Unterstützungswohnsitz Erwachsener

Kapitelnr.
3.2.01.
Publikationsdatum
9. Januar 2019
Kapitel
3 Zuständigkeit
Unterkapitel
3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11

Erläuterungen

1.Definition Unterstützungswohnsitz

Eine volljährige Person hat gemäss Art. 4 ZUG bzw. § 34 SHG ihren Unterstützungswohnsitz - unter Vorbehalt der in Art. 5 ZUG bzw. § 35 SHG genannten Ausnahmen - in der Gemein-de, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dies setzt zum einen vo-raus, dass sie sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umstän-den erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", d.h. zu-mindest für längere Zeit zu bleiben. Die Absicht des dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Da-bei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksich-tigen, wobei die Wohnverhältnisse oft entscheidende Rückschlüsse zulassen. Bei der Wohn-sitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (vgl. auch Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2.A., Zürich 1994, N 97 und dort zitierte Rechtsprechung). Die Unterbringung einer von Obdachlosigkeit bedrohten Person in einer Notwohnung schliesst die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht aus. Wenn die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung nichts Gegenteiliges nahelegt, stellt auch eine Notwohnung eine ordentliche Wohngelegenheit darf. Dies selbst dann, wenn kein Mietvertrag abge-schlossen wurde. Merkmale für das Vorhandensein eines Unterstützungswohnsitzes:

  • Polizeiliche Anmeldung, soweit dadurch eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes begründet wird,
  • Anwesenheitsbewilligung für Ausländer, soweit dadurch eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes begründet wird,
  • Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit (eigene Wohnung, Zimmer in einer WG, allenfalls möbliertes Zimmer mit Mietvertrag etc.),
  • die Person hat sich für Dritte erkennbar eingerichtet (z.B. Postzustellung, Zeitungsabon-nement, Telefon- und Internetanschluss etc.),
  • der Aufenthalt ist nicht von Vorneherein nur vorübergehender Natur, das heisst es be-steht keine Absicht, in absehbarer Zeit in die vorherige Wohngemeinde zurückzukehren oder in eine dritte Gemeinde umzuziehen.

2.Zeitpunkt der Begründung des Unterstützungswohnsitzes

2.1. Grundsatz Wer sich mit der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde nie-dergelassen hat und dort über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt, begründet im Zeit-punkt seiner Niederlassung in jener Gemeinde seinen Unterstützungswohnsitz, auch wenn er sich dort aus welchen Gründen auch immer nicht polizeilich angemeldet bzw. in der alten Wohngemeinde nicht abgemeldet hat. 2.2. Die gesetzliche Vermutung der polizeilichen Anmeldung Die polizeiliche Anmeldung gilt als Begründung eines Wohnsitzes, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vo-rübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG, § 34 Abs. 2 SHG). Dies bedeutet, dass die Mel-de- bzw. Bewilligungsverhältnisse zu einer Wohnsitzvermutung führen. Dass die Hilfe suchende Person keinen Wohnsitz genommen, den Wohnsitz aufgegeben oder ihn erst später begründet hat, muss die Gemeinde, die daraus Rechte ableiten will, be-weisen können. In der Regel ist das jene Gemeinde, in welcher die betroffene Person ange-meldet ist bzw. zuletzt angemeldet war.

3.Wirkung des Aufenthalts in einer Institution

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördli-che Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstüt-zungswohnsitz (Art. 5 ZUG und § 35 SHG) und lassen einen bestehenden Unterstützungs-wohnsitz nicht untergehen (Art. 9 Abs. 3 ZUG und § 38 Abs. 3 SHG). 3.1. Der Heimbegriff im Sozialhilferecht Der Heimbegriff wird im Sozialhilferecht sehr weit gefasst. Ob eine Institution bzw. eine Wohnform als Heim (bzw. Anstalt oder Spital) gilt, ist nicht in jedem Fall von Vorneherein klar. Folgende Fragen helfen bei der Überprüfung:

  • Ist die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht?
  • Was ist der Zweck der Unterkunft?
  • Geht es um Gewährung vom Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen an fremde Personen oder um medizinische Versorgung und Pflege etc.?
  • Wie hoch ist der Fremdbestimmungsgrad?
  • Wie hoch ist der Abhängigkeitsgrad? Das widerspiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts. So sind zwar bei-spielsweise im begleiteten Wohnen in der Regel weder der Abhängigkeits- noch der Fremd-bestimmungsgrad besonders hoch. Da die Bewohnerinnen und Bewohner sich aber an Hausregeln, die über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche herausgehen, halten müssen und insbesondere regelmässig Besuch von einer beim begleiteten Wohnen ange-stellten Person empfangen müssen, wird der Heimbegriff auch auf das begleitete Wohnen angewandt. Ausserdem haben begleitete Wohnformen in der Regel den Zweck, die Bewoh-nerinnen und Bewohner auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten. Es spielt keine Rolle, ob der Eintritt freiwillig oder unter Zwang erfolgt ist. Es fallen beispielsweise folgende Wohnformen unter den Heimbegriff:
  • Unterkünfte für Obdachlose
  • Alters- und Pflegeheime
  • Aufnahme- und Wohnheime aller Art
  • verschiedene Formen des begleiteten Wohnens
  • Pflegefamilien
  • Frauen- und Männerheime
  • Kur- und Erholungsheime
  • therapeutische Wohngemeinschaften
  • ärztlich geleitete Heilstätten aller Art
  • Strafanstalten, Untersuchungsgefängnisse 3.2. Der Aufenthalt in einem Hotel Die Platzierung in einem Hotel durch eine Behörde in einer anderen Gemeinde führt nicht zu einer Wohnsitzbegründung. Behördliche Hotelplatzierungen erfolgen regelmässig dann, wenn eine Person ihr Obdach verloren hat und keine Alternative in der Gemeinde vorhanden ist. Anders kann der Fall dann beurteilt werden, wenn die Hilfe suchende Person einige Zeit vor Unterstützungsbeginn ins Hotel gezogen ist und dieses selber finanziert hat oder wenn die betroffene Person für den Hotelaufenthalt ohne behördliches Zutun einen unbefristeten Ver-trag abgeschlossen hat, der Hotelaufenthalt nicht von einer Kostengutsprache abhängt und im Übrigen die Merkmale einer Wohnsitzbegründung gegeben sind. Dann hat auch der Hote-laufenthalt Wohnsitz begründende Wirkung.

4.Wohnsitzbegründende Spezialsituationen

4.1. Campingplatz

Eine Person kann auf einem Campingplatz einen Unterstützungswohnsitz begründen, wenn sie die Absicht hat, dort längerfristig zu bleiben und diese Absicht aufgrund der äusseren Umstände auch umsetzbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • es sich um einen ganzjährig geöffneten Campingplatz handelt
  • die betreffende Person in einem Wohnwagen (und nicht in einem Zelt) lebt
  • sie ist postalisch auf dem Campingplatz erreichbar ist
  • etc. 4.2. Jenische und Sinti In der Schweiz leben rund 30 000 Personen jenischer Herkunft, dazu einige hundert Sinti und Manouches, von denen schätzungsweise 2›000 bis 3›000 eine nomadische Lebensweise pflegen. Jenische und Sinti gelten in der Schweiz als nationale Minderheit im Sinn des Rah-menübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (SR. 0.441.1).. Die Schweizer Jenischen und Sinti haben meist besondere Beziehungen zur Region, in der sie aufgewachsen sind. Dort haben sie in aller Regel ihren Wohnsitz, und ihre Kinder besu-chen dort während der Wintermonate die Schulen. Standplätze dienen dem Aufstellen von Wohnwagen, oft auch von Mobilheimen oder vorfabrizierten Kleinchalets und werden zwi-schen Oktober und März besonders intensiv zum Wohnen und Arbeiten genutzt. Während der Sommermonate bleiben oft ältere Menschen und zum Teil auch Familien mit Kindern, die auf den regelmässigen Schulbesuch Wert legen, ebenfalls auf dem Standplatz (vgl. Bundes-amt für Kultur, Jenische und Sinti als nationale Minderheit inklusive die weiterführenden In-formationen). Jenische und Sinti, die ein festes Winterquartier haben und regelmässig dort-hin zurückkehren, haben ihren Unterstützungswohnsitz am Ort ihres Winterstandplatzes. Der Unterstützungswohnsitz bleibt auch während der Reisezeiten im Sommerhalbjahr bestehen (vgl. unten Ziff. 5.3). 4.3. Untermietverträge Gemäss Art. 262 OR kann der Mieter mit Zustimmung des Vermieters seine Wohnung oder ein Zimmer untervermieten. Der Vermieter kann die Zustimmung unter anderem verweigern, wenn ihm aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt ist, d.h. dort mehr Personen leben als im Mietvertrag vorgesehen ist. Die Zustimmung muss nicht schriftlich erteilt werden, es genügt ein mündliches Einverständnis oder auch die blosse Duldung der Untervermietung. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung, kann grundsätzlich kein Unterstützungswohnsitz begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass der Vermieter auch entsprechende Schritte unternimmt, z.B. seinen Mieter auffordert, das Untermietver-hältnis umgehend zu beenden, der betroffenen Person gegebenenfalls ein Hausverbot erteilt oder eine Ausweisung beantragt. Unternimmt der Vermieter hingegen während längerer Zeit nichts gegen die von ihm an sich nicht gewünschte Untervermietung, so kann dieses Verhal-ten als Duldung und damit als Zustimmung angesehen werden. Diesfalls kann die betroffene

Person einen Unterstützungswohnsitz begründen, auch wenn der Vermieter ursprünglich gegen die Untermiete war. 4.4. Unentgeltliches Wohnen bei Freunden und Verwandten Immer wieder kommt es vor, dass Personen, die ihre Wohnung verlieren, zu Freunden oder Verwandten ziehen. Ist von Vornherein klar, dass die Person nur Unterschlupf bekommt und nur für eine kurze Zeit bleiben kann, dient der Aufenthalt der Vermeidung von Obdachlosig-keit und liegt damit ein Sonderzweck vor. In einem solchen Fall wird kein Unterstützungs-wohnsitz begründet und ein bestehender wird nicht beendet (siehe nachfolgend Ziff. 5.3). Wird die Person jedoch nicht bloss zum Zwecke des Unterschlupfs aufgenommen, sondern wird ihr z.B. ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt und legt auch sonst die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung nichts Gegenteiliges nahe, kann ein Unterstützungswohnsitz begründet werden. Dies auch dann, wenn kein Mietzins bezahlt wird. Gerade wenn Ver-wandte ein in Not geratenes Familienmitglied bei sich aufnehmen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es auf Dauer oder zumindest solange bei seiner Familie wohnen kann, bis es eine eigene Wohnung gefunden hat. In solchen Fällen kann ein Unterstüt-zungswohnsitz begründet werden.

5.Zeitpunkt der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes

5.1. Grundsatz Art. 9 ZUG und § 38 SHG bilden die Gegenstücke zu Art. 4 ZUG und § 34 SHG. Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im Normalfall ziehen Personen von der einen Wohnung in eine andere Wohnung um und haben damit ununterbrochen Wohnsitz im Kanton. Der blosse Wohnortswechsel unterbricht damit den Wohnsitz im Kanton nicht, was für die Weiterver-rechnung (vgl. Kapitel 18.1.01) relevant ist. Der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton bzw. in einer Gemeinde endet al-so, wenn sie aus dem Kanton bzw. der Gemeinde wegzieht, das heisst, hier nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer usw.) mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantons- oder Gemeindegebiet verlässt. 5.2. Die polizeiliche Abmeldung Bei der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes wird die polizeiliche Abmeldung als Indiz für die Wohnsitzaufgabe, insbesondere dann, wenn die Abmeldung persönlich erfolgte, ge-wertet. Sie begründet aber weder eine gesetzliche Vermutung für die Wohnsitzaufgabe noch vermag sie diese zu beweisen. 5.3. Verlassen des Wohnorts zu einem Sonderzweck

Der Unterstützungswohnsitz endet nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck verlässt. Insbesondere bleibt der Unter-stützungswohnsitz dann bestehen, wenn er

  • eine kürzere oder längere Reise unternimmt
  • einen Kuraufenthalt macht
  • eine Saison- oder eine andere befristete Stelle an einem anderen Ort antritt und dort während einer befristeten Zeit übernachtet
  • ein Auslandsemester absolviert
  • in ein Heim, eine Anstalt, ein Spital etc. eintritt oder von der Behörde in eine Notunter-kunft oder ein Hotel in einer anderen Gemeinde platziert wird
  • sich unter der Woche zu Ausbildungszwecken an einem anderen Ort aufhält (echter Wochenaufenthalt)
  • sich in der gleichen Gemeinde aufhält, aber vorübergehend keine Wohnmöglichkeit mehr hat
  • die bisherige Wohngemeinde zwar verlässt, dies aber nur, um vorübergehenden Unter-schlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen (ist der Aufenthalt aber nicht von Vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf weiteres", liegt in aller Regel kein Sonderzweck vor)
  • und in weiteren vergleichbaren Situationen In diesen Fällen bleibt die bisherige Gemeinde zuständig.

Rechtsprechung

VB.2016.00745: Für die Prüfung der Heimeigenschaft sind u.a. Fragen zu stellen, wie bei-spielsweise, ob die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht ist, was der Zweck der Unterkunft ist, ob es um Gewährung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen geht und wie hoch Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad sind (E. 2.2.3). Eine Prüfung dieser Kriterien ergibt, dass die Institution Y ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG darstellt und sich X zu dessen Zweck dort aufhält. Daher hat X mit seinem Eintritt keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründet bzw. den bestehenden Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendet (E. 3.4). Die Gesamtumstände rechtfertigen es nicht, von einer ausnahmsweisen Begründung eines Unterstützungswohn-sitzes durch Heimeintritt auszugehen (E. 3.5). X hat seinen Unterstützungswohnsitz im Kan-ton Luzern auch nicht mit dem tatsächlichen Wegzug durch Abtransport des Mobiliars verlo-ren (E. 3.6).

VB.2014.00673: Heimbegriff: Die Beschwerdeführerin zog freiwillig in eine Wohngemein-schaft einer Stiftung im Kanton X, welche Krisenintervention anbietet. Von der dortigen Sozi-albehörde wurde ein Unterstützungswohnsitz aufgrund eines Heimaufenthalts verneint, wes-halb die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Wohngemeinde um Unterstützung ersuchte,

welche jedoch ihre Unterstützungszuständigkeit ebenfalls ablehnte. Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder in einer anderen Einrichtung begründet keinen Unterstützungswohnsitz (E. 2.4). Keine gesetzliche Definition des Heimbegriffs. Rechtsprechung und Literatur zum Heimbegriff (E. 4). Geringer Fremdbestimmungsgrad und keine eigentliche Therapie in der Wohngemeinschaft. Bei intensiver Nutzung des niederschwelligen Betreuungsangebots kann die Heimeigenschaft jedoch erfüllt sein. Die blosse Einbindung in ein Betreuungsprogramm genügt jedoch nicht (E. 5.3-4). Der Unterstützungswohnsitz in der früheren Wohngemeinde entfiel spätestens dann, als die Beschwerdeführerin wieder eine Tätigkeit im Kanton Zürich aufnahm, jedoch weiterhin in der Wohngemeinschaft im Kanton X wohnte, da damit nur noch sehr wenig Zeit für die Nutzung des Betreuungsangebots blieb. Aufgrund der unvollständigen Unterlagen sind jedoch weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig (E. 5.5). Vergleich mit dem "Begleiteten Wohnen" der Stadt Zürich (E. 5.6). VB.2012.00654: Abgrenzung Beendigung des Unterstützungswohnsitzes oder vorüberge-hender Sonderzweck: Ausweisung der Beschwerdeführer und ihrer volljährigen Söhne aus der Notwohnung und anschliessender Aufenthalt in einer anderen Gemeinde, wo der Arbeit-geber der Beschwerdeführerin ihnen ein Zimmer in seinem Gasthof zur Verfügung stellte. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohn-sitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Die Beschwerdeführenden haben ihren bisherigen Wohnsitz mit dem Aus-zug aus der Notwohnung verlassen. Die bisherige Gemeinde bleibt zwar zuständig, wenn ei-ne Person die bisherige Wohngemeinde nur verlässt, um vorübergehenden Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen, was vorliegend nicht gegeben ist. Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet, diese be-findet sich grundsätzlich dort, wo die Person sich tatsächlich aufhält (E. 3). VB.2012.00498: Begründung zivilrechtlicher Wohnsitz in einem Pflegeheim: Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichts wird in Art. 26 ZGB lediglich eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmit-telpunkt an den Anstaltsort verlegt wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, das heisst freiwillig und selbstbe-stimmt mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsauf-enthalt entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. 8C_530/2014 Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2014: 3.3. Dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt begriffsimmanent eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zugrunde; dass das Gesetz, seinem Zweck entsprechend, dem Wortlaut nach an den Kanton bzw. Wohnkanton anknüpft, vermag daran nichts zu ändern. Dementsprechend verliert eine Person ihren bis-herigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betref-fende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Im Ge-gensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit

