber finanziert hat oder wenn die betroffene Person für den Hotelaufenthalt ohne behördliches Zutun einen unbefristeten Ver-trag abgeschlossen hat, der Hotelaufenthalt nicht von einer Kostengutsprache abhängt und im Übrigen die Merkmale einer Wohnsitzbegründung gegeben sind. Dann hat auch der Hote-laufenthalt Wohnsitz begründende Wirkung.

4.Wohnsitzbegründende Spezialsituationen

4.1. Campingplatz Eine Person kann auf einem Campingplatz einen Unterstützungswohnsitz begründen, wenn sie die Absicht hat, dort längerfristig zu bleiben und diese Absicht aufgrund der äusseren Umstände auch umsetzbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • es sich um einen ganzjährig geöffneten Campingplatz handelt
  • die betreffende Person in einem Wohnwagen (und nicht in einem Zelt) lebt
  • sie ist postalisch auf dem Campingplatz erreichbar ist
  • etc. 4.2. Fahrende Die Fahrenden gelten in der Schweiz als nationale Minderheit im Sinn des Rahmenüberein-kommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (SR. 0.441.1). Die nomadi-sche Lebensweise ist ein wesentliches Element ihrer kulturellen Identität. Die Schweizer Fahrenden haben meist besondere Beziehungen zur Region, in der sie aufgewachsen sind. Dort haben sie in aller Regel ihren Wohnsitz, und ihre Kinder besuchen dort während der Wintermonate die Schulen. Standplätze dienen dem Aufstellen von Wohnwagen, oft auch von Mobilheimen oder vorfabrizierten Kleinchalets und werden zwischen Oktober und März besonders intensiv zum Wohnen und Arbeiten genutzt. Während der Sommermonate blei-ben oft ältere Menschen und zum Teil auch Familien mit Kindern, die auf den regelmässigen Schulbesuch Wert legen, ebenfalls auf dem Standplatz (Bericht des Bundesrates über die Si-tuation der Fahrenden in der Schweiz, Oktober 2006, Teil II, S. 7). Fahrende, die ein festes Winterquartier haben und regelmässig dorthin zurückkehren, haben ihren Unterstützungs-wohnsitz am Ort ihres Winterstandplatzes. Der Unterstützungswohnsitz bleibt auch während der Reisezeiten im Sommerhalbjahr bestehen (vgl. unten Ziff. 5.3).

5.Zeitpunkt der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes

5.1. Grundsatz Art. 9 ZUG und § 38 SHG bilden die Gegenstücke zu Art. 4 ZUG und § 34 SHG. Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im Normalfall ziehen Personen von der einen Wohnung in eine andere Wohnung um und haben damit ununterbrochen Wohnsitz im Kanton. Der blosse Wohnortswechsel unterbricht damit den Wohnsitz im Kanton nicht, was für die Weiterver-rechnung (vgl. Kapitel 18.1.01) relevant ist. Der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton bzw. in einer Gemeinde endet al-so, wenn sie aus dem Kanton bzw. der Gemeinde wegzieht, das heisst, hier nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer usw.) mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantons- oder Gemeindegebiet verlässt. 5.2. Die polizeiliche Abmeldung Bei der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes wird die polizeiliche Abmeldung als Indiz für die Wohnsitzaufgabe, insbesondere dann, wenn die Abmeldung persönlich erfolgte, ge-wertet. Sie begründet aber weder eine gesetzliche Vermutung für die Wohnsitzaufgabe noch vermag sie diese zu beweisen.

5.3. Verlassen des Wohnorts zu einem Sonderzweck Der Unterstützungswohnsitz endet nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck verlässt. Insbesondere bleibt der Unter-stützungswohnsitz dann bestehen, wenn er

  • eine kürzere oder längere Reise unternimmt
  • einen Kuraufenthalt macht
  • eine Saison- oder eine andere befristete Stelle an einem andern Ort antritt und dort wäh-rend einer befristeten Zeit übernachtet
  • ein Auslandsemester absolviert
  • in ein Heim, eine Anstalt, ein Spital etc. eintritt oder von der Behörde in eine Notunter-kunft oder ein Hotel in einer anderen Gemeinde platziert wird
  • sich unter der Woche zu Ausbildungszwecken an einem andern Ort aufhält (echter Wo-chenaufenthalt)
  • sich in der gleichen Gemeinde aufhält, aber vorübergehend keine Wohnmöglichkeit mehr hat
  • die bisherige Wohngemeinde zwar verlässt, dies aber nur, um vorübergehenden Unter-schlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen
  • und in weiteren vergleichbaren Situationen In diesen Fällen bleibt die bisherige Gemeinde zuständig.

Rechtsprechung

VB.2012.00498: Begründung zivilrechtlicher Wohnsitz in einem Pflegeheim: Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichts wird in Art. 26 ZGB lediglich eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmit-telpunkt an den Anstaltsort verlegt wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, das heisst freiwillig und selbstbe-stimmt mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsauf-enthalt entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. 8C_223/2010 Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010:

Sachverhalt:

Ein drogenabhängiger Klient wurde aus Wohnung weggewiesen, wohnte vorübergehend in zwei verschiedenen Gemeinden bei Kollegen, trat in eine Klinik ein und zog anschliessend wieder in eine eigene Wohnung im gleichen Kanton.

