Verordnung über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung der Haupt- und Wanderlehrer an den gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen des Kantons Zürich (§ 44 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 3. Juli 1938 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung )
Verordnung über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung der Haupt- und Wanderlehrer an den gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen des Kantons Zürich (§ 44 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 3. Juli 1938 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung )