Logistik Wahlen & Abstimmungen
Hier finden Gemeindeverwaltungen die Applikation Stimmmaterialverwaltung sowie alle Informationen zu den eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsbeilagen, WABSTI und zu den Schulungen rund um VoteInfo.
Inhaltsverzeichnis
Urnengang vom 18.06.2023
Abstimmungsunterlagen
Am 18. Juni kommen drei eidgenössische Vorlagen an die Urne. Die Vorlage 3 kommt nur zur Abstimmung, wenn das gegen sie ergriffene Referendum zustande kommt. Der Beschluss des Bundesrats steht somit unter Vorbehalt.
Die Beilagen dafür werden bis spätestens 28.04.2023 an die Verpackungszentren und Gemeinden angeliefert.
Kantonal kommt eine Vorlage der Römisch-katholischen Kirche zur Abstimmung. Im Synodalwahlkreis II Stadt Zürich (Stadtkreise 3 und 9) kommt es ausserdem zu einem zweiten Wahlgang für die Evangelisch-reformierte Kirchensynode.
Eidgenössisch
Beilage | Format und Umfang | Gewicht | Farbe |
---|---|---|---|
Stimmzettel 1-3 | A5 | 2.5g | grau |
Abstimmungserläuterungen |
A5, 56 Seiten | 46g | rot |
Römisch-katholische Kirche
Beilage | Format und Umfang | Gewicht | Farbe |
---|---|---|---|
Stimmzettel | A6 | rosa | |
Abstimmungserläuterungen | A5, 40 Seiten | blau |
Evangelisch-reformierte Kirche: Synodalwahlkreis II Stadt Zürich (Stadtkreise 3 und 9)
Beilage | Format und Umfang | Gewicht | Farbe |
---|---|---|---|
Wahlzettel | A5 | gelb |
Merkblatt: Kantonale Abstimmung Römisch-katholische Kirche
Urnengang vom 03.09.2023
Es kommen keine kantonalen und eidgenössischen Vorlagen zur Abstimmung.
Termine & Erwahrung
Die eidgenössischen und kantonalen Stimmunterlagen in der Tabelle nicht mehr aufgeführter Urnengänge können immer vernichtet werden.
Jahr | Termin | Anlieferung Verpacker bis |
Zustellung Stimmberechtigte | Vernichtung eidg./kant. |
---|---|---|---|---|
2023 | 12. Februar |
06.01.23 | 16.01. - 21.01.23 |
Ja |
12. März | 20.01.23 | 13.02. - 18.02.23 | Nein | |
18. Juni |
28.04.23 | 22.05. - 27.05.23 | ||
22. Oktober |
15.09.23 | 25.09. - 30.09.23 | ||
19. November |
01.11.23 | bis 09.11.231Die Wahl- und Stimmunterlagen für den Urnengang werden den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem zweiten Wahlgang zugestellt. Diese Frist gilt auch für für weitere kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, die auf diesen Tag angeordnet wurden, unabhängig davon, ob der zweite Wahlgang auch tatsächlich stattfindet (§ 84 c. Abs. 2 und 3 GPR). |
Die zusätzlichen WABSTI-Termine 2023 sind der 16. April, der 14. Mai, der 16. Juli und der 3. September. An diesen Terminen steht WABSTI ebenfalls kostenlos zur Verfügung.
1 Die Wahl- und Stimmunterlagen für den Urnengang werden den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem zweiten Wahlgang zugestellt. Diese Frist gilt auch für für weitere kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, die auf diesen Tag angeordnet wurden, unabhängig davon, ob der zweite Wahlgang auch tatsächlich stattfindet (§ 84 c. Abs. 2 und 3 GPR).