E.3.1: Wohnsitzverlust bei Verbleiben im gleichen Kanton:

Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Ab-sicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Den so verstande-nen Lebensmittelpunkt kann eine Person nur in einer bestimmten Gemeinde haben und nicht in einem Kanton als solchem. Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zu Grunde; dass das Gesetz, seinem Zweck entsprechend, dem Wortlaut nach an den "Kanton" bzw. "Wohnkanton" anknüpft, vermag daran nicht zu ändern. Dementsprechend verliert eine Person ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton" wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohn-kanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungs-wohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 ZGB) den fiktiven Wohnsitz nicht. Der bisherige Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (Verweis auf Urteile 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E. 4b sowie 2A.345/2002 vom 9. Mai 2003 E.2.1 und 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E.2).

Wohnsitzbegründung:

E.4.1: Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehen-der Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient der Unterstützungswohnsitz der Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens. Dieses kann nur ein Kanton bzw. eine Gemeinde sein, zu dem die bedürftige Person dauernde per-sönliche Beziehungen unterhält und wo sie tatsächlich wohnt, d.h. sich mit der Absicht dau-ernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Für die Begründung des Unterstützungs-wohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu be-zeichnen, in dem der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat. (…). Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist für drogenabhängige Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgeset-zes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Dies würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung widersprechen, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen (…). (Verweis auf Urteil 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6a. E.4.2: (…) Bei drogenabhängigen Personen kann einer befristeten resp. unklaren Wohnsitu-ation keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Auch bei anderen Perso-nen wird allein aus dem Umstand, dass sie in der betroffenen Gemeinde keine eigene Woh-

nung gefunden haben und sich - wie sich im Nachhinein ergibt - nur kurz in der Gemeinde aufhielten, die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht ausgeschlossen. Der län-ger dauernde Aufenthalt ist nicht Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz unter anderen für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. (…). Im konkreten Fall kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden, die betroffene Person habe bei wechselnden Personen und an wechselnden Orten übernachtet. Auch finden sich keine Anhaltspunkt dafür, dass sie be-absichtigt hat, nur bis zum Klinikeintritt bei den beiden Kollegen zu wohnen. Der Klient hat sich im konkreten Fall an der einen Adresse, nachdem er bereits 3½Wochen dort wohnte, angemeldet, was auf die Absicht schliessen lässt, sich länger an diesem Ort aufzuhalten. Überdies hat sich der Klient seit 1998 stets in derselben Region aufgehalten, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibs zu werten ist (Verweis auf Urteil 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6b, www.b. 2A.420/1999 Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2005: Der Drogenabhängige G. verliess seinen Unterstützungswohnsitz in Dielsdorf in der erklärten Absicht, nach Winterthur zu ziehen und sich dort auch anzumelden. Dies ist als Indiz für die subjektive Absicht zu werten, auf unbestimmte Zeit ("dauernd") in Winterthur zu verbleiben. G. hielt sich in der Folge tatsächlich in Winterthur auf, nämlich zwischen April 1995 und April 1996, und versuchte sich bei der dortigen Einwohnerkontrolle anzumelden. In Winterthur ging er zwar keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, arbeitete aber immerhin als Tagelöh-ner. Wenn er auch gelegentlich in der Stadt Zürich anzutreffen war, so wohnte er doch "offi-ziell" in Winterthur auf dem Zeltplatz. Er kam für die Miete des Wohnwagens offenbar selber auf. An seine Zeltplatzadresse wurde ihm laut Akten auch die Post von Dielsdorf nachge-sandt. Dazu kommt die Tatsache, dass er von Geburt an im Kanton Zürich gelebt hat und den Kanton anscheinend nicht zu verlassen gedachte, ebenfalls eine gewisse Bedeutung zu. Dies sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass G. den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von Dielsdorf nach Winterthur verlegt hat. Dass er über keine gefestigten sozialen und öko-nomischen Strukturen in Winterthur verfügte, kann angesichts seiner Lebensführung als Drogenabhängiger nicht ausschlaggebend sein. Das Fehlen gefestigter Beziehungen ist für einen Drogenabhängigen gerade typisch. Andernfalls könnten solche Personen kaum je ei-nen Unterstützungswohnsitz begründen. Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstüt-zungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des ZUG zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Das würde dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetz-gebung widersprechen. Es hätte auch zur Folge, dass dem Heimatkanton eine zeitlich unbe-fristete Ersatzpflicht gegenüber dem Aufenthaltskanton obläge. Auch das liefe dem im Für-sorgewesen grundsätzlich geltenden Wohnortsprinzip zuwider (E.4 - 6). 1A.205/2002 Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2003: Ausdrückliche Anerkennung des Rechts der Fahrenden auf angemessene Haltemöglichkei-ten. Es sind geeignete Zonen und Standorte vorzusehen, die den Fahrenden eine ihren Tra-ditionen entsprechende Lebensweise ermöglichen. Sollte sich dafür keine bestehende Zone eignen, ist es Aufgabe der Planungsbehörden für die Ausscheidung entsprechender Zonen zu sorgen.

Praxishilfen

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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