0242

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 494/2014
Entscheiddatum
30. April 2014
Rechtsgebiet
Öffentlicher Personenverkehr
Stichworte
Verbundfahrplan; Fahrplanverfahren; Angebotsbereich; Grundversorgung
Verwendete Erlasse
§ 18 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr; § 19 PVG; § 20 PGV; § 2 Angebotsverordnung; § 11 Angebotsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Nach dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr gewährleistet der ZVV eine Grundversorgung. Im Angebotsbereich 1 gilt in der Regel der Stundentakt. Wenn zwi-schen einer Gemeinde im Angebotsbereich 1 zum einen Bahnhof mit zwei Zugspaaren pro Stunde halbstündlich, in Spitzenzeiten morgens dreimal stündlich, Busse verkehren, geht die Versorgung weit über die gesetzlichen Anforderungen der Grundversorgung hinaus. Von einer bisher wochentags stündlichen Ergänzungsverbindung zu einem andern Bahnhof mit zusätzlichen Zugshalten fallen mit dem Fahrplan 2014–2015 zwei – in der Regel sehr schlecht frequentierte – Kurse eines Busses je am Vormittag und am Nach-mittag weg, d.h. sie verkehren nur noch zu Pendlerzeiten. Eine Weiterführung mit Kos-ten von rund Fr. 100›000 erweist sich als unverhältnismässig. Tiefgreifende Änderungsverschläge zum Fahrplan im Rekursverfahren stellen ein unzu-lässiges neues Sachbegehren dar, zu dessen Behandlung die Rechtsmittelinstanz nicht zuständig ist.

Für dieses Thema zuständig: