Informationen für berufliche Vertretungen

Ab 1. Januar 2027 bietet der Kanton viele weitere seiner Dienstleistungen auch digital an. Auf dieser Seite finden Sie dazu spezifische Informationen für berufliche Vertretungen.

Pflicht zu elektronischen Verfahrenshandlungen

Für berufliche Vertretungen insbesondere aus den Bereichen Anwaltschaft, Treuhand, Architektur oder Ingenieurswissenschaften gilt im
Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ab 1. Januar 2027 eine Pflicht zu elektronischen Verfahrenshandlungen  (§ 4d Abs. 2 nVRG). Diese betrifft insbesondere die Einreichung von Eingaben sowie den Empfang von Anordnungen und Entscheiden. 

Betroffene Verfahren

Betroffen sind Verfahren im Geltungsbereich des VRG, d.h. Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons (siehe § 4 VRG). Auch im Verfahren vor dem Baurekursgericht, dem Steuerrekursgericht sowie vor dem Verwaltungsgericht (siehe § 70 VRG) kommendie neuen Bestimmungen zur Anwendung.

Nicht betroffene Verfahren

Nicht betroffen sind Verfahren vor Behörden, die Zivil- oder Strafrecht anwenden, oder Verfahren, die durch Spezialerlasse abweichend vom VRG geregelt sind wie beispielsweise die Einschätzungs-, Bezugs- und Einspracheverfahren bei den Steuerämtern des Kantons und der Gemeinden. Betroffen sind hingegen die Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht, welche über justitia.swiss abgewickelt werden. Nicht anwendbar ist die Rechtsänderung zudem vor dem Sozialversicherungsgericht.

Strittige Verfahren

Justitia.swiss

Strittige Verfahren im Geltungsbereich des VRG können ab dem 1. Januar 2027 über die Plattform justitia.swiss abgewickelt werden. Die entsprechende Erreichbarkeit der Behörden via justitia.swiss wird dem Adressverzeichnis auf der Plattform justitia.swiss sowie dem Behördenverzeichnis zu entnehmen sein.

Profil auf justitia.swiss

Auf der Plattform justitia.swiss stehen verschiedene Profiltypen zur Verfügung. Bei der Registrierung können Sie Ihr Profil wie folgt wählen:

Vorteile:

  • Profil als berufsmässig handelnde Vertretung: Dieses Profil eignet sich für Anwältinnen und Anwälte sowie Kanzleien. Es erlaubt das Senden von Eingaben, Beilagen, Stellungnahmen und Akten an Behörden wie auch das Empfangen von Zustellungen oder Akten von Behörden.
  • Profil als Behörde: Dieses Profil wählen Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden. Ist die Behörde verfahrensleitend, muss das neu registrierte Profil anschliessend gemäss der Anleitung auf justitia.swiss in ein Behördenprofil umgewandelt werden.

Zur Eröffnung eines Profils auf der Plattform justitia.swiss ist eine Authentifizierung über  AGOV  erforderlich.

Online-Dienstleistungen des Kantons

Auffindbar unter zh.ch

Die Online-Dienstleistungen erreichen Sie ab dem 1. Januar 2027 notwendige Angaben oder Dokumente auf www.zh.ch. Am einfachsten finden Sie Ihre gewünschte Online-Dienstleistung über die Suchfunktion der Website (oder direkt via einer Suchmaschine wie Google).

Die Anwendung der Online-Dienstleistungen ist sehr einfach: Sie werden Schritt für Schritt durch den Prozess geführt. Dabei erfahren Sie, wie Sie sich sicher identifizieren und welche weiteren Schritte für die jeweilige Dienstleistung notwendig sind. Je nach Dienstleistung kann beispielsweise eine Anmeldung über AGOV und das Zürikonto oder die Nutzung von sicheren Mailsystemen in Verbindung mit einer elektronischen Signaturerforderlich sein.

Anwaltsprofil und Behörden-Login AGOV

Für Anwältinnen und Anwälte steht im Zürikonto ein Anwaltsprofil zur Eröffnung zur Verfügung.

Darin können sie pro Mandat festlegen, welche Mitarbeitenden für das entsprechende Mandat mitwirken dürfen, respektive welche Berechtigungen sie erhalten.

Wenn Sie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Berechtigung, zur Mitwirkung an Ihren Mandaten erteilt haben, kann sich diese Person mit deren persönlichem AGOV-Login anmelden und Ihrem Anwaltsprofil beitreten.

FAQ für die Anwaltschaft

FAQ für die Anwaltschaft
FAQ für die Anwaltschaft

Sichere Mail-Systeme und elektronische Signaturen

Gewisse Online-Dienstleistungen werden über sichere Mailsysteme abgewickelt. Dafür ist ein entsprechendes E-Mail-Konto und eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) notwendig.

Die QES ist eine rechtlich anerkannte elektronische Unterschrift, die der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist. Sie stellt sicher, dass von Ihnen eingereichte Dokumente von Ihnen stammen und nicht verändert werden können.

Behördenverzeichnis wird ergänzt

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich führt ein elektronisches Behördenverzeichnis, in dem die unterschiedlichen Verwaltungsbehörden im Kanton Zürich mit entsprechenden Kontaktmöglichkeiten aufgeführt sind. Das elektronische Behördenverzeichnis wird nun um die Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit für elektronische Verwaltungsverfahren (nach§ 5 VEVV) ergänzt.

Verwaltungsbehörden, die derzeit noch nicht im elektronischen Behördenverzeichnis aufgeführt sind, werden ebenfalls ergänzt.

Sobald die Weiterentwicklung des Verzeichnisses zum Ende des 3. Quartals 2026 abgeschlossen ist, werden die Verwaltungsbehörden von der
Staatskanzlei aufgefordert, die erforderlichen Angaben zu ihrer elektronischen Erreichbarkeit für elektronische Verwaltungsverfahren initial zu melden. Ab Mitte Dezember 2026 steht das ergänzte Verzeichnis der Webseite der Staatskanzlei vollumfänglich zur Verfügung.

Umgang mit Akten

Akteneinsicht

Neu werden Akten grundsätzlich elektronisch eingesehen. Die Akteneinsicht erfolgt durch Bereitstellung der Unterlagen über den für die
Behörde massgeblichen Kanal (§ 8 Abs. 2 nVRG).

Die Akten werden von den Verwaltungsbehörden elektronisch geführt. Bestimmte Akten sind hierfür jedoch ungeeignet und werden daher
weiterhin physisch geführt. Physisch geführten Akten können bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingesehen werden. Anwältinnen und Anwälten kann die Verwaltungsbehörde diese Akten zur Einsichtnahme zustellen (§ 8 Abs. 3 nVRG).

Für Personen, die nicht elektronisch mit den Verwaltungsbehörden verkehren, besteht zudem die Möglichkeit der Einsicht bei der Verwaltungsbehörde vor Ort (§ 8 Abs. 2 nVRG), etwa an einem Bildschirm.

Fragen

Falls Sie Fragen zu den Neuerungen haben, wenden Sie sich an die unten aufgeführte E-Mail-Adresse.

Für dieses Thema zuständig: