Ausserkantonale Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen

Kapitelnr.
12.2.03.
Publikationsdatum
4. Juni 2014
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.2. Massnahmen für Kinder/Jugendliche

Rechtsgrundlagen

§§ 9a und 9b Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge, LS 852.2 Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen (IVSE) Art. 276 ZGB, Art. 279 ZGB, Art. 285 ZGB, Art. 289 ZGB

Erläuterungen

1.Allgemeines

Eine ausserkantonale Platzierung liegt vor, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher bzw. eine Jugendliche in ein Kinder- oder Jugendheim platziert wird, welches nicht im Kanton liegt, in welchem das Kind oder der bzw. die Jugendliche seinen bzw. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Ausserkantonale Platzierungen werden z.B. notwendig, wenn im zivilrechtlichen Wohnkanton kein geeignetes oder innert nützlicher Distanz zum Wohnort erreichbares Angebot vorhan-den ist oder wenn aus Gründen des Kindesschutzes ein Verlassen des bisherigen Umfeldes angebracht erscheint. Bei einer Platzierung muss immer das Kindeswohl die oberste Leitlinie sein. Kantonsgrenzen dürfen daher kein Hindernis sein. Ein offenes Angebot, welches die Nutzung ausserkantonaler Einrichtungen ermöglicht, setzt aber voraus, dass gerechte Re-geln für die gegenseitige Kostenübernahme aufgestellt und eingehalten werden. Diesem Zweck dient die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). Nach § 9a Gesetz über Jugendheime und Pflegekinderfürsorge kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen. Beiträge, die gestützt auf solche Vereinbarungen für zürcherische Kin-der und Jugendliche (Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben) an andere Kantone oder ausserkantonale Heime ausbezahlt werden müssen, übernimmt der Kanton. Sie gelten nicht als öffentliche Unterstützung, sind also nicht aus Mit-teln der öffentlichen Sozialhilfe zu leisten (§ 9b Gesetz über die Jugendheime und Pflegekin-derfürsorge). Von der Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen hat der Regierungsrat bereits im Jahre 1984 Gebrauch ge-macht, indem er den Beitritt des Kantons Zürich zum Bereich A der IHV per 1. Januar 1985 beschlossen hat (RRB Nr. 3861/1984). Per 1. Januar 2008 ist der Kanton Zürich der IVSE in allen Bereichen beigetreten. Die IHV wurde auf diesen Zeitpunkt durch die IVSE abgelöst. Mit Bezug auf Kinder- und Jugendhei-

me kommt der Bereich A der IVSE zur Anwendung. Davon erfasst werden stationäre Einrich-tungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollende-ten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, so-fern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort unterge-bracht worden sind (vgl. Art. 2 IVSE). Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK) führt eine Liste der Einrich-tungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen von Einrichtungen, welche der IVSE unter-stellt sind (Art 32 IVSE). Diese Liste kann auf www.ivse.ch (Datenbank) eingesehen werden.

2.Finanzierung

2.1. Platzierung eines Zürcher Kindes in eine ausserkantonale IVSE-Einrichtung Die Abgeltung der Leistungen der Einrichtung setzt sich aus einem Subventionsteil (Versor-gertaxen und Defizitüberschuss) und aus einem Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) zu-sammen. Geregelt ist die Leistungsabgeltung in Art. 19 ff. IVSE. Der Betrag der Leistungs-abgeltung wird durch die Kostenübernahmegarantie (KÜG) garantiert (Art. 26 f. IVSE). Das ausserkantonale Kinder- oder Jugendheim stellt ein Gesuch für die Kostenübernahme-garantie, und zwar bei der IVSE-Verbindungstelle des Standortkantons. Diese prüft das Ge-such und leitet es der IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Zürich weiter. Im Kanton Zürich amtet das Kantonale Sozialamt, Abteilung Soziale Einrichtungen, als IVSE-Verbindungsstelle, wobei Gesuche für die Kostenübernahmegarantie im Bereich A vom Amt für Jugend und Berufsberatung behandelt werden und entsprechend zuerst diesem einzu-reichen sind.. Das Amt für Jugend und Berufsberatung leistet auch die Kostenübernahmega-rantie. Die Rechnungsstellung durch das Heim erfolgt dann grundsätzlich direkt an die zah-lungspflichtigen Stellen (vgl. Art. 25 IVSE).

