0066

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1191/2005
Entscheiddatum
24. August 2005
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Bewilligungsverfahren; Moratorium für Mobilfunkantennen
Verwendete Erlasse
Art. 29, 74 BV; Art. 11 ff. USG; Art. 4, 13 NISV; §§ 319 f. PBG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Zulässigkeit von Mobilfunkantennen ist durch das Bundesrecht, insbesondere das Umweltschutzgesetz und die NISV, abschliessend geregelt. Die Änderung oder Anpassung dieser Schutzvorschriften fällt in die alleinige Zuständigkeit der Bundesorgane. Ein «Moratorium» zur Behandlung von Baugesuchen durch kommunale (oder kantonale) Baubehörden – begründet mit Zweifeln am Genügen der Schutzvorschriften – verletzt das Verbot der Rechtsverzögerung; sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung erfüllt, verletzt die Nichterteilung der Bewilligung das Verbot der Rechtsverweigerung. Daran ändern gesundheitliche Bedenken gegenüber der nichtionisierenden Strahlung, die von Mobilfunkan-lagen ausgeht, nichts.

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