Logistik von Wahlen und Abstimmungen

Hier finden Sie als Gemeindemitarbeiterin oder -mitarbeiter alle Informationen zu den eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsbeilagen. In der Applikation Stimmmaterialverwaltung können Sie Ihre Bestellmengen einsehen und anpassen.

Beilagen

Urnengang vom 09.02.2025

Am 9. Februar 2025 kommt ein eidgenössisches und keine kantonalen Geschäfte zur Abstimmung. Im Synodalwahlkreis XI Hinwil kommt es ausserdem zu einer Urnenwahl.

Die Beilagen dieser Geschäfte werden den Gemeinden bis spätestens am 16. Dezember 2024 angeliefert.

Eidgenössisch

Beilage Format und Umfang Gewicht Farbe
Stimmzettel A6 1.3 g grau
Abstimmungserläuterungen A5, 16 Seiten 13 g rot

Synodalwahlkreis XI Hinwil

Beilage Format und Umfang Gewicht Farbe
Wahlzettel A4, gefalzt auf A5 5 g hellgelb/gelb

Weiter kommen diverse Bezirksgeschäfte an die Urne. Genaue Informationen zu diesen Geschäften sind bei den entsprechenden Bezirksratskanzleien vorhanden.

Bezirk Zürich

Beilage Format und Umfang Gewicht Farbe
Wahlzettel A5   hellgelb
Wahlzettel A5   rosa
Beiblatt A5   mittelgelb

Bezirk Winterthur

Beilage Format und Umfang Gewicht Farbe
       

Bezirk Horgen

Beilage Format und Umfang Gewicht Farbe
Wahlzettel mit Beiblatt A5   lachs

Bezirk Meilen

Beilage Format und Umfang Gewicht Farbe
Wahlzettel A5   hellgelb
Beiblatt A5   hellgelb
Wahlzettel A5   hellgrün
Beiblatt A5   hellgrün

Bezirk Affoltern

Beilage Format und Umfang Gewicht Farbe
Wahlzettel/Beiblatt A5   lachs
Wahlzettel/Beiblatt A5   hellblau

Stimmmaterialverwaltung

Ihre Gemeinde ist für den Versand der Stimm- und Wahlunterlagen an Ihre Stimmberechtigten verantwortlich. Dazu müssen Sie die eidgenössischen und kantonalen Beilagen beim Kanton bestellen, wobei Sie die Anzahl der Stimmberechtigten in Ihrer Gemeinde und allfällige Reservevorgaben Ihres Verpackungsunternehmens berücksichtigen müssen.

Es handelt sich dabei um einen stehenden Auftrag, Sie müssen die Unterlagen also nicht für jeden Urnengang neu bestellen. Wir empfehlen aber, mindestens einmal jährlich zu kontrollieren, ob die Bestellmengen und Lieferadressen nach wie vor korrekt sind.

Termine & Erwahrung

Die eidgenössischen und kantonalen Stimmunterlagen in der Tabelle nicht mehr aufgeführter Urnengänge können immer vernichtet werden.

Jahr Termin Anlieferung
Verpacker bis
Zustellung Stimmberechtigte Vernichtung eidg./kant.
2024 03. März 12.01.24 05.02. - 10.02.24 Ja
  09. Juni 19.04.24 13.05. - 18.05.24 Ja
  22. September 06.08.24 26.08. - 31.08.24 Nein
  24. November 04.10.2024 28.10. - 02.11.24  

Die zusätzlichen WABSTI-Termine 2024 sind der 28. Januar, 7. April, 7. Juli, 25. August und der 27. Oktober. An diesen Terminen steht WABSTI ebenfalls kostenlos zur Verfügung.

Jahr Termin Anlieferung
Verpacker bis
Zustellung Stimmberechtigte Vernichtung eidg./kant.
2025 09. Februar 17.12.2024 13.01. - 18.01.25  
  18. Mai   21.04. - 26.04.25  
  28. September   01.09. - 06.09.25  
  30. November   03.11. - 08.11.25  

Die zusätzlichen WABSTI-Termine 2025 sind der 23. März, 29. Juni, 24. August und der 26. Oktober. An diesen Terminen steht WABSTI ebenfalls kostenlos zur Verfügung.

Jahr Termin Anlieferung
Verpacker bis
Zustellung Stimmberechtigte Vernichtung eidg./kant.
2026 08. März   09.02. - 14.02.26  
  14. Juni   18.05. - 23.05.26  
  27. September   31.08. - 05.09.26  
  29. November   02.11. - 07.11.26  

Die zusätzlichen WABSTI-Termine 2026 sind der 25. Januar, 12. April, 10. Mai, 5. Juli und der 23. August. An diesen Terminen steht WABSTI ebenfalls kostenlos zur Verfügung.

Jahr Termin Anlieferung
Verpacker bis
Zustellung Stimmberechtigte Vernichtung eidg./kant.
2027 28. Februar   01.02. - 06.02.27  
  06. Juni   10.05. - 15.05.27  
  28. November   01.11. - 06.11.27  

Die zusätzlichen WABSTI-Termine 2027 sind der 17. Januar, 4. April, 11. April, 4. Juli, 5. September, 21. November. An diesen Terminen steht WABSTI ebenfalls kostenlos zur Verfügung.

Auszählung

Hier stellen wir Ihnen einige Merkblätter und Formulare für die korrekte Auszählung und insbesondere die Zählweise von Stimmrechtsausweisen und Wahl- und Stimmzetteln zur Verfügung.

Öffentlichkeit der Auszählung

§ 8 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sieht vor, dass Stimmberechtigte bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen Zutritt zu den Räumen haben, in denen die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet und die Ergebnisse ermittelt werden. Dabei darf die Arbeit des Wahlbüros nicht behindert werden.

Bei der Umsetzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Auszählung haben die Sicherheit und die Integrität des Auszähl- und Ergebnisermittlungsprozesses oberste Priorität. Mitglieder des Wahlbüros, das weitere Auszählpersonal sowie das empfindliche Stimm- und Wahlmaterial sind in angemessener Weise zu schützen.

Für den Umgang mit Besucherinnen und Besucher am Wahl- oder Abstimmungssonntag gelten folgende Regeln:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Stimmberechtigten Personen ist der Zugang zu den Räumen zu gewähren. Eine vorhergehende Anmeldung bei den Gemeindebehörden ist nicht erforderlich. Da eine Überprüfung der Stimmberechtigung in kantonalen oder kommunalen Angelegenheiten am Abstimmungssonntag vor Ort mit zusätzlichem technischem und organisatorischem Aufwand verbunden ist, kann der Zutritt an volljährige Schweizerinnen und Schweizer gewährt werden. Zur Einhaltung dieser Mindestanforderung müssen sich Besucherinnen und Besucher entsprechend ausweisen. Die Angaben der Besucherinnen und Besucher können erfasst werden. Für den Zutritt gilt somit eine Ausweispflicht.

Der Zutritt zu den Räumen der Auszählung und Auswertung der Ergebnisse ermöglicht den Besucherinnen und Besuchern, die Arbeit des Wahlbüros und die Abläufe zur Auszählung und Auswertung der Stimmen zu beobachten. Für diese Beobachtung kann den Besucherinnen und Besuchern innerhalb der Räumlichkeiten ein speziell gekennzeichneter Ort zugewiesen werden. Eine freie Begehung der Räumlichkeiten durch Besucherinnen und Besucher ist nicht zu empfehlen. Ob eine geführte Begehung der Räumlichkeiten angeboten wird, liegt im Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros.

Das Filmen, Live-Streaming und Fotografieren in den Räumlichkeiten des Wahlbüros ist, auch mit Blick auf den Schutz von Personendaten und zur Wahrung des Stimmgeheimnisses, nicht erlaubt.

Die Besucherinnen und Besucher haben keinen Anspruch, eine Überprüfung, Kontrolle oder Bewertung der Abläufe und Vorgänge im Wahlbüro oder einzelner Mitglieder des Wahlbüros vor Ort durchzuführen.

Für Mitglieder des Wahlbüros oder des aufgebotenen Personals besteht keine Pflicht, Fragen zur Organisation, zu den Abläufen sowie zu den rechtlichen Grundlagen zur Stimmenauszählung am Abstimmungssonntag zu beantworten. Es besteht auch keine Pflicht, Dokumente oder Belege von Abläufen und Arbeitsschritten zugänglich zu machen. Entsprechende Fragen oder Informationen können vorgängig oder im Nachgang zur Abstimmungen beantwortet bzw. zur Verfügung gestellt werden. Wenn es der ordnungsgemässe Betrieb am Abstimmungssonntag erlaubt, liegt es im Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros, den Besucherinnen und Besuchern ein Zeitfenster für Fragen oder Informationen anzubieten. Die Beobachtung erfolgt still.

Das Ansprechen von Mitgliedern des Wahlbüros oder des Hilfspersonals sowie das Sprechen oder Telefonieren ist den Besucherinnen und Besuchern in den Räumlichkeiten des Wahlbüros nicht erlaubt.

Sollten sich Besucherinnen oder Besucher nicht an die vom Wahlbüro festgelegten Regeln halten, so können sie den Räumlichkeiten verwiesen werden. Wer den Anweisungen des Wahlbüros zur Wahrung von Ruhe und Ordnung in den Räumlichkeiten keine Folge leistet, wird gemäss § 162 lit. d GPR mit einer Busse von bis zu 500 Franken bestraft. Es empfiehlt sich, zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung im Zweifelsfall die Polizei beizuziehen.

Ausserordentlicher Versand

In seltenen Fällen ist die übliche Versandart nicht möglich, beispielsweise wenn die Beilagen das Gesamtgewicht von 500g übersteigen oder aufgrund der Anzahl Beilagen keine automatisierte Verpackung möglich ist. In einem solchen Fall empfehlen wir ein Vorgehen nach einer der folgenden Varianten. Wir bitten Sie, uns über solche Fälle in Kenntnis zu setzen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Beim Doppelversand werden die Beilagen einer stimmberechtigten Person auf zwei Kuverts verteilt. Diese müssen zwar nicht gleichzeitig aber beide innerhalb der gesetzlichen Frist bei den Stimmberechtigten eintreffen. Die Verteilung der Beilagen ist dabei eindeutig vorgegeben:

1. Kuvert

  • Stimmrechtsausweis
  • Eidgenössische, kantonale, regionale und kommunale Stimm- und Wahlzettel
  • Eidgenössische und kantonale Erläuterungen 
  • Hinweis auf den Doppelversand und den Inhalt des 2. Kuverts

2. Kuvert

  • Regionale und kommunale Erläuterungen
  • Hinweis auf den Doppelversand und den Inhalt des 1. Kuverts
  • Es ist nicht zulässig, mehrere Stimmrechtsausweise für einen Urnengang zu versenden!

Anstelle eines C5- kann allenfalls auch ein C4-Kuvert verwendet werden. In diesem Fall ist der Sendung das portofreie Antwortkuvert beizulegen.

Gemeindenewsletter

Wenn Sie unseren Gemeindenewsletter abonnieren möchten, kontaktieren Sie uns unter wahlen@statistik.ji.zh.ch.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Statistisches Amt - Wahlen & Abstimmungen

Adresse

Schöntalstrasse 5
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 75 75

E-Mail

wahlen@statistik.ji.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: