Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG 2)

Die zweite Revision des Raumplanungsgesetzes befasst sich hauptsächlich mit dem Gebiet ausserhalb der Bauzonen. Das Kernanliegen liegt darin, die Anzahl Gebäude und versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzone langfristig zu stabilisieren.

Ausgangslage

Der National- und der Ständerat haben dem revidierten Raumplanungsgesetz als indirekten Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative am 29. September 2023 zugestimmt. Am 15. Oktober 2025 hat der Bundesrat die revidierte Raumplanungsverordnung verabschiedet. Die Umsetzung des Bundesrechts erfolgt durch die Kantone. Im Kanton Zürich werden das Planungs- und Baugesetz sowie der kantonale Richtplan entsprechend den Bundesvorgaben angepasst.

Das revidierte Raumplanungsgesetz mit zugehöriger Verordnung tritt gestaffelt am 1. Januar 2026 und am 1. Juli 2026 in Kraft.

Kernanliegen von RPG 2: Stabilisierungsziel

Kernanliegen der Gesetzesrevision betrifft die Entwicklung der Gebäude und der versiegelten Flächen in den Kantonen. Die Anzahl von Gebäuden und versiegelter Fläche ausserhalb des Baugebiets darf gesamthaft nicht mehr als 2 % gegenüber dem Referenzwert zunehmen. Die Referenzwerte sind im Anhang der Raumplanungsverordnung aufgelistet.

Im Kanton Zürich sind dies 40'807 Gebäude und 2594 Hektaren versiegelte Fläche. Werden diese Werte um 2 Prozent überschritten, muss jedes neue Gebäude kompensiert werden, d.h. ein anderes Gebäude mit mindestens 6 Quadratmeter Grundfläche muss abgebrochen werden.

Im Kanton Zürich verfolgen wir das Ziel, diese Grenze gar nicht erst zu erreichen, um auch in Zukunft ohne unnötige Hürden notwendige Bauten und Anlagen für die Versorgung der Bevölkerung erstellen zu können.

Um die Einhaltung des Stabilisierungsziels zu überprüfen, müssen die Kantone ein Monitoring führen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten. Es gibt deshalb neue Anforderungen an die Baugesuchsunterlagen (Musterumgebungspläne).

Direkt anwendbare Bestimmungen fürs Bauen ausserhalb Bauzonen

Mit dem revidierten Raumplanungsgesetz werden neue Bestimmungen fürs Bauen ausserhalb der Bauzone erlassen. Der Landwirtschaft wird ein Vorrang gegenüber den zonenfremden Nutzungen zugesprochen. Insbesondere können in gewissen Fällen die Mindestabstände bezüglich Lärm- und Geruchsemissionen reduziert werden. Ebenfalls gibt es neue Regelungen für erneuerbare Energien und Infrastrukturanlagen. Diese betreffen insbesondere die Möglichkeit zur Erstellung von Solaranlagen und Anlagen zur Nutzung der Biomasse.

Bestehen Gebäude und Anlagen oder Nutzungen nachweislich schon länger als 30 Jahre, wird grundsätzlich der Rückbau nicht mehr angeordnet. Dieser einfache Bestandesschutz tritt nur ein, wenn weder die kommunale noch die kantonale Behörde bis zu dieser Frist zur Bereinigung des illegalen Zustands aufgefordert hat.

Diese Regelungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft

Abbruchprämie

Das Raumplanungsgesetz sieht vor, dass Rückbauten ausserhalb der Bauzone entschädigt werden. Der Kanton Zürich bezahlt den Rückbau von Gebäuden und versiegelten Flächen nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben.

Die Abbruchprämie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Bereits erfolgte Rückbauten werden nicht entschädigt.

Illegales Bauen

Ein Ziel des revidierten Raumplanungsgesetzes ist es, illegales Bauen ausserhalb der Bauzone einzudämmen. Deshalb gibt es neue Regelungen zum Verfahren bei nachträglichen Baugesuchen. Im Raumplanungsgesetz und der Raumplanungsverordnung ist festgehalten, wann ein Nutzungsverbot oder ein Rückbau anzuordnen sind. Neu kann nur noch die kantonale Behörde auf die Anordnung eines Rückbaus verzichten. Falls auf die Anordnung des Rückbaus verzichtet werden soll, hat der Gesuchsteller dies begründet zu beantragen.

Diese Regelungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

Kontakt

Amt für Raumentwicklung

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
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