WABSTI
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Anleitung für Verantwortliche (Einrichten von Geschäften im WABSTI) PDF | 22 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Anleitung für Erfasser (Proporzwahlen) PDF | 8 Seiten | Deutsch | 540 KB
- Download Anleitung für Erfasser (Majorzwahlen) PDF | 10 Seiten | Deutsch | 641 KB
- Download Für Parlamentsgemeinden BAZI-NZZ Sitzeverteilung PDF | 7 Seiten | Deutsch | 709 KB
- Download Anleitung Losentscheid Majorzwahlen PDF | 3 Seiten | Deutsch | 163 KB
- Download Plausibilisierung für Bezirksverantwortliche PDF | 9 Seiten | Deutsch | 580 KB
- Download Erfassung / Auszählung / Ausweisung von zusätzlichen Kandidaten bei offenen Majorzwahlen am Wahltag in Wabsti PDF | 4 Seiten | Deutsch | 516 KB
VoteInfo & Webseite
Mit der Applikation «VoteInfo» und der Erweiterung der kantonalen Webseite stehen den Gemeinden seit dem Urnengang vom 13. Juni 2021 zwei zusätzliche Kommunikationskanäle zur Verfügung. Hier finden Sie Anleitungen und die wichtigsten Termine zur Vorbereitung Ihrer Urnengänge und zur effektiven Nutzung der zusätzlichen Kommunikationskanäle.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Der Bund und die Kantone haben anlässlich der Volksabstimmung vom 9. Februar 2019 gemeinsam die App «VoteInfo» lanciert. Seit Mitte 2021 erfolgte die Integration der kommunalen Abstimmungsvorlagen und von Gemeindeversammlungen in die App und gleichzeitig in die kantonale Webseite. Mittels «VoteInfo» und der kantonalen Webseite erhalten die Stimmberechtigten und weitere Interessierte im Vorfeld einer Abstimmung oder von Gemeindeversammlungen Informationen zu den Vorlagen sowie am Sonntag die laufend aktualisierten Abstimmungsresultate.
Zusätzlich zur App «VoteInfo» und der kantonalen Webseite bietet der Kanton Zürich seinen Gemeinden im selben Schritt weitere Diffusionskanäle für Abstimmungs- und Wahlinformationen an. Erläuterungen und Resultate von Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde können auch auf der gemeindeeigenen Webseite (inklusive Archiv) angezeigt werden. Ausserdem stehen sämtliche Daten auch als maschinenlesbare Open Government Daten (OGD) zur Verfügung. Mit dieser Erweiterung besteht für die Gemeinden im Kanton Zürich ein modernes, umfassendes, digitales Angebot für Abstimmungsinformationen auf mehreren Kanälen (Web, App, OGD).
Urnengang vom 18. Juni 2023
Datum |
Aktivität |
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03.04.2023 | Sachgeschäfte sind in WABSTI erfasst. Start Erfassung der Erläuterungen in EFA, sowie Freigabe der Publikation in der «EFA Publish» App durch die Gemeinden (Oberbehörden). |
April 2023 | EFA Online Schulungen auf Anfrage. |
05.05.2023 | Empfohlener Termin – Publikation der Erläuterungen durch die Gemeinden (Oberbehörden) via «EFA Publish» App |
19.05.2023 | Spätester Termin – Publikation der Erläuterungen durch die Gemeinden (Oberbehörden) via «EFA Publish» App |
Urnengang vom 03. September 2023
Datum |
Aktivität |
---|---|
19.06.2023 | Sachgeschäfte sind in WABSTI erfasst. Start Erfassung der Erläuterungen in EFA, sowie Freigabe der Publikation in der «EFA Publish» App durch die Gemeinden (Oberbehörden). |
Juli 2023 | EFA Online Schulungen auf Anfrage. |
21.07.2023 | Empfohlener Termin – Publikation der Erläuterungen durch die Gemeinden (Oberbehörden) via «EFA Publish» App |
04.08.2023 | Spätester Termin – Publikation der Erläuterungen durch die Gemeinden (Oberbehörden) via «EFA Publish» App |
National-/Ständeratswahlen - Urnengang vom 22. Oktober 2023
Datum |
Aktivität |
---|---|
07.08.2023 | Sachgeschäfte sind in WABSTI erfasst. Start Erfassung der Erläuterungen in EFA, sowie Freigabe der Publikation in der «EFA Publish» App durch die Gemeinden (Oberbehörden). |
08.09.2023 | Empfohlener Termin – Publikation der Erläuterungen durch die Gemeinden (Oberbehörden) via «EFA Publish» App |
22.09.2023 | Spätester Termin – Publikation der Erläuterungen durch die Gemeinden (Oberbehörden) via «EFA Publish» App |
2. Wahlgang Ständerat - Urnengang vom 19. oder 26. November 2023
Datum |
Aktivität |
---|---|
04.09.2023 | Sachgeschäfte sind in WABSTI erfasst. Start Erfassung der Erläuterungen in EFA, sowie Freigabe der Publikation in der «EFA Publish» App durch die Gemeinden (Oberbehörden). |
September 2023 | EFA Online Schulungen auf Anfrage. |
10.10.2023 | Empfohlener Termin – Publikation der Erläuterungen durch die Gemeinden (Oberbehörden) via «EFA Publish» App |
26.10.2023 | Spätester Termin – Publikation der Erläuterungen durch die Gemeinden (Oberbehörden) via «EFA Publish» App |
Für die Nutzung der Erfassungsapplikation (EFA) und die Smartphone App «EFA Publish» muss mittels einem speziellen «Onboarding-Prozess» einmalig ein persönlicher Nutzer eingerichtet werden. Der moderne Authentifizierungsprozess kombiniert dabei sicherheitstechnisch die Web-Applikation EFA mit der auf dem Smartphone installierten «EFA Publish» App.
Onboarding Prozess in Kürze:
- Entweder wird der neue persönliche User einer Gemeinde direkt durch einen bereits vorhandenen Gemeindemitarbeiter mit Administratorenrechten direkt in der Benutzerverwaltung der Webapplikation EFA oder falls dies nicht möglich ist auf Anfrage durch den Kanton eröffnet. Nach dem speichern der Nutzerangaben wird dem neuen User ein E-Mail mit allen weiteren Informationen zugestellt.
- Der neue persönliche User führt anhand der erhaltenen Instruktionen den vollständigen Onboarding Prozess auf seinem Smartphone durch. Dabei sind die Angaben des QR-Codes ab Zustellung der E-Mail 24 Stunden gültig.
- Mit dem neuen persönlichen User meldet sich der User über die neue EFA Secure Login Maske in Kombination mit seinem Smartphone in der Erläuterungsapplikation (EFA) an und kann ab diesem Zeitpunkt die Webapplikation vollumfänglich nutzen.
Login Erfassungsapplikation (EFA)
Lesezeichen (Bookmark) im Browser setzen
Wenn Sie ein Lesezeichen in ihrem Browser für das Login mit personalisiertem User in EFA setzen möchten, funktioniert dies nur mit folgendem Link:
- https://efa.statistik.zh.ch/
Weitere Informationen: Dokument «EFA Login - Onboarding Prozess» Kapitel 3.5
Unterstützte Browserversionen:
Firefox (ab Version: Firefox Quantum 68.6.1esr (64-Bit)), Edge (ab Version 85.0.564.44 (Offizielles Build) (64-Bit)), Chrome, Safari
Installation «EFA Publish» App:
Um die Erläuterungs-Erfassungs-Applikation (EFA) zu verwenden müssen Sie zuerst die «EFA Publish» App auf Ihrem Smartphone installieren.
Links zu den Downloads:
Für iPhone:
Mindestanforderungen:
- iPhone Version / Operation System: > iPhone 6s / > iOS 13
Spezielles:
Analog WABSTI ist die Vorlage in EFA wie auch in EFA Publish nur für die jeweilige Oberbehörde des Geschäftes ersichtlich.
Release vom 31. März 2023 - Version 1.14.0
Publikationszeitpunkt der Resultate vor 12:00 Uhr
Neu ist es möglich die Resultate von kommunalen Geschäften bereits vor 12:00 Uhr auf der kantonalen Webseite und in VoteInfo zu publizieren.
Im Detail:
- Ist ein kommunales Geschäft oder eine Zweckverbandsabstimmungen für alle beteiligten Gemeinden vor 12:00 Uhr vollständig ausgezählt und in Wabsti gesperrt, können die kommunalen Resultate mit den Einstellungen in der Webapplikation EFA «Publikationszeitpunkt Resultat: sofort» oder einem «Publikationszeitpunkt Resultat: vor 12:00 Uhr», frühzeitig publiziert werden.
- Bei unvollständigen Zweckverbandsabstimmungen und allen anderen Geschäften werden die Resultate wie bisher frühestens ab 12:00 Uhr publiziert.
Release vom 22. Dezember 2022 - Version 1.13.0
Geschäftstitel
Neu wird der Geschäftstitel auch auf der Erfassungsmaske für die Komponenten/Texte angezeigt.
Unvollständige Komponenten
Komponenten ohne oder mit einem ungültigen Inhalt werden zur besseren Sichtbarkeit rot markiert hervorgehoben.
Optimierung Bildanzeige in VoteInfo:
Übergrosse Bilder (> ca. 1 MB) können für eine bessere Performance in VoteInfo direkt in EFA reduziert und in der Vorschau kontrolliert werden. Mögliche Optionen; «Optimal», «Hohe Auflösung» oder «Bestehende Grösse beibehalten».
Weiteres:
- Verbesserte Darstellung der Maske «Erläuterungen publizieren».
- Neu werden beim Speichern eines Templates oder einer Version das Datum, die Uhrzeit und ob es sich um ein Template oder eine Version handelt direkt in die File-Bezeichnung übernommen.
Release vom 2. Mai 2022 - Version 1.8.1
Verwendung Template
Ein Template kann je nach Stand der Erfassung folgendes enthalten:
- Kapitelstruktur (wie bisher)
- Struktur der Kapitel und der Komponenten. Sämtliche Komponenten werden bis auf die Komponenten «Titel» und «Untertitel» ohne Inhalt gespeichert.
Kapitel duplizieren
Neu können einzelne Kapitel vollständig kopiert werden.
Neue Komponenten einfügen
Neu können zusätzliche Komponenten direkt an der benötigten Stelle in der Komponentenstruktur eingefügt werden, bisher war dies nur zuunterst möglich. Dazu die vorhergehende Komponente anklicken und anschliessend wie bisher eine zusätzliche Komponente mittels Button «+ Komponente hinzufügen» einfügen.
Neue Prüfung Komponentenerfassung
Beim Setzen des Häkchens «Kapitel ist vollständig erfasst» erscheint im Falle einer «leeren» Komponente eine Fehlermeldung
Erweiterung der Listenkomponente
- Der Listentitel kann neu sowohl fett als auch nicht fett erfasst und ausgegeben werden.
- Neu stehen der kurze und der lange Gedankenstrich als zusätzliche Aufzählzeichen zur Verfügung.
Setzen «Publikationszeitpunkt Erläuterungen»
Bis Dato konnte der «Publikationszeitpunkt Erläuterungen» nur einmal terminiert werden. Neu ist eine Mehrfachterminierung möglich. So kann beispielsweise eine Teilpublikation (zum Beispiel des Titels) separat terminiert werden. Die eigentlichen Erläuterungen können später erfasst und separat publiziert werden. So können Stimmberechtigte bereits über die zur Abstimmung kommenden Vorlagen informiert werden, bevor die Erläuterungen fertiggestellt werden.
