Arbeitshilfe zum Gestaltungsplan

Mit Gestaltungsplänen kann von der Bau- und Zonenordnung und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden. Bei der Erarbeitung und Festlegungen gilt es, verschiedene Anforderungen zu beachten.

Kurz erklärt

Gestaltungspläne sind Spezialbauordnungen für ein klar umgrenztes Gebiet. Mit Gestaltungsplänen kann von der Bau- und Zonenordnung (BZO) und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden. Dabei ist zentral, dass die Grundordnung nicht derart stark überschritten oder umgangen wird, dass sie in ihrem Zweck entleert würde (Sinnentleerung).

Gestaltungspläne legen die Zahl, Lage und äusseren Abmessungen der Bauten sowie deren Nutzweise und Zweckbestimmung fest. Ebenso regeln sie die Erschliessung und die gemeinschaftlichen Anlagen und Ausstattungen. Mit Gestaltungsplänen sind höhere qualitative Anforderungen zu gewährleisten, als in der Grundordnung verlangt werden.

Es gibt drei verschiedene Typen von Gestaltungplänen: öffentliche, private und kantonale. Diese können von Privaten, Gemeinden oder dem Kanton aufgestellt werden. 

Öffentlicher Gestaltungsplan

Ein öffentlicher Gestaltungsplan wird in der Regel von einer Gemeinde ausgearbeitet und setzt ein wesentliches öffentliches Interesse voraus. Die Legislative der Gemeinde (Gemeindeversammlung bzw. -parlament) kann einen öffentlichen Gestaltungsplan inhaltlich ändern.

Privater Gestaltungsplan

Ein privater Gestaltungsplan wird von den Grundeigentümern ausgearbeitet. Die Legislative der Gemeinde kann einen privaten Gestaltungsplan nur annehmen oder ablehnen, nicht aber abändern.

Kantonaler Gestaltungsplan

Ein kantonaler Gestaltungsplan setzt ebenfalls ein wesentliches öffentliches Interesse voraus und ermöglicht dem Kanton, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen zu erlassen, die im kantonalen oder regionalen Richtplan verzeichnet sind. Die Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne erfolgt durch die Baudirektion.

Anforderungen

Mit dem Gestaltungsplan soll eine aus städtebaulicher, architektonischer, wohnhygienischer und landschaftlicher Sicht optimale und qualitätsvolle Überbauung eines bestimmten Gebietes gesichert werden. Ein Richtprojekt, das aus einem Konkurrenzverfahren hervorgeht, bildet eine gute Grundlage für die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans. Um die ortsbauliche Idee und Einbettung zu klären, sind (Bebauungs-)Studien sinnvoll. Die Liste umfasst alle wesentlichen Themen, ist aber nicht in jedem Fall abschliessend.

Folgende Aspekte sind bei der Beurteilung der Anforderungen relevant (nicht abschliessend):

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die vorgesehene Überbauung muss sich gut in den orts- bzw. städtebaulichen Kontext einordnen und es muss eine gute Gesamtwirkung erreicht werden. Hierfür sind der Übergang zur angrenzenden Bebauung und zur Landschaft (namentlich am Siedlungsrand) sowie die Einbettung in die Quartierstruktur und die Topografie bedeutend. Die Anordnung der Baufelder und die Dimensionierung der Bauten sowie ein gutes Verhältnis zwischen Bauvolumen und Aussenraum bilden zentrale Aspekte. Zu berücksichtigen sind hierbei die Vorgaben der übergeordneten Richtpläne, von Schutzobjekten und der Inventare, wie z.B. das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), das Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI), oder die Landschaftsinventare.

Im Rahmen des Gestaltungsplans sind quantitativ und qualitativ ausreichende Freiraume zu sichern, um eine angemessene Erholungs‑ und Aufenthaltsqualität für die Nutzenden zu gewährleisten. Ein gutes Freiraumkonzept stellt sicher, dass für die unterschiedlichen Funktionen ausreichende und qualitätsvolle Räume vorhanden sind; so braucht es Platz für Spiel- und Aufenthaltsbereiche, Begrünung, Bäume, ökologischen Ausgleich, Veloparkierung, Erschliessungsflächen, Kleinbauten und Entsorgungsanlagen etc. Die lokalklimatischen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. So sind Massnahmen zur Minderung der Hitzebelastung aufzuzeigen. Ausreichend Wurzelraum für grosskronige Bäume, eine minimierte Bodenversiegelung und Kaltluftzufuhr sind zu sichern. Gemeinschaftliche Ausstattungen sind zweckmässig anzuordnen und mit anderen Funktionen im Freiraum wie z.B. Aufenthaltsflächen oder ökologischen Flächen abzustimmen.

Die Nutzweise hat grundsätzlich derjenigen der Grundordnung zu entsprechen. Für eine funktionale Erdgeschossnutzung und zur Belebung des Quartiers kann die Nutzung des Erdgeschosses im Gestaltungsplan spezifisch geregelt werden. Ebenfalls können im Gestaltungsplan Regelungen für preisgünstigen Wohnraum festgelegt werden (§ 49b. PBG).

Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (Tiefgaragenzufahrt) hat möglichst nahe am übergeordneten Strassennetz zu erfolgen. Areal- und Tiefgaragenzufahrten sind möglichst zusammenzufassen. Eine ausreichende Durchwegung sowie eine gute Anbindung an das öffentliche Fuss- und Velowegnetz sind zu gewährleisten. Für die Festlegung öffentlicher Fusswege in einem öffentlichen Gestaltungsplan ist ein Richtplaneintrag oder eine Dienstbarkeit im Grundbuch eine Voraussetzung.

Die Lage und Anzahl der Auto- und Veloabstellplätze sowie der Flächenbedarf sind auszuweisen. Veloabstellplätze sind gut zugänglich anzuordnen. Zu beachten ist zudem, dass die Anordnung der oberirdischen Parkplätze die Freiraumqualitäten nicht negativ beeinträchtigt. 

Festlegungen

Ein Gestaltungsplan besteht aus einem Situationsplan, den zugehörigen Vorschriften und dem erläuternden Bericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV). Für alle Festlegungen im Situationsplan ist eine Vorschrift erforderlich; zusätzlich können Vorschriften erlassen werden, die keine plangrafische Festlegung enthalten. Nachfolgend sind Elemente aufgeführt, welche in einem Gestaltungsplan zuregeln sind.

Element
Erläuterung
Zweck / Ziele Die Festlegung der Ziele in den Vorschriften schafft Transparenz, was mit dem Gestaltungsplan erreicht werden soll und welche öffentlichen Interessen umgesetzt werden sollen.
Verhältnis zu anderen Vorschriften Im Gestaltungsplan werden Regelungen getroffen, die zur Sicherstellung der Zielsetzungen erforderlich sind. Für weitere Regelungsgegenstände gelten weiterhin die BZO und das übergeordnete Recht.
Perimeter / Geltungsbereich Der Perimeter ist im Plan darzustellen und in den Vorschriften festzulegen.
Verbindlichkeit von Richtprojekt Die Verbindlichkeit von Richt- bzw. Freiraumkonzept ist im Gestaltungsplan festzulegen (verbindlich, wegleitend, erläuternd).
Baubereiche Mit Baubereichen wird die Lage der Bauten festgelegt. Sie sind im Situationsplan eindeutig zu definieren (z.B. Vermassung / Koordinaten). Um Anordnungsspielraum für das Bauvorhaben zu erhalten, ist ein Projektierungsspielraum vorzusehen. Für die Baubereiche ist die Anzahl zulässiger Bauten und die zulässigen äusseren Abmessungen festzulegen (bspw. max. Gebäudelänge/-höhe, Höhenkoten, Baumasse/Geschossfläche)
Nutzweise der Bauten Für die Baubereiche ist die zulässige Nutzweise festzulegen. Unter Berücksichtigung der richt- und nutzungsplanerischen Vorgaben sind bei Bedarf Nutzungsanteile festzulegen. Ergänzend kann die Erdgeschossnutzung spezifisch geregelt werden.
Lärmempfindlichkeitsstufe Abgestimmt auf die zulässige Nutzweise sind die Lärmempfindlichkeitsstufen generell oder differenziert pro Baubereich festzulegen.
Gestaltung der Bauten Anforderungen an die Gestaltung von Bauten, Fassaden, Dächern und an die Materialisierung sind bei Bedarf festzulegen.
Unterbauung Werden ausserhalb der Baubereiche unterirdische Bauten wie Tiefgaragen vorgesehen, sind diese in der Grösse und Lage zu regeln (z.B. als unterirdische Baubereiche).
Freiraum / Umgebungsgestaltung Mit den Festlegungen ist – abgestimmt auf die Nutzungsdichte – ein genügend grosser Aussenraum und eine hohe Freiraumqualität für Erholung und Aufenthalt der Arealnutzenden sicherzustellen. Beispielsweise können Festlegung zu Gestaltung, Aufenthaltsqualität, Bepflanzung, Versiegelung, Ökologie, Terrainveränderung, Versiegelung getroffen werden.
Ausstattung Die Anforderungen an gemeinschaftliche Einrichtungen wie Gemeinschaftsräume, Spiel‑ und Ruheplätze sind festzulegen.
Bäume Bäume sind schematisch zu verorten, differenziert nach zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Bäumen. Hinsichtlich eines angenehmen Mikroklimas sind grosskronige Bäume zu bevorzugen. Die Baumstandorte sind auf die Unterbauung abzustimmen. Damit die Bäume langfristig überleben können, sind bei den Baumstandorten nicht unterbaubare Bereiche festzulegen. Falls dies nicht überall möglich ist, ist eine minimale Überdeckung sicherzustellen.
Erschliessung Arealzufahrten und Tiefgarageneinfahrt sind im Situationsplan schematisch zu verorten. Fuss- und Veloverbindungen bzw. Anknüpfungspunkte ans kommunale Netz sind ebenfalls schematisch festzulegen. Ergänzend können Festlegungen zur Ausgestaltung der Fuss- und Velowege wie beispielsweise Mindestbreiten oder Versiegelungsgrad getroffen werden.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge Für Auto‑ und Motorradabstellplätze sind die zulässige Mindest‑ und Maximalzahl, mögliche Reduktionen, der Bedarf eines Mobilitätskonzepts, die Anordnung (Lage, ober‑/unterirdisch) sowie Anforderungen an die Ausstattung (z. B. Elektroladeinfrastruktur) festzulegen.
Abstellplätze für Velos Die Mindestanzahl der Veloabstellplätze ist festzulegen und an gut zugänglicher Lage anzuordnen. Bei Bedarf können zusätzliche Anforderungen wie Witterungsschutz oder Ladeinfrastruktur festlegt werden.
Abstellplätze oberirdisch Die Lage, die maximal zulässige Anzahl und die Materialisierung der oberirdischen Abstellplätze sind festzulegen und auf die Freiraumgestaltung abzustimmen.
Abstellflächen für Kinderwagen und andere fahrzeugähnliche Geräte Je nach Nutzenden des Areals ist die Sicherung geeigneter Abstellflächen für Kinderwagen und andere fahrzeugähnliche Geräte sinnvoll.
Umwelt / Energie Die einzuhaltenden Standards für Erstellung und Betrieb sind bei Bedarf festzulegen und mit den Vorgaben des Energiegesetzes abzustimmen.
Inkrafttreten Eine Vorschrift zum Inkrafttreten ist zwingend.
Beispiel für ein Situationsplan eines Gestaltungsplans
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Weitere Themen