Der Passus über die Zuständigkeit für die Kostentragung des Subventionsteils ist auf-grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts der Kantons Zürich vom 8. Janu-ar 2014, VK.2013.00002 in Überarbeitung (Stand: Überprüfung durch Bildungsdirekti-on).

Mit Bezug auf den Beitrag der Unterhaltspflichtigen hält Art. 22 Abs. 1 IVSE fest, dass des-sen Höhe im Rahmen der IVSE den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für ei-ne Person in einfachen Verhältnissen entspricht. Gemäss dem Kommentar zur IVSE liegt dieser Betrag zwischen Fr. 25.-- und Fr. 30.-- pro Tag. Im Kanton Zürich wird von einem Be-trag von Fr. 30.-- pro Tag ausgegangen. Nach Art. 25 IVSE stellt die Einrichtung den zah-lungspflichtigen Stellen und Personen die jeweilige Leistungsabgeltung in Rechnung. Kom-men die Eltern nicht selbst für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen auf, hat die Sozialbehör-de am Unterstützungswohnsitz des Kindes (vgl. Kapitel 3.2.03) hierfür Kostengutsprache zu leisten. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht in diesem Umfang gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die für das Kind sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde, d.h. auf den Un-terstützungswohnsitz des Kindes, über. Sie kann die Eltern zur Leistung eines entsprechen-

den Unterhaltsbeitrages anhalten und, falls keine Einigung zustande kommt, die Eltern auf Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages einklagen (Art. 279 ZGB). Sind die El-tern nicht leistungsfähig, verbleibt die Kostentragung beim Unterstützungswohnsitz des Kin-des. Dasselbe gilt für die Nebenkosten (z.B. Taschengeld, Kleider und Schuhe, Telefonkarten, Toilettenartikel). Entsprechend hat die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz des Kin-des auch hierfür Kostengutsprache zu leisten, wenn die Eltern nicht selbst für die Nebenkos-ten aufkommen (können). Beiträge der Unterhaltspflichtigen und Nebenkosten, welche von der öffentlichen Sozialhilfe übernommen werden, können nach den Regeln des ZUG (Kapitel 18.2) bzw. des SHG (Ka-pitel 18.3) weiterverrechnet werden. Die Auslagen sind gestützt auf § 45 SHG staatsbei-tragsberechtigt (Kapitel 19.1). Verfügt das Kind nicht über einen eigenen Unterstützungswohnsitz, bildet es zusammen mit der Familie eine Unterstützungseinheit. Reichen die Mittel der Familie nicht aus, um für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen, würden in solchen Fällen alle Familienmitglieder sozialhilfeabhängig. Um dies zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Abweichung von den SKOS-Richtlinien (vgl. § 17 Abs. 1 letzter Satz SHV) die Unterstüt-zungsauslagen für das im Heim platzierte Kind so zu berechnen, wie wenn es über einen ei-genen Unterstützungswohnsitz verfügen würde und es somit als eigenen Unterstützungsfall zu führen. 2.2. Platzierung eines ausserkantonalen Kindes in einer zürcherischen IVSE-Einrichtung In diesen Fällen wird die von der Bildungsdirektion für das entsprechende Angebot festgeleg-te Vollkostentaxe von der ausserkantonalen zivilrechtlichen Wohngemeinde bzw. dem Wohnkanton des Kindes übernommen. Eine Mitfinanzierungspflicht einer zürcherischen Gemeinde besteht höchstens dann, wenn sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes (vgl. Kapitel 3.2.03) in einer Gemeinde des Kantons Zürich befindet. Diese hat unter den vorstehend in Ziff. 2.1 geschilderten Voraus-setzungen für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen und die Nebenkosten aufzukommen. Kommt die zürcherische Gemeinde als sozialhilferechtlich zuständiges Gemeinwesen für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen und die Nebenkosten auf, kann sie diese Auslagen ge-gebenenfalls nach den Regeln des ZUG (Kapitel 18.2) bzw. des SHG (Kapitel 18.3) weiter-verrechnen. Die Auslagen sind gestützt auf § 45 SHG staatsbeitragsberechtigt (Kapitel 19.1). Zum Zwecke der Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie kann in Ab-weichung von den SKOS-Richtlinien (vgl. § 17 Abs. 1 letzter Satz SHV) das im Heim platzier-te Kind als eigener Unterstützungsfall geführt werden kann, auch wenn es keinen eigenen Unterstützungswohnsitz hat und die Mittel der Familie zudem nicht ausreichen, um für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen. Weigern sich die Eltern, für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen, ob-wohl sie dazu in der Lage wären, ist das über keinen eigenen Unterstützungswohnsitz verfü-

gende Kind gestützt auf § 23 SHG als eigener Unterstützungsfall zu führen. Der Unterstüt-zungswohnsitz des Kindes hat für die betreffenden Auslagen Kostengutsprache zu leisten und kann gegen die Eltern Unterhaltsklage erheben (Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 279 ZGB).

3.Platzierungen in nicht der IVSE unterstellten Einrichtungen

In der Regel werden Kinder und Jugendliche in Einrichtungen platziert, welche sich in ihrem zivilrechtlichen Wohnkanton befinden. Wird jedoch eine ausserkantonale Platzierung not-wendig, sollte dies wenn immer möglich in eine Einrichtung erfolgen, welche der IVSE unter-stellt ist. Die IVSE bietet einheitliche Regeln bezüglich Qualität (vgl. IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen vom 1. Dezember 2005), Rechnungslegung (vgl. IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom 7. Dezember 2007), und Verfahren und gewährleistet dadurch einen qualitativ und organisatorisch klaren Rahmen, der im Interesse aller Beteiligten liegt. Bei Platzierungen in Einrichtungen, welche der IVSE nicht unterstehen, kommen weder die Finanzierungsregelungen der IVSE noch die zürcherische Regelung gemäss dem Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge zur Anwendung. Sind die Eltern nicht in der Lage, für die von ihnen zu tragenden Platzierungskosten selbst aufzukommen, sind die Kosten, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, als situationsbedingte Leistungen (vgl. Kapitel 8.1.01) aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe zu übernehmen. Vor der Platzierung ist bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um Kostengutsprache zu stellen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Sozialbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 V 134) an den rechtskräftigen Platzierungsentscheid der zu-ständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gebunden ist. Das bedeutet, dass die Sozialbehörde bei ausgewiesener Bedürftigkeit Kostengutsprache leisten muss, selbst wenn sie mit der Platzierung in die betreffende Einrichtung nicht einverstanden ist, weil beispiels-weise auch eine Platzierung in eine andere, kostengünstigere Einrichtung möglich gewesen wäre, die dem Kindeswohl aus ihrer Sicht gleich gut Rechnung getragen hätte. Auch eine verspätete Einreichung des Kostengutsprachegesuches (vgl. Kapitel 10) berechtigt die Sozi-albehörde nicht dazu, die Kostenübernahme abzulehnen. Einzig in den Fällen, in denen die Unterbringung aus sozialhilferechtlicher Sicht rechtsmissbräuchlich ist, kann die Sozialbe-hörde die Übernahme der Kosten für die rechtskräftig beschlossene Unterbringung ableh-nen. Dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt, hätte dabei die Sozialbehörde zu beweisen, was in der Regel sehr schwierig ist. In seinem Entscheid vom 29. Januar 2009 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die So-zialbehörde ihre Rechte im vormundschaftlichen Verfahren wahren muss. Sie hätte nach Kenntnisnahme des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde die formelle Zustellung des Beschlusses verlangen und hernach dagegen Beschwerde erheben können. Da sie dies un-terlassen hat und der Beschluss damit in Rechtskraft erwachsen ist, konnte die Sozialbehör-de die Kostenübernahme nicht mehr ablehnen (BGE 135 V 134, E. 3.2). Zu beachten ist in

diesem Zusammenhang allerdings, dass am 1. Januar 2013 das neue Kindes- und Erwach-senenschutzrecht in Kraft getreten ist. Die Befugnis, gegen einen Entscheid der KESB Be-schwerde zu erheben, wird neu in Art. 450 ZGB geregelt (diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB auch für Anordnungen der KESB im Bereich des Kindesschutzes). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind zwar auch Personen, die nicht am Verfahren beteiligt waren, aber ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochte-nen Entscheides haben, befugt, gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben. In seinem Entscheid 5A_979/2013 vom 28. März 2014 hat das Bundesgericht aber entschie-den, dass ein rein finanzielles Interesse eines allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB darstellt. Eine Gemeinde kann also nicht mit der Begründung, die angeordnete Massnahme verursache zu hohe Kosten, eine Beschwerde erheben.

Rechtsprechung

Entscheide des Bundesgerichts:

5A_979/2013: Die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB setzt ein recht-lich geschütztes Interesse eines Dritten voraus, das durch das Kindes- bzw. Erwachsenen-schutzrecht geschützt werden soll. Das fragliche Interesse muss ein eigenes Interesse der Drittperson sein und die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme di-rekt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der KESB hätte berücksichtigt werden müssen. Das Kindesschutzrecht verlangt von der Behörde nicht, bei der Anordnung eines Obhutsentzuges mit Fremdplatzierung nach Art. 301 Abs. 1 ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rech-nung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivil-rechtliche Norm nicht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB rechtlich geschützt ist (E. 4). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde berechtigt. Nahestehende Personen sind solche, die den Betroffenen gut kennen und aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Beziehungen zu ihm als geeignet er-scheinen, seine Interessen wahrzunehmen, auch wenn die Beschwerdebefugnis der nahe-stehenden Person nicht notwendigerweise voraussetzt, dass sie tatsächlich Interessen des Betreoffenen wahrnimmt. Eine Rechtsbeziehung ist für das Näheverhältnis nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit, wie sie z.B. bei Eltern, Kindern, ande-ren Verwandten, Freunden, Lebensgefährten, aber auch bei Beistandspersonen, Ärzten, So-zialarbeitern oder Geistlichen gegeben sein kann. Da die beschwerdeführende Gemeinde nicht geltend macht, sie selbst bzw. eine natürliche Person, die als Organ oder auf andere Weise in ihren Diensten steht, das betroffene Kind besonders gut zu kennen und ihm im ge-schilderten Sinne nahezustehen, und solches auch nicht ersichtlich ist, kann eine Beschwer-debefugnis auch nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB begründet werden (E. 5). Zur Beschwerde berechtigt sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB schliesslich die am Verfah-ren beteiligten Personen. Allein der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfah-ren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, verschafft ihr

aber nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB. Denn nahestehende Personen oder Dritte, auch wenn sie sich am Verfahren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legi-timation zur Beschwerde zuzulassen. Kann eine Person wie im vorliegenden Fall eine Ge-meinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht unmittelbar von der angeordneten Mass-nahme betroffen sein und weder als nahestehende Person (E. 5) noch als Drittperson (E. 4) gelten, so muss ihr der Zugang zur Beschwerde gegen den Entscheider KESB versperrt bleiben (E. 6). BGE 135 V 134: Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Ent-scheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kin-des in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestim-mungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern.

Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich:

VK.2013.00002: Gemäss § 9a des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfür-sorge vom 1. April 1962 (JugendheimeG) kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Kanton Zürich mit Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2007 (OS 62, 502 ff.) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. März 2002 (IVSE) beigetreten. Gemäss § 9b JugendheimeG werden Beiträge ge-stützt auf interkantonale Vereinbarungen durch den Staat übernommen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Aus den Materialien zu § 9b JugendheimeG ist zu schliessen, dass mit dieser Bestimmung der Kanton, hingegen nicht die einweisenden Gemeinden zah-lungspflichtig werden sollten. Für eine Aufteilung der gestützt auf die IVSE anfallenden Bei-träge in eine von den Gemeinden zu tragende Versorgertaxe und die vom Kanton zu über-nehmende Restkostenfinanzierung besteht keine genügende rechtliche Grundlage.

Praxishilfen

Zur schematischen Übersicht über die Finanzierung vgl. Kapitel 12.2.06.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: