Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung einer einzigen kantonalen Instanz für die Bankenstundung usw. im Sinne der Art. 29, 36 und 37 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934
Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung einer einzigen kantonalen Instanz für die Bankenstundung usw. im Sinne der Art. 29, 36 und 37 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934