0164

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 436/2008
Entscheiddatum
26. März 2008
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Stichworte
Rückerstattung; Erlass
Verwendete Erlasse
§ 26 Sozialhilfegesetz; § 27 SHG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Pflicht zur Rückerstattung kann erlassen werden, wenn – kumulativ – der Bezüger gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet. Unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten, weil regelmässig der gute Glaube fehlt. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger z.B. für die gleiche Zeit IV-Leistungen erhielt. Wer dabei das Mindestmass an Sorgfalt, das jedem «verständigen Durchschnittsbürger» in gleicher Lage und gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, ausser Acht lässt, handelt grob pflichtwidrig, weshalb in solchen Fällen der gute Glaube ebenfalls fehlt.

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