Erläuterungen zur Anwendung von Anhang 1 der Verkehrserschliessungsverordnung
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Kurz erklärt
Seit dem 1. Juni 2020 ist die kantonale Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) in Kraft.
Bei der Prüfung von Quartierplänen sowie in der Beratung hat sich gezeigt, dass Unklarheiten bei der Anwendung der Tabelle im Anhang 1 der VErV auftreten. Dies insbesondere bei den Strassentypen 2 und 3.
Diese Seite erläutert für Planende, Gemeinden und Bauherrschaften die Anwendung des Anhang 1 der VErV in der Quartierplanung.
Zentrale Botschaften
Vorteile:
- Der Strassentyp 2 braucht eine Verkehrsanordnung (Begegnungszone).
- Der Strassentyp 3 zeigt einen Fahrbahnabschnitt mit Ausweichstelle.
- Für die «Zufahrtsstrasse 1» sind die Strassentypen 2 und 3 anwendbar. Sind diese nicht möglich, ist der Strassentyp 4 massgebend.
Hinweise zur Anwendung
Im Anhang 1 der VErV finden sich Vorgaben zur Dimensionierung und Ausgestaltung von Strassen. Dabei werden vier Strassentypen unterschieden:
- Typ 1 zeigt eine Fahrbahn inkl. beidseitigem Bankett für Zufahrtswege
- Typ 2 zeigt eine Mischverkehrsfläche nach Massgabe der Verkehrsanordnung (Begegnungszone)
- Typ 3 zeigt einen Fahrbahnabschnitt mit Ausweichstelle
- Typ 4 zeigt eine Fahrbahn mit einseitigem Bankett und einseitigem, vertikal abgesetzten Trottoir.
Erläuterungen zu Typ 2
Typ 2 zeigt eine Mischverkehrsfläche im Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung. Daraus wird deutlich, dass der Strassentyp 2 nur in Zusammenhang mit einer Begegnungszone zulässig ist. Für die Prüfung und Bewilligung einer Begegnungszone ist die Verkehrspolizei-Spezialabteilung der Kantonspolizei Zürich zuständig.
Erläuterungen zu Typ 3
Typ 3 zeigt einen Fahrbahnabschnitt mit einer Ausweichstelle gemäss § 14 VErV und nicht eine Strassenraumgestaltung über einen längeren Abschnitt. Dieser Strassentyp ermöglicht eine flächensparende Anordnung von Ausweichstellen innerhalb des bestehenden Strassenkörpers für den Begegnungsfall LW/PW.
Mit baulichen Massnahmen wie Vorsprüngen in die Fahrbahn und Pollern sollen Fahrzeuge zur Reduktion der Geschwindigkeit gezwungen sein und es soll verhindert werden, dass die Fahrzeuge längere Strecken auf dem Trottoir fahren (Art. 43 Abs. 2 SVG).
Mit baulichen und/oder gestalterischen Massnahmen (Längsstreifen für Fussgänger; vgl. Art. 41 Abs. 3 VRV) ist sicherzustellen, dass der Fussgängerbereich gleich einer Mischfläche einzig mit stark verminderter Geschwindigkeit und nicht gesamthaft überfahrbar ist, wobei im Regelfall auch physischer Schutz der Zufussgehenden zu gewährleisten ist (z.B. Poller). Es ist stets ein nicht überfahrbarer Bereich von mindestens 1.2 Meter freizuhalten. Dies ermöglicht die behinderten- und kinderwagengerechte Benützung. Die VErV ermöglicht den Typ 3 dann auch einzig im Zusammenhang mit Ausweichstellen nach § 14 (vgl. RRB Nr. 393/2019, Begründung S. 45).