Grundlagen des Verwaltungsrechts

Details

Kapitelnr.
1.1.01.
Publikationsdatum
24. November 2020
Kapitel
1 Grundlagen
Unterkapitel
1.1. Verwaltungsrechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Definition Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht ist das Recht der Staatsaufgaben. Zum Verwaltungsrecht gehören Gesetze, Verordnungen, allgemeinverbindliche Weisungen etc., welche die Besorgung von Staatsaufgaben regeln. Darüber hinaus umfasst das Verwaltungsrecht die mit den Staatsaufgaben zusammenhängenden Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen sowie die Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Verwaltungsträger.

Das Verwaltungsrecht beantwortet folgende fünf Grundfragen:

1.   Wer erfüllt Verwaltungsaufgaben?

2.   Nach welchen Rechtsgrundlagen?

3.   In welchen Formen und Verfahren?

4.   Mittels welcher Verwaltungsrechtsverhältnisse?

5.   Mit welchen Entschädigungsfolgen?

2.Arten der Verwaltungsaufgaben

2.1.Ordnungsaufgaben

Bei den Ordnungsaufgaben geht es darum, bestimmte Zustände aufrechtzuerhalten und gegen Störungen abzuschirmen. Ordnungsaufgaben haben bewahrenden Charakter. Oft handelt es sich um polizeiliche Aufgaben.

2.2.Sozialpolitische Aufgaben

Die öffentliche Sozialhilfe gehört wie der Arbeitnehmer- und Mieterschutz, das Stipendienwesen oder die Sozialversicherungen zu den sozialpolitischen Aufgaben des Staats. Diese zielen auf den Schutz und die Unterstützung gesellschaftlich benachteiligter Gruppen. Sozialpolitische Aufgaben haben einen ausgleichenden Charakter und sind dem Gedanken des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ausgleichs verpflichtet.

2.3.Lenkungsaufgaben

Lenkungsaufgaben definieren sich wesentlich über bestimmte anzustrebende Zustände und Befindlichkeiten (wie Vollbeschäftigung, Währungsstabilität etc.). Sie zielen darauf ab, diese anzustrebenden Zustände und Befindlichkeiten zu konkretisieren, herbeizuführen, zu wahren und sinnvoll weiter zu entwickeln. Sie haben prospektiven Charakter.

2.4.Infrastrukturaufgaben

Infrastrukturaufgaben haben die Bereitstellung öffentlicher Dienste zum Gegenstand. Es werden im Sinne eines Service public gewisse als unentbehrlich angesehene Leistungen bereitgehalten (z.B. Verkehrsnetz, Stromversorgung, Kehrichtabfuhr, Bildungsstätten, Gesundheitseinrichtungen).

3.Arten der Aufgabenerfüllung

3.1.Eingriffsverwaltung

Eingriffsverwaltung liegt vor, wenn der Verwaltungsträger Rechte und Freiheiten des Individuums beschränkt. Es werden der Bürgerin bzw. dem Bürger Verpflichtungen oder Belastungen auferlegt; die Eingriffsverwaltung tritt befehlend auf und bedient sich in der Regel hoheitlicher Handlungsformen (z.B. Steuerveranlagung, Verbote im Strassenverkehr, Enteignung von Grundstücken).

3.2.Leistungsverwaltung

Leistungsverwaltung liegt vor, wenn der Verwaltungsträger Vorteile und Vergünstigungen gewährt, namentlich Sach-, Geld- oder Dienstleistungen. Die Leistungsverwaltung tritt fördernd und stützend auf (z.B. Ausrichtung von Sozialhilfegeldern, Renten, Subventionen, Leistungen öffentlicher Anstalten und Betriebe).

3.3.Abgrenzung zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung

Eingriffs- und Leistungsverwaltung unterscheiden sich in der Art der eingesetzten Verwaltungsmittel. Es wird darauf abgestellt, wie das Verwaltungshandeln auf den Adressaten wirkt – ob in belastendem oder begünstigendem Sinne. Der Gegensatz zwischen Eingriff und Leistung verwischt indes zunehmend. So können Leistungen mit Eingriffen verbunden werden (z.B. Auflagen in der Sozialhilfe). Gewisse staatliche Vorkehren haben sowohl Eingriffs- wie auch Leistungselemente (z.B. Schulwesen verbunden mit Schulpflicht). Dieselbe Massnahme kann je nach Situation des Adressaten als Leistung oder als Eingriff empfunden werden (z.B. Arbeitsintegrationsmassnahmen in der Sozialhilfe).

3.4.Bedarfsverwaltung

Die Bedarfsverwaltung sorgt dafür, dass die zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel bereitstehen (z.B. öffentliches Personal- und Beschaffungswesen).

3.5.Wirtschaftende Verwaltung

Die wirtschaftende Verwaltung dient nicht unmittelbar der Erfüllung von Staatsaufgaben. Sie liegt vor, wenn ein Verwaltungsträger am Markt auftritt, um Gewinn zu erzielen (z.B. Kauf von Mietobjekten durch die Pensionskasse zu Anlagezwecken, Betrieb einer Gaststätte durch die Gemeinde).

3.6.Entsprechungen im öffentlichen Sachenrecht

Die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Sachen gehören bei Tätigkeiten, welche der Erfüllung von Staatsaufgaben unmittelbar dienen (Eingriffsverwaltung, Leistungsverwaltung, Bedarfsverwaltung) zum Verwaltungsvermögen, bei solchen, die der Erfüllung von Staatsaufgaben nur mittelbar dienen (wirtschaftende Verwaltung) zum Finanzvermögen.

Rechtsprechung


Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: