Zwischen Geheimnisschutz und Strafverfolgung
Im Fokus 22.05.2026
Wie stark sich gesetzlich vorgegebene Verfahrensrechte auf Aufwand und Dauer von Strafverfahren auswirken, zeigt sich exemplarisch am Siegelungsrecht. Wird von tatverdächtigen Personen eine Siegelung verlangt, kann die Staatsanwaltschaft sichergestellte Beweismittel wie beispielsweise Handys oder Laptops nicht auswerten. Sie muss deren Öffnung in einem gerichtlichen Entsiegelungsverfahren beantragen.
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Siegelung in Kürze
Zur Wahrheitsfindung stellen Strafverfolgungsbehörden häufig Daten und Dokumente sicher. Wird von berechtigten Personen deren Siegelung verlangt, müssen unabhängige Zwangsmassnahmengerichte entscheiden, welche Unterlagen der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden dürfen und bei welchen der Geheimnisschutz überwiegt.
Im digitalen Zeitalter mit grossen Datenmengen auf Laptops und Mobiltelefonen ist dieser Prüfaufwand stark gestiegen. Während des Entsiegelungsverfahrens bleibt das Strafverfahren oft blockiert.
Wenn Strafverfolgungsbehörden Unterlagen oder Gegenstände sicherstellen – in der heutigen Praxis besonders häufig Mobiltelefone –, finden sich darunter oft höchst persönliche Informationen. Dazu zählen etwa private Notizen, Ferienfotos, medizinische Unterlagen oder die Korrespondenz mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Der Gesetzgeber misst dem Schutz solcher Geheimnisse in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) grosses Gewicht zu. Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrer Rechtsvertretung oder mit medizinischem Personal dürfen grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden, und persönliche Aufzeichnungen der beschuldigten Person nur dann, wenn das Interesse der Strafverfolgung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Um sicherzustellen, dass Strafverfolgungsbehörden von besonders sensiblen Informationen zunächst keine Kenntnis nehmen können, kennt die StPO das Instrument der Siegelung.
Zwangsmassnahmengericht entscheidet über Ausmass der Durchsuchung
Die Siegelung erlaubt es der betroffenen Person, im Sinne einer Sofortmassnahme zu verlangen, dass sichergestellte Dokumente oder Daten vorläufig nicht eingesehen werden dürfen. Sie hat dazu stichwortartig darzulegen, welche Geheimnisse von einer Durchsuchung betroffen wären (etwa: «Ich habe meinem Anwalt geschrieben» oder «Es hat Nacktfotos von mir auf dem Telefon»). Bereits ein solcher summarischer Einwand genügt: Die Aufzeichnungen und Gegenstände müssen versiegelt werden, und die Ermittlungsbehörden dürfen sie nicht durchsuchen.
Über die weitere Verwendung entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Es prüft, ob und in welchem Umfang eine Durchsuchung zulässig ist und ob bestimmte Aufzeichnungen wegen überwiegender Geheimnisinteressen auszusondern sind.
In der Theorie erfüllt dieses Instrument eine klare Schutzfunktion. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die Siegelung sowohl rechtspolitisch als auch praktisch erhebliche Probleme aufwirft.
Rechtspolitische und praktische Probleme bei der Siegelung
Allen voran führt die Siegelung häufig zu beträchtlichen Verzögerungen im Strafverfahren. Bis das Zwangsmassnahmengericht entschieden und allfällige Geheimnisse triagiert hat, vergehen nicht selten viele Monate – bisweilen sogar Jahre. Eine Studie aus dem Jahr 2020 hat gezeigt, dass Entsiegelungsverfahren, wenn sie durch alle gerichtlichen Instanzen geführt werden, durchschnittlich 328 Tage dauern, in Wirtschaftsstrafverfahren sogar 397 Tage.1 Neuere Zahlen weisen auf einen weiteren deutlichen Anstieg hin.2 Gleichzeitig zeigt sich ein weiterer Trend: Beschuldigte machen häufiger und schneller von der Siegelung Gebrauch – und nicht selten zeigt sich im Nachhinein, dass gar keine schützenswerten Geheimnisse vorlagen.
Für die Strafverfolgungsbehörden bedeutet dies, dass sie über längere Zeit keinen Zugriff auf möglicherweise entscheidende Beweismittel haben. Gerade in komplexen Verfahren kann dies die Sachverhaltsabklärung erheblich erschweren. Die Ermittler stehen bildlich gesprochen vor einem verschlossenen Tresor, in dem sich mutmasslich der Schatz befindet – der Schlüssel liegt jedoch bei den Gerichten, und diese lassen sich Zeit.
Ein besonders anschauliches Beispiel liefert ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Anlagefonds: Im September 2021 führten die Strafbehörden eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten einer im Kanton Zürich domizilierten Bank durch. Die dabei sichergestellten Daten wurden daraufhin versiegelt. Das entsprechende Entsiegelungsverfahren ist bis zum Redaktionsschluss des vorliegenden Jahresberichts – also mehr als viereinhalb Jahre später – noch nicht abgeschlossen. Den Strafbehörden ist es deshalb weiterhin nicht möglich, zentrale Beweismittel auszuwerten. Die Aufklärung des Sachverhalts verzögert sich dadurch erheblich.
Nur begrenzt entlastende Wirkung des revidierten Siegelungsrechts
Zwar ist am 1. Januar 2024 eine Revision des Siegelungsrechts in Kraft getreten, die zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen sollte. In der Praxis hat diese Reform bislang jedoch nur begrenzte Wirkung entfaltet. Entsiegelungsverfahren dauern weiterhin (zu) lange, insbesondere dann, wenn grössere Mengen an Daten betroffen sind. Die Zwangsmassnahmengerichte ächzen unter der Menge an Entsiegelungsverfahren, und die chronische Überlastung des Bundesgerichts begünstigt das Einreichen verzögernder Beschwerden gegen Entsiegelungsentscheide.
Die bisherigen Erfahrungen legen nahe, dass sich der verfahrensverzögernden Wirkung der Siegelung nicht allein durch weitere gesetzliche Feinjustierungen begegnen lässt. Solange die Siegelung in ihrer heutigen Form besteht, lässt sich das Anliegen von Öffentlichkeit und Verfahrensbeteiligten nach schnellen und effizienten Strafverfahren kaum erfüllen. Angesichts der praktischen Probleme ist der Gesetzgeber gefordert: Im Interesse einer funktionierenden Strafverfolgung sollte er ernsthaft Alternativen zur Siegelung prüfen.
Der Rechtsschutz der betroffenen Personen gegen unzulässige Eingriffe in ihre Privatsphäre lässt sich auch ohne Siegelung gewährleisten: zum einen über den Beschwerdeweg gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle, zum anderen durch ein striktes Aussonderungsrecht für absolute Geheimnisse. Streng genommen verhindert die Siegelung die staatliche Kenntnisnahme von Geheimnissen ohnehin nicht, sie verschiebt sie lediglich: Statt der Staatsanwaltschaft prüft das Zwangsmassnahmengericht die Unterlagen und nimmt dabei zwangsläufig ebenfalls Einsicht in potenziell geheime Informationen.
Ein häufig vorgebrachter Einwand gegen die Abschaffung der Siegelung lautet, bereits die blosse Kenntnisnahme durch Strafbehörden sei irreversibel und könne die Fairness des Verfahrens gefährden. Dieses Argument überzeugt jedoch nur bedingt: Strafbehörden sind im Alltag regelmässig mit potenziell unverwertbaren Beweismitteln konfrontiert.
Diese Situationen bewältigen sie ohne grössere Schwierigkeiten. Das Bundesgericht hält denn auch in ständiger Rechtsprechung fest, dass Richterinnen und Richter in der Lage sind, unzulässige Beweise von zulässigen zu unterscheiden und ihre Entscheidung ausschliesslich auf letztere zu stützen. Weshalb Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die im Untersuchungsstadium ebenfalls als unabhängige Magistratspersonen handeln, nicht ein ähnliches Vertrauen geniessen sollten, ist nicht ersichtlich. Wenn überhaupt, müsste der strengere Massstab doch eher beim Gericht gelten: bei jener Instanz, die am Ende über Schuld oder Unschuld entscheidet.
Der Schutz sensibler Informationen ist selbstverständlich auch im Strafverfahren unverzichtbar. Die Frage ist lediglich, ob die Siegelung dafür tatsächlich das geeignete Instrument darstellt – zumal sie sich in der Praxis vor allem als bemerkenswert effiziente Methode zur Verzögerung von Strafverfahren bewährt hat.
Siegelung in Zahlen