dem Wegzug (Art. 9 Abs. 1 ZUG; Urteile 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1; 2A.420/1999 vom 2. Mai 2010 E. 4b). 3.4. Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemen-te der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens dürfen zu strenge Anforderungen gestellt wer-den. Bei unsteten Personen bildet bereits der länger andauernde Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Bezie-hungen ist insbesondere bei suchtkranken Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstüt-zungswohnsitz begründen (Urteil 8C_79/2010 E. 7.3, nicht publ. in BGE 136 V 346). Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zu-ständigkeitsgesetzes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Dies würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Ge-meinwesen widersprechen. Es hätte zudem zur Folge, dass dem Heimatkanton eine zeitlich unbefristete Ersatzpflicht gegenüber dem Aufenthaltskanton obläge. Auch das liefe dem mit der Gesetzesrevision von 1990 angestrebten Ziel, im Fürsorgewesen zum Wohnsitzprinzip überzugehen, zuwider. Dieses Ziel gebietet und rechtfertigt vielmehr, die Tatbestände der Ersatzpflicht des Heimatkantons (vgl. Art. 15 bis 17 ZUG) einschränkend auszulegen; den Rückerstattungsanspruch des Wohnkantons etwa hat der Gesetzgeber selber auf zwei Jahre befristet (Art. 16 ZUG; erwähntes Urteil 8C_223/2010 E. 4.1 mit Hinweis; zu den geänderten, auf 8. April 2017 in Kraft tretenden Bestimmungen des ZUG, nach welchen die Rückerstat-tungspflicht des Heimatkantons abgeschafft wird, vgl. den Hinweis in BGE 139 V 433 E. 3.2.1 S. 435). 8C_223/2010 Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010:

Sachverhalt:

Ein drogenabhängiger Klient wurde aus Wohnung weggewiesen, wohnte vorübergehend in zwei verschiedenen Gemeinden bei Kollegen, trat in eine Klinik ein und zog anschliessend wieder in eine eigene Wohnung im gleichen Kanton.

E.3.1: Wohnsitzverlust bei Verbleiben im gleichen Kanton:

Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Ab-sicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Den so verstande-nen Lebensmittelpunkt kann eine Person nur in einer bestimmten Gemeinde haben und nicht in einem Kanton als solchem. Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zu Grunde; dass das Gesetz, seinem Zweck entsprechend, dem Wortlaut nach an den "Kanton" bzw. "Wohnkanton" anknüpft, vermag daran nicht zu ändern. Dementsprechend verliert eine Person ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton" wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohn-

kanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungs-wohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 ZGB) den fiktiven Wohnsitz nicht. Der bisherige Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (Verweis auf Urteile 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E. 4b sowie 2A.345/2002 vom 9. Mai 2003 E.2.1 und 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E.2).

Wohnsitzbegründung:

E.4.1: Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehen-der Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient der Unterstützungswohnsitz der Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens. Dieses kann nur ein Kanton bzw. eine Gemeinde sein, zu dem die bedürftige Person dauernde per-sönliche Beziehungen unterhält und wo sie tatsächlich wohnt, d.h. sich mit der Absicht dau-ernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Für die Begründung des Unterstützungs-wohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu be-zeichnen, in dem der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat. (…). Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist für drogenabhängige Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgeset-zes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Dies würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung widersprechen, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen (…). (Verweis auf Urteil 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6a. E.4.2: (…) Bei drogenabhängigen Personen kann einer befristeten resp. unklaren Wohnsitu-ation keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Auch bei anderen Perso-nen wird allein aus dem Umstand, dass sie in der betroffenen Gemeinde keine eigene Woh-nung gefunden haben und sich - wie sich im Nachhinein ergibt - nur kurz in der Gemeinde aufhielten, die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht ausgeschlossen. Der län-ger dauernde Aufenthalt ist nicht Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz unter anderen für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. (…). Im konkreten Fall kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden, die betroffene Person habe bei wechselnden Personen und an wechselnden Orten übernachtet. Auch finden sich keine Anhaltspunkt dafür, dass sie be-absichtigt hat, nur bis zum Klinikeintritt bei den beiden Kollegen zu wohnen. Der Klient hat sich im konkreten Fall an der einen Adresse, nachdem er bereits 3½Wochen dort wohnte, angemeldet, was auf die Absicht schliessen lässt, sich länger an diesem Ort aufzuhalten. Überdies hat sich der Klient seit 1998 stets in derselben Region aufgehalten, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibs zu werten ist (Verweis auf Urteil 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6b). 2A.420/1999 Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2000: Der Drogenabhängige G. verliess seinen Unterstützungswohnsitz in Dielsdorf in der erklärten

