Bodenverwertung - wo und wie?

Webleitfaden 01.10.2026

Kategorie
Merkblatt / Leitfaden / Anwendungshilfe
Jahr
2026

Diese Seite ersetzt das «Merkblatt Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone» der Fachstelle Bodenschutz.

Zur Bodenverwertung

Sie wollen abgetragenen Boden verwerten? Hier zeigen wir Ihnen, was dabei zu beachten und wie vorzugehen ist.

Diese Seite beschreibt das Vorgehen bei der Verwertung von abgetragenem Boden. Der Schwerpunkt liegt in erster Linie auf dem Auftrag von zusätzlichem Oberboden und/oder Unterboden auf Landwirtschaftsflächen. Wir richten uns hier an Private, Landwirte und Bauunternehmungen, die Boden verwerten wollen.

Wir zeigen Ihnen, worauf es bei Planung, Realisierung und Folgebewirtschaftung ankommt, um eine Aufwertung des am Auftragsort vorhandenen Bodens zu erreichen. Diese Seite gibt einen Überblick zu den bodenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, die Sie bei der Verwertung von Boden im Kanton Zürich beachten müssen. Wir leiten Sie zu Hilfsmitteln.

Verwertung von abgetragenem Boden
Beispiel einer Verwertung von abgetragenem Boden

Weiterführende Fachinformationen zu landwirtschaftlichen Bodenaufwertungen finden sie hier:

Was muss ich beachten?

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Bodenaufwertungen

Die Verwertung von abgetragenem Boden dient dem Erhalt der Ressource und soll einen Nutzen am Auftragsort erbringen. Der Nutzen bemisst sich an den Eigenschaften des Standorts und der raumplanungsrechtlichen Zonen.

Aufwertungen durch Bodenauftrag sind ausserhalb der Bauzonen in der Regel nur gestattet, wenn der Boden am Auftragsort bereits durch menschliche Eingriffe verändert ist(= anthropogene Böden). Hierzu zählen:

  • Mangelhafte Rekultivierungen
  • Durch Entwässerungsmassnahmen gesackte, organische Böden
  • Belastete Böden mit Überschreitung der Prüfwerte gemäss Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo), auf denen belastetes durch unbelastetes Bodenmaterial ersetzt wird

Nicht geeignet für die Verwertung sind Standorte mit natürlich gewachsenen Böden (= ohne anthropogene Veränderung). Dies gilt auch, wenn die Böden natürlicherweise nass, steinreich oder flachgründig sind oder sich in natürlichen Senken- und Muldenlage befinden.

Die Hinweiskarte anthropogene Böden zeigt, wo mit anthropogen veränderten Böden zu rechnen ist.

Ausprägung und genaue Lage von anthropogenen Bodenveränderungen sind im Einzelfall festzustellen. Merkmale und Eigenschaften können im Resultatblatt Erhebung der Anthropogenität von Böden erfasst werden. Die Karte zeigt auch, wo einer Bodenaufwertung Schutzinteressen entgegenstehen können.

Andere Verwertungen

Wenn sich kein geeigneter Auftragsort findet, kann abgetragener Boden verwendet werden für:

  • Versiegelte Flächen, die rekultiviert werden sollen
  • Anpassungen im Nahbereich von Bauten und Anlagen
  • Gartenbau oder in Gärtnereien

Wenn Sie Böden entsiegeln und anschliessend rekultivieren möchten, ist das Ziel der ursprüngliche Bodenaufbau. Die Bodenkarte des Kanton Zürichs zeigt Ihnen den ursprünglichen Zustand.

Innerhalb von Bauzonen ist die Verwertung von Boden meist Bestandteil eines Bauvorhabens.

Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Vorhaben stehen, bedürfen in Bauzonen keiner baurechtlichen Bewilligung, wenn sie weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten (§1 Bst. d. Bauverfahrensverordnung).

Ziel der Verwertung von abgetragenem Boden ist die Aufwertung eines Bodens. Es gelten das Verbesserungsgebot und das Verschlechterungsverbot:

  • Es muss mindestens eine Bodeneigenschaft verbessert werden (z.B. pflanzennutzbare Gründigkeit)
  • Es darf zu keiner langfristigen Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit kommen (z.B. Erhöhung Kies- und Steingehalt) und
  • andere Umweltbereiche dürfen nicht beeinträchtigt werden

Sie erreichen den gewünschten Nutzen der Verbesserung durch eine sachgerechte Planung und eine bodenschonende Arbeitsweise mit ausreichend langer Folgebewirtschaftung.
 

Abgetragener Boden muss grundsätzlich verwertet werden. Belasteter Boden darf nur bedingt verwertet werden. Prüfen Sie im GIS-Browser, ob Hinweise auf Belastungen am Abtragsort vorliegen oder lassen Sie sich die Bodenqualität vom Abgeber schriftlich bestätigen:

  • Der Prüfperimeter für Bodenverschiebungen zeigt Hinweise auf Belastungen mit Schadstoffen
  • Die Karte Neophytenverbreitung zeigt beobachtete Bestände (invasiver) Neophyten
  • Das Formular Deklaration Bodenqualität eignet sich als Qualitätsbestätigung bei Abgabe und Annahme von abgetragenem Boden

Die Karten geben nur Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Bei belastetem Boden beachten Sie unsere Seite zu Umgang mit schadstoffbelastetem Boden. 

Falls der abgetragene Boden aus dem Landwirtschaftsgebiet kommt, findet sich in der Bodenkarte des Kanton Zürichs eine detaillierte Beschreibung zu Bodeneigenschaften wie z. B. Sand- und Tongehalt.

Interessieren Sie sich für die landwirtschaftliche Nutzungseignung am Herkunftsort? Schauen Sie im Geoportal des Kanton Zürichs.

Ausserhalb Bauzonen benötigen Sie bei Bodeneingriffen ab 500m2 eine bodenschutzrechtliche Beurteilung durch die Fachstelle Bodenschutz (Anhang Ziff. 1.8.1 Bauverfahrensverordnung). Reichen Sie hierzu ein vollständiges Baugesuch bei der Gemeinde ein. Legen Sie den Gesuchunterlagen mindestens das Meldeblatt zu Terrainveränderungen, einen Situationsplan und Schnitte mit Angaben zum angestrebten Bodenaufbau bei.

Musterpläne finden Sie auf der Webseite «Verwertung von abgetragenem Boden».

Für Vorhaben mit Bodeneingriffen auf weniger als 500m2 ist keine Beurteilung durch die Fachstelle Bodenschutz notwendig. Dies entbindet die Bauherrschaft jedoch nicht davon, die gesetzlichen Vorschriften zum Bodenschutz einzuhalten. Zudem wird dadurch eine allfällige Pflicht zur Beurteilung durch eine kommunale bzw. andere kantonale Fachstelle nicht aufgehoben.

Sie können die Bewilligungsvoraussetzungen für die Bodenaufwertung anhand der Planungshilfe Bodenaufwertung überprüfen.

Bei Vorhaben, die mehr als 5000m2 Gesamtfläche aufweisen ist ein detailliertes Projekt gemäss Kapitel 3 der «Richtlinien für Bodenrekultivierungen» des Kantons Zürich einzureichen (Link).

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur – Fachstelle Bodenschutz

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 32 78

E-Mail

bodenschutz@bd.zh.ch

Ansprechpersonen


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Medienstelle der Baudirektion

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8001 Zürich
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+41 43 259 39 00
E-Mail
media@bd.zh.ch

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