Verkehrsregeln im Wald

Auch im Wald gelten Verkehrsregeln. Wer sich im Wald bewegen will, muss diese respektieren. Es gibt klare Regeln, wo zum Beispiel Velofahrer im Wald fahren dürfen, welche Regelungen für E-Bikes gelten und wer eine Anzeige machen kann.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in einfacher Sprache

Der Wald ist für Tiere und Pflanzen wichtig. Aber auch wir Menschen dürfen uns im Wald bewegen.

Wir müssen uns aber an Gesetze und Regeln halten, damit wir niemandem schaden. Es gibt einige Vorschriften, die auf der Strasse und im Wald gelten. Es gibt aber auch Vorschriften, die nur im Wald gelten.

Hier lesen Sie, ob Sie mit dem Velo oder E-Bike im Wald fahren dürfen.

Haben Sie einen Unfall im Wald gesehen oder hatten selber einen Unfall im Wald? Für Fragen finden Sie hier die Adressen der Polizeiposten.

Bei einem Notfall rufen Sie sofort die Polizei: Telefonnummer 117.

Grundsatz bei
Unfällen im Wald

Grundsätzlich findet das Strassenverkehrsgesetz auch im Wald Anwendung. Das bedeutet, dass auch im Wald rücksichtsvoll gefahren werden muss und nicht betrunken oder unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt werden darf. Zudem sind ablenkende Tätigkeiten wie das Telefonieren mit dem Handy am Ohr nicht erlaubt.

Unfälle mit Fahrzeugen sind wie im übrigen Strassenverkehr von der Polizei zu rapportieren. Bei einer Kollision beispielsweise, wenn es Verletzte gibt oder der Fahrzeug- oder Kutschenführer betrunken war, muss die Polizei ebenfalls einen Rapport erstellen.

Strassenverkehrsgesetz auf Waldstrassen

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) schreibt in Art. 1 Abs. 2 vor, dass die Verkehrsregeln für Motorfahrzeugführende und Velofahrende auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen gelten. Eine Verkehrsfläche ist dem Fahrverkehr schon dann beschränkt zugänglich, wenn nur einzelne Fahrzeugkategorien (zum Beispiel nur Velos) oder nur einzelne Benutzungszwecke (zum Beispiel nur Zubringerdienst) gestattet sind.

Sobald auf Waldstrassen und Waldwegen Velofahren erlaubt ist oder das Befahren der Wege einem beschränkten Benutzerkreis von Motorfahrzeugen (Land- und Forstwirtschaft, Jagd, mit Bewilligung, Zubringerdienst, Privat) gestattet ist und sich darauf auch Zufussgehende bewegen können, gelangt das SVG zur Anwendung.

Somit liegt ein Verkehrsunfall im Sinne des SVG vor, wenn ein Mountainbike auf einem Waldweg oder auch auf einem Waldwanderweg wegen übersetzter Geschwindigkeit Personen gefährdet und es zu einer Kollision kommt.

Zufussgehende, Velos
und Pferde

Die Regelung für Zufussgehende und Velofahrende findet sich im kantonalen Waldgesetz. Spaziergängerinnen und Spaziergänger dürfen den Wald uneingeschränkt betreten. Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer haben dies zu dulden. Hingegen ist das Velofahren und Reiten im Wald nur auf Strassen und Wegen erlaubt.

Fahrverbot für
Motorfahrzeuge

Für Motorfahrzeuge gilt auf den Waldstrassen gemäss dem Bundesgesetz über den Wald in der ganzen Schweiz ein generelles Fahrverbot. Dieses dient dem Schutz des Walds, der Tiere und der Naherholung. Dieses Fahrverbot muss nicht wie im Strassenverkehr signalisiert werden.

Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Gemeinden im Einzelfall Ausnahmebewilligungen erteilen. Für Ausnahmebewilligungen für das ganze Kantonsgebiet ist die Kantonspolizei zuständig.

Regeln für E-Bikes

E-Bikes dürfen auf Waldstrassen benutzt werden, da sie gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c Signalisationsverordnung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 Kilometer pro Stunde oder mit einer Tretunterstützung bis maximal 25 Kilometer pro Stunde vom Fahrverbot ausgenommen sind.

E-Bikes mit höheren Höchstgeschwindigkeiten dürfen im Wald nur mit abgeschaltetem Motor benutzt werden.

E-Bikes sind nach SVG und Waldgesetzgebung den Velos gleichgestellt, da sie keinen Lärm verursachen und nur unwesentlich schneller sind als normale Velos.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.