Grundlagen des Verwaltungsrechts

Inhaltsverzeichnis

Details

Kapitelnr.
1.1.01.
Publikationsdatum
2. August 2012
Kapitel
1 Grundlagen
Unterkapitel
1.1. Verwaltungsrechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Definition Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht ist das Recht der Staatsaufgaben. Zum Verwaltungsrecht gehören Geset-ze, Verordnungen, allgemeinverbindliche Weisungen etc., welche die Besorgung von Staatsaufgaben regeln. Darüber hinaus umfasst das Verwaltungsrecht die mit den Staats-aufgaben zusammenhängenden Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Per-sonen sowie die Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Verwaltungsträger. Das Verwaltungsrecht beantwortet folgende fünf Grundfragen: 1. Wer erfüllt Verwaltungsaufgaben? 2. Nach welchen Rechtsgrundlagen? 3. In welchen Formen und Verfahren? 4. Mittels welcher Verwaltungsrechtsverhältnisse? 5. Mit welchen Entschädigungsfolgen?

2.Arten der Verwaltungsaufgaben

2.1. Ordnungsaufgaben Bei den Ordnungsaufgaben geht es darum, bestimmte Zustände aufrechtzuerhalten und ge-gen Störungen abzuschirmen. Ordnungsaufgaben haben bewahrenden Charakter. Oft han-delt es sich um polizeiliche Aufgaben. 2.2. Sozialpolitische Aufgaben Die öffentliche Sozialhilfe gehört wie der Arbeitnehmer- und Mieterschutz, das Stipendien-wesen oder die Sozialversicherungen zu den sozialpolitischen Aufgaben des Staats. Diese zielen auf den Schutz und die Unterstützung gesellschaftlich benachteiligter Gruppen. Sozi-alpolitische Aufgaben haben einen ausgleichenden Charakter und sind dem Gedanken des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ausgleichs verpflichtet. 2.3. Lenkungsaufgaben Lenkungsaufgaben definieren sich wesentlich über bestimmte anzustrebende Zustände und Befindlichkeiten (wie Vollbeschäftigung, Währungsstabilität etc.). Sie zielen darauf ab, diese

anzustrebenden Zustände und Befindlichkeiten zu konkretisieren, herbeizuführen, zu wahren und sinnvoll weiter zu entwickeln. Sie haben prospektiven Charakter. 2.4. Infrastrukturaufgaben Infrastrukturaufgaben haben die Bereitstellung öffentlicher Dienste zum Gegenstand. Es werden im Sinne eines Service public gewisse als unentbehrlich angesehene Leistungen be-reitgehalten (z.B. Verkehrsnetz, Stromversorgung, Kehrichtabfuhr, Bildungsstätten, Gesund-heitseinrichtungen).

3.Arten der Aufgabenerfüllung

3.1. Eingriffsverwaltung Eingriffsverwaltung liegt vor, wenn der Verwaltungsträger Rechte und Freiheiten des Indivi-duums beschränkt. Es werden der Bürgerin bzw. dem Bürger Verpflichtungen oder Belas-tungen auferlegt; die Eingriffsverwaltung tritt befehlend auf und bedient sich in der Regel ho-heitlicher Handlungsformen (z.B. Steuerveranlagung, Verbote im Strassenverkehr, Enteig-nung von Grundstücken). 3.2. Leistungsverwaltung Leistungsverwaltung liegt vor, wenn der Verwaltungsträger Vorteile und Vergünstigungen gewährt, namentlich Sach-, Geld- oder Dienstleistungen. Die Leistungsverwaltung tritt för-dernd und stützend auf (z.B. Ausrichtung von Sozialhilfegeldern, Renten, Subventionen, Leistungen öffentlicher Anstalten und Betriebe). 3.3. Abgrenzung zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung Eingriffs- und Leistungsverwaltung unterscheiden sich in der Art der eingesetzten Verwal-tungsmittel. Es wird darauf abgestellt, wie das Verwaltungshandeln auf den Adressaten wirkt – ob in belastendem oder begünstigendem Sinne. Der Gegensatz zwischen Eingriff und Leistung verwischt indes zunehmend. So können Leistungen mit Eingriffen verbunden wer-den (z.B. Auflagen in der Sozialhilfe). Gewisse staatliche Vorkehren haben sowohl Eingriffs- wie auch Leistungselemente (z.B. Schulwesen verbunden mit Schulpflicht). Dieselbe Mass-nahme kann je nach Situation des Adressaten als Leistung oder als Eingriff empfunden wer-den (z.B. Arbeitsintegrationsmassnahmen in der Sozialhilfe). 3.4. Bedarfsverwaltung Die Bedarfsverwaltung sorgt dafür, dass die zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwen-digen Personal- und Sachmittel bereitstehen (z.B. öffentliches Personal- und Beschaffungs-wesen).

3.5. Wirtschaftende Verwaltung Die wirtschaftende Verwaltung dient nicht unmittelbar der Erfüllung von Staatsaufgaben. Sie liegt vor, wenn ein Verwaltungsträger am Markt auftritt, um Gewinn zu erzielen (z.B. Kauf von Mietobjekten durch die Pensionskasse zu Anlagezwecken, Betrieb einer Gaststätte durch die Gemeinde). 3.6. Entsprechungen im öffentlichen Sachenrecht Die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Sachen gehören bei Tätigkeiten, welche der Erfül-lung von Staatsaufgaben unmittelbar dienen (Eingriffsverwaltung, Leistungsverwaltung, Be-darfsverwaltung) zum Verwaltungsvermögen, bei solchen, die der Erfüllung von Staatsauf-gaben nur mittelbar dienen (wirtschaftende Verwaltung) zum Finanzvermögen.

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Praxishilfen

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