Absicht, nach Winterthur zu ziehen und sich dort auch anzumelden. Dies ist als Indiz für die subjektive Absicht zu werten, auf unbestimmte Zeit ("dauernd") in Winterthur zu verbleiben. G. hielt sich in der Folge tatsächlich in Winterthur auf, nämlich zwischen April 1995 und April 1996, und versuchte sich bei der dortigen Einwohnerkontrolle anzumelden. In Winterthur ging er zwar keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, arbeitete aber immerhin als Tagelöh-ner. Wenn er auch gelegentlich in der Stadt Zürich anzutreffen war, so wohnte er doch "offi-ziell" in Winterthur auf dem Zeltplatz. Er kam für die Miete des Wohnwagens offenbar selber auf. An seine Zeltplatzadresse wurde ihm laut Akten auch die Post von Dielsdorf nachge-sandt. Dazu kommt die Tatsache, dass er von Geburt an im Kanton Zürich gelebt hat und den Kanton anscheinend nicht zu verlassen gedachte, ebenfalls eine gewisse Bedeutung zu. Dies sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass G. den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von Dielsdorf nach Winterthur verlegt hat. Dass er über keine gefestigten sozialen und öko-nomischen Strukturen in Winterthur verfügte, kann angesichts seiner Lebensführung als Drogenabhängiger nicht ausschlaggebend sein. Das Fehlen gefestigter Beziehungen ist für einen Drogenabhängigen gerade typisch. Andernfalls könnten solche Personen kaum je ei-nen Unterstützungswohnsitz begründen. Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstüt-zungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des ZUG zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Das würde dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetz-gebung widersprechen. Es hätte auch zur Folge, dass dem Heimatkanton eine zeitlich unbe-fristete Ersatzpflicht gegenüber dem Aufenthaltskanton obläge. Auch das liefe dem im Für-sorgewesen grundsätzlich geltenden Wohnortsprinzip zuwider (E.4 - 6). 1A.205/2002 Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2003: Ausdrückliche Anerkennung des Rechts der Fahrenden auf angemessene Haltemöglichkei-ten. Es sind geeignete Zonen und Standorte vorzusehen, die den Fahrenden eine ihren Tra-ditionen entsprechende Lebensweise ermöglichen. Sollte sich dafür keine bestehende Zone eignen, ist es Aufgabe der Planungsbehörden für die Ausscheidung entsprechender Zonen zu sorgen.

Praxishilfen

Anhänge

- Entscheid EJPD 27.02.2007 U4-0660701_UWS, Absicht Verbleib bis auf Weiteres

DAS EIDGENÖSSISCHE JUSTIZ– UND POLIZEIDEPARTEMENT hat in der Beschwerdesache Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau, gegen den Kanton Bern, handelnd durch das Sozialamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern, betreffend Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit G., geboren 1984, von S. / AG in Anwendung: – des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1), – des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021),

festgestellt und erwogen:

I.

1. G. ist in S. / AG heimatberechtigt und ledig. Sie wohnte in Suhr / AG bei ihrer Gross-mutter, wo sie gemäss Akten bis 31. August 2005 gemeldet war bzw. sich an jenem Tag abmeldete, wenngleich sie sich nach Darstellung der Parteien vom 6. August 2005 bis Anfang September 2005 in Portugal oder Spanien aufhielt. Bei ihrer Rückkehr lebte die Grossmutter in einem Heim, weshalb G. im September 2005 in einer Wohngemein-schaft in Unterentfelden / AG logierte. Diese Gemeinde verweigerte die Anmeldung, weil G. keinen Mietvertrag vorweisen konnte. In Folge Auflösung der Wohngemeinschaft und mangels anderweitiger Unterkunft zog G. am 8. Oktober 2005 nach I. / BE zu ihrer Gotte B. und deren Familie, meldete sich dort am 2. November 2005 bei der Gemeinde rückwirkend per Zuzugsdatum an und deponierte ihren Heimatschein. Bis 20. November 2005 wohnte sie bei Familie B. Am 21. November 2005 trat G. – die ersten 14 Tage im Sinn einer Probezeit – ins Haus Magdalena ("Mutter–Kind–Haus") in Schattdorf / UR ein. Von der Chronologie abweichend ist vorwegzunehmen, dass das Betreuungspersonal im Haus Magdalena mit dem Verhalten von G. überfordert war, welche deshalb am 9. März 2006 in die Heilpädagogische Gemeinschaft Schmätterling wechselte. Diese Institution hat in Wiedlisbach / BE und Langenthal / BE je eine Niederlassung, und die Akten nennen beide. 2006 schenkte G. ihrer Tochter P. das Leben. 2. Am 1. Dezember 2005 übermittelte die Sozialbehörde O. / BE dem Sozialdienst des Kantons Aargau (Heimatkanton) eine Unterstützungsanzeige gemäss Artikel 31 ZUG (Ersatzforderung) betreffend Unterstützung von G. "bis auf weiteres". 3. Der Sozialdienst des Kantons Aargau erhob gegen die Unterstützungsanzeige bzw. Ersatzforderung am 17. Januar 2006 Einsprache (Art. 33 Abs. 1 ZUG) und machte im Wesentlichen geltend, G. habe durch ihren Aufenthalt in I vom 8. Oktober 2005 bis 20. November 2005 einen Unterstützungswohnsitz begründet. 4. Die Sozialbehörde O. nahm am 6. März 2003 zu Handen des Sozialamtes des Kantons Bern schriftlich Stellung und hielt insbesondere fest, G. und Familie B. hätten den Auf-enthalt in I. nur als Übergangslösung betrachtet. Das Sozialamt des Kantons Bern liess diese Stellungnahme am 13. März 2006 dem Sozialdienst des Kantons Aargau zu-kommen und bat um Rückzug der Einsprache. Mit Schreiben vom 24. April 2006 hielt der Sozialdienst des Kantons Aargau an seiner Einsprache fest und vertrat erneut den Standpunkt, G. habe im Kanton Bern einen

Unterstützungswohnsitz begründet, indem sie vom 8. Oktober 2005 bis 20. November 2005 im Haushalt der Pfarrersfamilie B. bzw. bei ihrer Gotte in I. gelebt habe. Am 26. April 2006 erstattete die Sozialbehörde O. via Sozialamt des Kantons Bern dem Sozialdienst des Kantons Aargau eine Nachtragsmeldung betreffend Wechsel von G. in die Heilpädagogische Gemeinschaft Schmätterling in Wiedlisbach am 9. März 2006 und Geburt der Tochter P. am 31. März 2006. 5. Mit Beschluss ("Entscheid") vom 18. Mai 2006 wies das Sozialamt des Kantons Bern die Einsprache des Sozialdienstes des Kantons Aargau ab (Art. 34 Abs. 1 ZUG) und hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, der Aufenthalt von G. in I. sei eine blosse Übergangslösung gewesen, um in ihrer schwierigen Lage (keine Wohngelegenheit und schwanger) von der Gotte Hilfe, Betreuung und Beratung zu erhalten und gemeinsam nach einer Unterkunft in einem geeigneten Heim zu suchen. Die Absicht dauernden Verbleibens in I. habe nie bestanden. Deshalb richte sich die Ersatzpflicht des Kantons Aargau nach Artikel 15 ZUG. 6. Dagegen erhob der Kanton Aargau am 16. Juni 2006 Beschwerde beim Eidgenössi-schen Justiz– und Polizeidepartement (EJPD; Art. 34 Abs. 2 ZUG in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) und beantragte, der Abweisungsbeschluss sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass G. am 8. Oktober 2005 in I. ihren Unterstüt-zungswohnsitz begründet habe und der Kanton Aargau als Heimatkanton gemäss Arti-kel 16 ZUG für die bis 7. Oktober 2007 anfallenden Unterstützungskosten ersatzpflich-tig sei. Zur Begründung wurde als Quintessenz festgehalten, die erkennbaren objekti-ven Umstände liessen definitiv darauf schliessen, dass G. faktisch den Mittelpunkt bzw. Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in I. habe. 7. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2006 und Replik vom 28. September 2006 halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.

II.

8. Beschlüsse eines Kantons betreffend Abweisung einer Einsprache (Art. 34 Abs. 1 ZUG) konnten nach altem Recht vom einsprechenden Kanton innert 30 Tagen seit Empfang durch Beschwerde beim EJPD angefochten werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Der Kanton Aargau ist als mit seiner Einsprache abgewiesener Kanton beschwerdele-gitimiert. Auf seine frist– und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

Das EJPD ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab-weisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262). 9. Nach dem Zuständigkeitsgesetz gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 2 Abs. 1 ZUG). Konkret beurteilt sich die Bedürftigkeit nach den am Unterstützungsort gelten-den Vorschriften und Grundsätzen (Art. 2 Abs. 2 ZUG), soweit diese im Rahmen der zi-tierten bundesrechtlichen Umschreibung liegen (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 65). Unterstützungen im Sinn des Gesetzes sind Geld– und Naturalleistungen eines Ge-meinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Be-dürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Eine Negativliste hält abschliessend fest, was nicht als Unterstützung gilt (Art. 3 Abs. 2 ZUG). Ein Bedürftiger hat seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton, wo er sich mit der Ab-sicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Durch Wegzug aus dem Wohnkanton verliert der Bedürftige sei-nen bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG) und beendigen auch keinen (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Als Aufenthalt nach dem Zuständigkeitsgesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in ei-nem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1 ZUG). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorüberge-hender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmel-dung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt primär seinem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Hat ein bedürftiger Schweizer keinen Unterstützungswohnsitz, dann wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG), ebenso in Notfällen, wenn er ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Art. 13 ZUG). 10. Das Zuständigkeitsgesetz regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kan-tonen (Art. 1 Abs. 2 ZUG). Dabei existieren eine Ersatzpflicht des Wohnkantons (Art. 14 ZUG) und eine Ersatzpflicht des Heimatkantons (Art. 15 – 17 ZUG). In concre-to interessiert nur die zweite Konstellation.

Hat der Unterstützte in der Schweiz keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG), so vergütet der Heimatkanton dem Aufenthaltskanton die Kosten der Unterstüt-zung ohne zeitliche Beschränkung (Art. 15 ZUG). Besteht der Unterstützungswohnsitz noch nicht ununterbrochen seit zwei Jahren, er-stattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, welche die-ser selber ausgerichtet oder einem Aufenthaltskanton nach Artikel 14 ZUG vergütet hat (Art. 16 ZUG). 11.1 In casu verlor G. ihren früheren Unterstützungswohnsitz im Heimatkanton Aargau durch Wegzug (Art. 9 Abs. 1 ZUG), wobei der Zeitpunkt einer genaueren Betrachtung bedarf. Laut Akten soll sich G. am 31. August 2005 in Suhr abgemeldet haben, aber zu dieser Zeit – vom 6. August 2005 bis Anfang September 2005 – in Portugal oder Spa-nien gewesen sein. Angesichts dieses unklaren Sachverhalts kommt die Regelvermu-tung, wonach im Zweifel der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung als Wegzug gilt (Art. 9 Abs. 2 ZUG), nicht zum Tragen. Sodann wollte sich G. in Unterentfelden / AG anmelden, was ihr aber jene Gemeinde mangels Mietvertrags verweigerte. Dennoch logierte G. gemäss Akten im September 2005 in einer Wohngemeinschaft in Unterent-felden. Unter diesen Umständen verlor sie ihren Unterstützungswohnsitz im Kanton Aargau erst am 8. Oktober 2005 durch Umzug nach I. / BE. 11.2 Während das Zivilrecht für jede Person zu jedem Zeitpunkt einen Wohnsitz vorsieht (Art. 24 ZGB), ist es nach dem Zuständigkeitsgesetz möglich, dass eine volljährige Person temporär keinen Unterstützungswohnsitz hat, wobei diesfalls die Unterstüt-zungspflicht dem Aufenthaltskanton zufällt (Art. 12 Abs. 2 ZUG; Urteile des Bundesge-richts 2A.253/2003 vom 23. September 2003 und 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000; Tho-met, a.a.O., Rz. 89 und 144). Unmündige Kinder haben dagegen immer einen – deriva-tiven oder originären – Unterstützungswohnsitz (Art. 7 Abs. 3 Bst. d ZUG). 11.3 Laut Bundesgericht darf indessen das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes auf Dauer nicht leichthin angenommen werden. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung sowie den richtig verstandenen Interessen des Bedürftigen und der betroffenen Gemeinwesen. Die Gesetzesrevision von 1990 strebte die Entlas-tung der Heimatkantone bzw. den Übergang zum Wohnsitzprinzip im Fürsorgewesen an, weshalb die Ersatzpflicht des Heimatkantons (Art. 15 – 17 ZUG) einschränkend zu interpretieren ist (BBl 1990 I 49, S. 53 und 65 f.; Thomet, a.a.O., Rzn. 43, 49, 52). Demzufolge sind an die Wohnsitzbegründung nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen, namentlich bei Menschen ohne feste soziale und ökonomische Strukturen, die sonst kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen könnten (Thomet, a.a.O., Rz. 100; Urteil des Bundesgerichts 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000; danach begründete ein Drogenabhängiger durch sechsmonatigen Aufenthalt in einem Wohnwagen auf ei-nem Campingplatz und unregelmässige Arbeit als Tagelöhner einen Unterstützungs-wohnsitz). Auch ein längerer Hotelaufenthalt kann unter Umständen einen Unterstüt-zungswohnsitz begründen.

11.4 In concreto ist zu beachten, dass sich G. Ende September/Anfang Oktober 2005 in einer persönlichen Notlage befand. Ihre bisherigen Wohnmöglichkeiten in Suhr und Unterentfelden bestanden nicht mehr, sie hatte keine Einkünfte, war im vierten Monat schwanger und konnte offenbar nicht auf die Unterstützung durch den Vater ihres Kin-des zählen. Unter diesen Umständen dürfen im Sinn der obigen Ausführungen an die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden, was bei den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen ist. 12.1 Der effektive Zuzug von G. nach I. / BE am 8. Oktober 2005, ihre auf dieses Datum rückwirkende Anmeldung am 2. November 2005 bei der Gemeinde, die Deponierung des Heimatscheins und ihr dortiger Aufenthalt bis 20. November 2005 sind aktenkundig und unbestritten. Streitig ist hingegen die rechtliche Qualifikation ihres Wohnens bei der Familie ihrer Gotte in I. Nach Ansicht des Kantons Bern handelt es sich hier um ei-nen blossen Aufenthalt, was gemäss Artikel 15 ZUG die zeitlich unbeschränkte Ersatz-pflicht des Heimatkantons zur Folge hätte. Nach Ansicht des Kantons Aargau begrün-dete dagegen G. in I. einen Unterstützungswohnsitz, was gemäss Artikel 16 ZUG die Ersatzpflicht des Heimatkantons auf zwei Jahre limitieren würde. 12.2 Wie erwähnt liegt der Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG) – ebenso wie der zivilrechtliche Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB) – dort, wo sich eine Person mit der Ab-sicht dauernden Verbleibens aufhält. "Dauernd" heisst nicht "für immer", sondern es genügt die Absicht, sich auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufzuhalten. Dagegen be-gründet die Absicht eines bloss vorübergehenden Aufenthalts keinen Unterstützungs-wohnsitz. Die Absicht dauernden Verbleibens muss sich in äusserlich erkennbaren, ob-jektiven Umständen manifestieren. Als Unterstützungswohnsitz gilt deshalb der Ort, wo eine Person faktisch den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Die Motive für die Begründung oder Aufgabe des Lebensmittelpunkts sind nicht massgeblich (Thomet, a.a.O., Rz. 97). Die Absicht eines Aufenthalts auf unbestimmte Zeit und die Absicht eines bloss vorü-bergehenden Aufenthalts haben also verschiedene Rechtswirkungen: Im ersten Fall wird ein Unterstützungswohnsitz begründet, im zweiten Fall nicht. Diese zwei Konstel-lationen fliessen allerdings ineinander über, was ihre Abgrenzung in der Praxis zur Gratwanderung macht. Die Absicht eines bloss vorübergehenden Aufenthalts setzt lo-gischerweise voraus, dass schon beim Hinzug mindestens der ungefähre Zeitpunkt und die Destination der späteren erneuten Dislozierung bekannt sind. Liegt aber dieser Zeitpunkt fern, dann ist die Grenze zum Aufenthalt auf unbestimmte Zeit überschritten. So begründet eine Person trotz fester Absicht, in X Jahren – zum Beispiel nach der Pensionierung – in den Kanton Y überzusiedeln, am gegenwärtigen Aufenthaltsort ei-nen Unterstützungswohnsitz. Auch ein Studienaufenthalt mit offizieller Wohnsitznahme begründet trotz festen Rückkehrwillens einen Unterstützungswohnsitz. Bestehen über eine allfällige erneute Dislozierung keine oder nur vage Vorstellungen, ist ebenfalls von einem Aufenthalt auf unbestimmte Zeit auszugehen, selbst wenn der Aufenthalt auf Grund eines neuen Entschlusses schon nach kurzer Zeit wieder beendet wird. Ent-

scheidend ist die objektiv erkennbare Absicht im Zeitpunkt der Wohnsitznahme, wäh-rend retrospektive Erkenntnisse nur soweit zu berücksichtigen sind, als sie zuverlässi-ge Rückschlüsse auf jene Absicht erlauben. 12.3 In concreto hatte G. im Kanton Aargau keine Bleibe mehr und kam deshalb bei der Familie ihrer Gotte im Kanton Bern unter. Auf Grund der Aktenlage ist zwar – dies im Sinn der Argumentation des Kantons Bern – davon auszugehen, dass weder die Gast-geberfamilie noch G. diesen Aufenthalt als Dauerlösung betrachteten. Indessen ist zu beachten, dass G. bis Ende August 2005 bei ihrer Grossmutter gelebt und damit eine gewisse Abhängigkeit in Kauf genommen hatte. Dieser Aspekt spricht für die erneute ordentliche Wohnsitznahme mit wiederum eingeschränkter Selbstständigkeit im Haus-halt der Pfarrersfamilie, zumal – wie oben dargelegt – an die Wohnsitzbegründung von Menschen ohne feste soziale und ökonomische Strukturen keine allzu strengen Anfor-derungen gestellt werden dürfen. Entscheidend ist jedoch, dass G. beim Umzug nach I. nicht wusste, wie es weitergehen sollte, d.h., sie hatte keine Ahnung, wann und wohin sie einmal weiterziehen würde. Somit errichtete sie am 8. Oktober 2005 in I. faktisch den Mittelpunkt ihrer Lebensbe-ziehungen und hielt sich dort auf unbestimmte Zeit auf. Damit begründete sie einen Unterstützungswohnsitz nach Artikel 4 Absatz 1 ZUG. Die polizeiliche Anmeldung von G. am 2. November 2005 mit Deponierung des Heimatscheins (Art. 4 Abs. 2 ZUG) be-kräftigt diese Erkenntnis, zumal die Gemeinde die Rückwirkung auf das Datum des ef-fektiven Zuzugs bestätigte. Sollte sich G. – den Ausführungen des Kantons Bern fol-gend – in erster Linie deswegen offiziell in I. angemeldet haben, damit sie gegenüber Sozialbehörden und –institutionen einen festen Wohnsitz vorweisen konnte, dann stünde dieses Motiv der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen, da G. nach dem Gesagten ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich in I. hatte und die Moti-ve für dessen Begründung nicht massgeblich sind. Deshalb ist auch belanglos, warum sich G. (erst) am 2. November 2005 bei der Gemeinde anmeldete. 12.4 Mit dem Eintritt ins Haus Magdalena im Kanton Uri am 21. November 2005 und dem Wechsel in die Heilpädagogische Gemeinschaft Schmätterling im Kanton Bern am 9. März 2006 hat G. weder ihren Unterstützungswohnsitz in I. verloren (Art. 9 Abs. 3 ZUG) noch einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet (Art. 5 ZUG). Deshalb ist der Umstand, dass sie sich seither laut Schreiben der Sozialbehörde O. vom 6. März 2006 seltener als einmal pro Monat in I. aufhält, irrelevant. 12.5 Das unmündige Kind teilt unabhängig von seinem Aufenthaltsort den Unterstützungs-wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Obhut (früher "Gewalt") es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohn-sitz haben, teilt das unmündige Kind den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Somit gilt der Unterstützungswohnsitz der allein er-ziehenden Mutter G. in I. auch für ihre am 31. März 2006 geborene Tochter P.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass G. durch Zuzug nach I. / BE am 8. Oktober 2005 einen Unterstützungswohnsitz begründete, der auch für ihre Tochter P. gilt. Der Kanton Aargau als Heimatkanton ist gemäss Artikel 16 ZUG für die bis 7. Oktober 2007 anfallenden Unterstützungskosten ersatzpflichtig. Die Beschwerde, mit welcher der Kanton Aargau seine Ersatzpflicht in diesem Umfang explizit anerkennt, aber eine zeit-lich unbeschränkte Ersatzpflicht nach Artikel 15 ZUG ablehnt, ist daher vollumfänglich gutzuheissen, und der Beschluss des Sozialamtes des Kantons Bern vom 18. Mai 2006 ist aufzuheben. 14. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), und es ist keine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) auszurichten. * * * * * * * * (Dispositiv Seite 9)

und erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Der vorliegende Beschwerdeentscheid wird eröffnet: – dem Sozialdienst des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau; – dem Sozialamt des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern, mit den Akten 405 912. Mit freundlichen Grüssen EIDG. JUSTIZ– UND POLIZEIDEPARTEMENT

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