Juristische Person des Privatrechts

Mehrere Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben einer juristischen Person des Privatrechts bedienen. Hier finden Sie Informationen zum Gründungsprozess und diverse Hilfsmittel.

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Mehrere Formen möglich

Die Gemeinden können einen privatrechtlichen Aufgabenträger errichten, sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen oder Aufgaben an eine bestehende juristische Person des Privatrechts übertragen.

Die Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person des Privatrechts wird mit einem öffentlichrechtlichen interkommunalen Vertrag (IKV) begründet.

Der IKV wird in den beteiligten Gemeinden von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen. Auf dieser Grundlage errichten die Gemeinden anschliessend nach den Regeln des Bundesprivatrechts die Statuten für eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft oder die Urkunde und das Reglement einer Stiftung.

Den Gemeinden stehen sämtliche Rechtsträger des Obligationenrechts und Zivilgesetzbuchs wie insbesondere die Aktiengesellschaft, die GmbH, die Genossenschaft, der Verein und die Stiftung zur Verfügung.

Die Organisation sich diese für die Aufgabenerfüllung eignen; Rechtsform und Aufgabe müssen zueinander passen. Ausserdem hat der Einfluss der Gemeinden auf den Aufgabenträger und seine wirtschaftliche Selbständigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu stehen. Je stärker eine solche Organisation von den Gemeinde finanziell abhängt, desto mehr Einfluss müssen diese nehmen dürfen.

Vorprüfung und Genehmigung des interkommunalen Vertrags

Musterablauf

Ausgliederungsprojekte sind mit grossem Errichtungsaufwand verbunden und müssen deshalb – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – sorgfältig geplant werden. Der Kanton prüft im Rahmen des Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahrens, ob der Ausgliederungserlass rechtmässig ist. Das Merkblatt zeigt einen Musterablauf mit Zeitplan für die einzelnen Arbeitsschritte.

Vorprüfung interkommunaler Vertrag

Der Vorstand kann den Entwurf des neuen oder geänderten interkommunalen Vertrags (IKV) für eine juristische Person des Privatrechts dem Gemeindeamt vorgängig – und damit vor den Urnenabstimmungen – zur Vorprüfung einreichen. Eine allfällige Vernehmlassung sollte vorher durchgeführt werden. 

Genehmigung Interkommunaler Vertrag

Bevor ein interkommunaler Vertrag (IKV) oder dessen Änderung in Kraft treten können, müssen sie vom Regierungsrat genehmigt werden. Er prüft den IKV auf seine Rechtmässigkeit. Der Anstaltsvorstand reicht das Gesuch um Genehmigung des IKV beim Gemeindeamt ein.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Gemeinderecht

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 83 30

E-Mail

gemeinderecht.gaz@ji.zh.ch

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