Vollständiges Beispiel:
Der Publikationszeitpunkt des Titels der Vorlage 1 wurde auf den 15.04.2022 12:00 gesetzt und in VoteInfo/Webseite publiziert. Im Anschluss werden die vollständigen Erläuterungen in EFA erfasst, der Publikationszeitpunkt Erläuterungen wird nun vom 15.04.2022 12:00 auf ein zukünftiges Datum, zum Beispiel der 13.05.2022 10:15 angepasst und am 27.04.2022 erneut in «EFA Publish» für VoteInfo/Webseite freigegeben. Die Erläuterungen werden nun am 13.05.2022 10:15 automatisch für die Öffentlichkeit publiziert. Dies kann so oft wiederholt werden wie erwünscht.
- Download Einbettung der kantonalen Webseite in den Gemeindeauftritt PDF | 11 Seiten | Deutsch | 620 KB
- Download Einführungsschulung Gemeinden Kanton ZH PDF | 32 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Übersicht Prozessablauf PDF | 1 Seiten | Deutsch | 144 KB
- Download Schritt für Schritt Anleitung PDF | 11 Seiten | Deutsch | 824 KB
- Download EFA Login - Onboarding Prozess PDF | 14 Seiten | Deutsch | 655 KB
- Download Best Practice - VoteInfo - Zu beachten in WABSTI PDF | 4 Seiten | Deutsch | 143 KB
Kontakt | Telefon | |
---|---|---|
Team Wahlen & Abstimmungen (Bruno Ledergerber, Beat Lutta) |
wahlen@statistik.ji.zh.ch | +41 43 259 75 75 |
FAQ:
Zu welchen Geschäften können zurzeit Erläuterungen und Resultate in VoteInfo / auf der kantonalen Webseite publiziert werden?
- Zurzeit können ausschliesslich Erläuterungen und Resultate von Abstimmungen (in WABSTI als Sachgeschäfte erfasste Vorlagen) und von Gemeindeversammlungen publiziert werden. Abstimmungen (Sachgeschäfte) sind wie bisher zuerst in WABSTI zu erfassen. Gemeindeversammlungen können direkt in EFA eröffnet und erfasst werden.
- Majorz- und Proporzwahlgeschäfte folgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Gemeindeauftritt- «embedded» Webseite
- Untenstehend finden Sie den Link auf unsere iFrame Konfektionsseite für die Einbindung der kantonalen Webseite in Ihren Gemeindeauftritt.
https://dev.statistik.zh.ch/wahlen_abstimmungen/demo/#/Politik/WahlenUndAbstimmungen
- Sobald die entsprechenden Parameter eingegeben / ergänzt wurden wird die für eine bestimmte Gemeinde «customized» Seite angezeigt, respektive die entsprechende URL mit den Mitgabe Parametern kopiert werden.
- Besprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrem CMS Anbieter. Im Bedarfsfall unterstützen wir Sie sehr gerne.
Import der Wabsti-Geschäfte in EFA
Folgende Merkmale können in EFA manuell angepasst werden:
- Offizielle Bezeichnung (Wabsti) = Geschäftstitel (EFA)
- Wahlkreis (Wabsti) = Wahlkreis / Gebietsbezeichnung (EFA)
- GeschäftNrSort (Wabsti) = Nummer (Reihenfolge) (EFA)
Einmal angepasst, werden diese auch bei einer Änderung in Wabsti nicht mehr überschrieben.
Ausnahme: Siehe «Anpassen von Geschäften in WABSTI»
Anpassen von Geschäften in WABSTI
Wird in Wabsti bei einem Geschäft der Schritt «Ergebniserfassung (alle Einheiten) wieder löschen» (Status rosa) ausgeführt, muss, um die Daten in EFA nicht zu verlieren, wie folgt vorgegangen werden:

- Bereits in EFA erfasste Erläuterungen als Version speichern
- Geschäft in Wabsti zurücksetzen «Ergebniserfassung (alle Einheiten) wieder löschen» (Status rosa)
- Das Geschäft wird in EFA wieder vollständig gelöscht. In EFA kontrollieren, dass das Geschäft nicht mehr angezeigt wird (max. nach 5 Minuten)
- Änderungen in Wabsti vornehmen und Geschäft wieder freigeben (Status weiss)
- Geschäft erscheint erneut in EFA
- Geschäftsdetails kontrollieren und gegebenenfalls ergänzen
- Gespeicherte Version der Erläuterungen laden und kontrollieren
- Publikationsprozess fortführen
Sollten Unsicherheiten bezüglich des korrekten Vorgehens bestehen, kontaktieren sie das Statistische Amt.
Login personalisierter User: Lesezeichen (Bookmark) im Browser setzen
- Wenn Sie ein Lesezeichen in ihrem Browser für das Login mit personalisiertem User in EFA setzen möchten, funktioniert dies nur mit folgendem Link: https://efa.statistik.zh.ch/
Fehler – Bad Gateway
- Der Link für die personalisierten User auf die Login Maske lautet: https://efa.statistik.zh.ch/ - wenn man auf den Link klickt, erfolgt eine automatische Weiterleitung auf die Login Secure-Anmelde-Webseite mit einem temporären Schlüssel. Dieser Schlüssel ist nur einmalig gültig. Wird der Link dieser Secure-Anmelde-Webseite als Bookmark gespeichert und erneut verwendet erfolgt aus Sicherheitsgründen eine Fehlermeldung: Bad Gateway.
- Weitere Informationen: Dokument «EFA Login - Onboarding Prozess» Kapitel 3.5
Transfer-Client
Zur Übermittlung von Abstimmungs- und Wahlresultaten an den Bund via Sedex kann der Transfer-Client eingesetzt werden. Ab dem 20. Dezember 2021 wird hier die neue Version 2.5 zum Download zur Verfügung stehen.
Download Transfer-Client 2.5
Nicht standardmässiger Versand
In seltenen Fällen ist die übliche Versandart nicht möglich, beispielsweise wenn die Beilagen das Gesamtgewicht von 500g übersteigen oder aufgrund der Anzahl Beilagen keine automatisierte Verpackung möglich ist. In einem solchen Fall empfehlen wir ein Vorgehen nach einer der folgenden Varianten. Wir bitten Sie, uns über solche Fälle in Kenntnis zu setzen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Beim Doppelversand werden die Beilagen einer stimmberechtigten Person auf zwei Kuverts verteilt. Diese müssen zwar nicht gleichzeitig aber beide innerhalb der gesetzlichen Frist bei den Stimmberechtigten eintreffen. Die Verteilung der Beilagen ist dabei eindeutig vorgegeben:
1. Kuvert
- Stimmrechtsausweis
- Eidgenössische, kantonale, regionale und kommunale Stimm- und Wahlzettel
- Eidgenössische und kantonale Erläuterungen
- Hinweis auf den Doppelversand und den Inhalt des 2. Kuverts
2. Kuvert
- Regionale und kommunale Erläuterungen
- Hinweis auf den Doppelversand und den Inhalt des 1. Kuverts
- Es ist nicht zulässig, mehrere Stimmrechtsausweise für einen Urnengang zu versenden!
Anstelle eines C5- kann allenfalls auch ein C4-Kuvert verwendet werden. In diesem Fall ist der Sendung das portofreie Antwortkuvert beizulegen.
Auszählung
Öffentlichkeit der Auszählung
§ 8 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sieht vor, dass Stimmberechtigte bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen Zutritt zu den Räumen haben, in denen die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet und die Ergebnisse ermittelt werden. Dabei darf die Arbeit des Wahlbüros nicht behindert werden.
Bei der Umsetzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Auszählung haben die Sicherheit und die Integrität des Auszähl- und Ergebnisermittlungsprozesses oberste Priorität. Mitglieder des Wahlbüros, das weitere Auszählpersonal sowie das empfindliche Stimm- und Wahlmaterial sind in angemessener Weise zu schützen.
Für den Umgang mit Besucherinnen und Besucher am Wahl- oder Abstimmungssonntag gelten folgende Regeln:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Stimmberechtigten Personen ist der Zugang zu den Räumen zu gewähren. Eine vorhergehende Anmeldung bei den Gemeindebehörden ist nicht erforderlich. Da eine Überprüfung der Stimmberechtigung in kantonalen oder kommunalen Angelegenheiten am Abstimmungssonntag vor Ort mit zusätzlichem technischem und organisatorischem Aufwand verbunden ist, kann der Zutritt an volljährige Schweizerinnen und Schweizer gewährt werden. Zur Einhaltung dieser Mindestanforderung müssen sich Besucherinnen und Besucher entsprechend ausweisen. Die Angaben der Besucherinnen und Besucher können erfasst werden. Für den Zutritt gilt somit eine Ausweispflicht.
Der Zutritt zu den Räumen der Auszählung und Auswertung der Ergebnisse ermöglicht den Besucherinnen und Besuchern, die Arbeit des Wahlbüros und die Abläufe zur Auszählung und Auswertung der Stimmen zu beobachten. Für diese Beobachtung kann den Besucherinnen und Besuchern innerhalb der Räumlichkeiten ein speziell gekennzeichneter Ort zugewiesen werden. Eine freie Begehung der Räumlichkeiten durch Besucherinnen und Besucher ist nicht zu empfehlen. Ob eine geführte Begehung der Räumlichkeiten angeboten wird, liegt im Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros.
Das Filmen, Live-Streaming und Fotografieren in den Räumlichkeiten des Wahlbüros ist, auch mit Blick auf den Schutz von Personendaten und zur Wahrung des Stimmgeheimnisses, nicht erlaubt.
Die Besucherinnen und Besucher haben keinen Anspruch, eine Überprüfung, Kontrolle oder Bewertung der Abläufe und Vorgänge im Wahlbüro oder einzelner Mitglieder des Wahlbüros vor Ort durchzuführen.
Für Mitglieder des Wahlbüros oder des aufgebotenen Personals besteht keine Pflicht, Fragen zur Organisation, zu den Abläufen sowie zu den rechtlichen Grundlagen zur Stimmenauszählung am Abstimmungssonntag zu beantworten. Es besteht auch keine Pflicht, Dokumente oder Belege von Abläufen und Arbeitsschritten zugänglich zu machen. Entsprechende Fragen oder Informationen können vorgängig oder im Nachgang zur Abstimmungen beantwortet bzw. zur Verfügung gestellt werden. Wenn es der ordnungsgemässe Betrieb am Abstimmungssonntag erlaubt, liegt es im Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros, den Besucherinnen und Besuchern ein Zeitfenster für Fragen oder Informationen anzubieten. Die Beobachtung erfolgt still.
Das Ansprechen von Mitgliedern des Wahlbüros oder des Hilfspersonals sowie das Sprechen oder Telefonieren ist den Besucherinnen und Besuchern in den Räumlichkeiten des Wahlbüros nicht erlaubt.
Sollten sich Besucherinnen oder Besucher nicht an die vom Wahlbüro festgelegten Regeln halten, so können sie den Räumlichkeiten verwiesen werden. Wer den Anweisungen des Wahlbüros zur Wahrung von Ruhe und Ordnung in den Räumlichkeiten keine Folge leistet, wird gemäss § 162 lit. d GPR mit einer Busse von bis zu 500 Franken bestraft. Es empfiehlt sich, zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung im Zweifelsfall die Polizei beizuziehen.
Gemeindenewsletter
Wenn Sie unseren Gemeindenewsletter abonnieren möchten, kontraktieren Sie uns unter wahlen@statistik.ji.zh.ch.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.