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Einleitung

Nach § 83 Abs. 1 PBG darf mit Gestaltungsplänen von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden, sofern dadurch ein qualitativ besseres Ergebnis erzielt wird. Dabei darf die Grundordnung nicht derart stark überschritten oder umgangen werden, dass sie nicht mehr ihrem Zweck entsprechen würde.

Von einer solchen Sinnentleerung spricht man, wenn die Abweichungen so weit gehen, dass die Vorgaben der Grundordnung, etwa zu Dichte oder Gebäudehöhe, ihren Sinn verlieren. Eine Abweichung von der Nutzweise gemäss Grundordnung ist ausgeschlossen.

Anhand von Kriterien kann geprüft werden, ob die Grundordnung gewahrt bleibt und die raumplanerischen Zielsetzungen und Grundsätze weiterhin erfüllt sind. Die Aspekte und deren Berücksichtigung sind im Planungsbericht nach Art. 47 RPV aufzuzeigen und darzulegen. Die nachfolend aufgeführten Kriterien sind nicht abschliessend und dienen als Orientierung.

Grundordnung & Zonenvorgaben

  • Abweichungen von den Vorschriften der Grundordnung (Gebäudehöhe, Baumasse, etc.) erfolgen in einem massvollen Rahmen, z.B. nächst höhere Zonierung.
  • Die Vorgaben zur Nutzweise gemäss Grundordnung werden eingehalten.

Gebietscharakter & Gestaltungsaspekte

  • Die Gebäudestellung und städtebauliche Setzung sind ortsverträglich.
  • Der Gebietscharakter wird respektiert und weitergeführt, sodass ein angemessener Übergang zum bestehenden Quartier gebildet wird.
  • Das Projekt greift ortstypische Gestaltungsmerkmale und Typologie des Gebiets auf (Massstäblichkeit, Körnung, Höhenstaffelung, Dachformen, Fassadengestaltung, etc.).

Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften ermöglichen eine höhere bauliche Ausnützung. Gemeinden können festlegen, dass auf die zusätzlich geschaffene Ausnützung ein bestimmter Anteil preisgünstiger Wohnraum festgelegt wird. Dieser Anteil kann flexibel definiert werden, bis hin zur vollständigenNutzung der zusätzlichen Fläche für preisgünstiges Wohnen.

Bei privaten Gestaltungsplänen besteht zudem die Möglichkeit, im Sinne der Selbstverpflichtung, nicht nur die zusätzliche Ausnützung, sondern auch die gesamte geplante Wohnfläche als preisgünstigen Wohnraum festzulegen.

Ebenfalls kann die Gemeinde die Schaffung von preisgünstigemWohnraum im Rahmen städtebaulicher Verträge fördern.

Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften bieten die Möglichkeit, Netto-Null-Ziele in Bauvorhaben zu integrieren. Dabei dürfen die Vorgaben der kommunalen Bau- und Zonenordnung nicht unterschritten werden. Im Sinne der Selbstverpflichtung, können in privaten Gestaltungsplänen auch die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) verbindlich festgelegt werden. Zusätzlich können sich Bauherrschaften freiwillig für die Verwendunganerkannter Nachhaltigkeitslabels entscheiden.

Schliesslich können Gemeinden im Rahmen von Konkurrenzverfahren als Jury aktiv darauf hinwirken, dass Projekte Netto-Null-Ziele adressieren und erfüllen.

Kontakt

Für Fragen stehen Ihnen die Gebietsbetreuenden der Richt- und Nutzungsplanung der Abteilung Raumplanung gerne zur Verfügung.

Weiterführende Informationen

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