Bodenaufwertung

Landwirtschaftliche Bodenaufwertungen haben das Ziel, die landwirtschaftliche Nutzungseignung auf geeigneten Flächen durch den Auftrag von Bodenmaterial zu verbessern. Sie dienen damit auch der Erfüllung der Verwertungspflicht für geeignetes Ober- und Unterbodenmaterial.

Bewilligungskriterien

Eine geplante Bodenaufwertung kann mit den aktuellen Nutzungsansprüchen an die betroffene Fläche in Konflikt treten. So können z. B. Natur- oder Landschaftsschutz einer landwirtschaftlichen Bodenaufwertung entgegenstehen. Deshalb muss bei der Planung geprüft werden, ob kritische oder nicht bewilligungsfähige Sachverhalte vorliegen.

Diese Seite gibt einen ersten Überblick über die bodenschutzrechtlichen Anforderungen an landwirtschaftliche Bodenaufwertungen und ihre Bewilligungsfähigkeit. Eine ausführliche Planungshilfe mit den Anforderungen anderer Fachstellen, Kontaktangaben und Hinweisen auf Hilfsmittel bietet das folgende Dokument:

Anforderungen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Als Standorte kommen Böden in Frage,

  • die in ihrem Aufbau bereits stark verändert (anthropogen) sind, oder
  • die über den Prüfwerten gemäss der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) belastet sind und durch unbelastetes Bodenmaterial ersetzt werden.

Hinweise zu Bewilligungsfähigkeit und kritischen Sachverhalten:

Werden natürlich gewachsene Böden beansprucht, ist der Sachverhalt kritisch. Die notwendige Beanspruchung natürlich gewachsener Böden für die sinnvolle Realisierung eines Projekts ist zu begründen. Sind weniger als 75 % der Böden anthropogen verändert, ist das Vorhaben i.d.R. nicht bewilligungsfähig.

Hilfsmittel:

Bei einer Bodenaufwertung muss gegenüber dem Ausgangszustand mindestens eine Bodeneigenschaft für die Zielnutzung verbessert werden. Damit muss in der Regel die landwirtschaftliche Nutzungseignungsklasse (NEK) verbessert und möglichst viel Fruchtfolgefläche (FFF) geschaffen werden.

Hilfsmittel:

Eingriffe dürfen die Bodenfruchtbarkeit nicht langfristig gefährden oder andere Umweltbereiche beeinträchtigen.

Bodenaufwertung
Schüttung von Erdmaterial. Quelle: Fachstelle Bodenschutz

Von der Planung zur Endabnahme

Landwirtschaftliche Bodenaufwertungen beginnen mit der Planung und enden, wenn die neu geschaffenen Böden nach schonender Folgebewirtschaftung den Zielzustand erreicht haben und stabil sind.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Holen Sie Fachauskünfte ein (z. B. bodenkundliche Baubegleitende, www.soil.ch).
  • Überprüfen Sie die Bewilligungsvoraussetzungen (siehe Dokument «Beurteilungskriterien für Bodenaufwertungen»).
  • Setzen Sie planerische Eckpunkte (Nutzungsziel, Bodenaufbau, Flächengrösse, Menge und Qualität des benötigten Bodenmaterials, bodenschonende Arbeitstechnik, Zeitfenster für die Ausführung etc.).
  • Vergleichen Sie Aufwand und Nutzen von der Planung bis zur Folgebewirtschaftung.

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht können Vorhaben unter 500 Quadratmeter Gesamtfläche vom Grundeigentümer ohne Baugesuch in Eigenverantwortung realisiert werden.

In den übrigen Fällen müssen Sie ein Gesuch bei der Gemeinde einreichen; von dort gelangt es zum Kanton.

Reichen Sie das Baugesuchsformular mit folgenden Beilagen ein:

  • Bei Vorhaben, die mehr als 500 Quadratmeter Gesamtfläche aufweisen: «Meldeblatt zu Terrainveränderungen» der Fachstelle Bodenschutz sowie ein Situationsplan mit dem Perimeter und Schnitten, die den angestrebten Bodenaufbau aufzeigen (siehe Musterplan Terrainveränderung).
  • Bei Vorhaben, die mehr als 5000 Quadratmeter Gesamtfläche aufweisen: Detailliertes Projekt gemäss Kapitel 3 der «Richtlinien für Bodenrekultivierungen» des Kantons Zürich.

In der baurechtlichen Bewilligung wird in der Regel die Einhaltung der Vorgaben der «Richtlinien für Bodenrekultivierungen» des Kantons Zürich angeordnet.

  • Halten Sie sich bei Bodenarbeiten an die Ausführungsgrundsätze in Kapitel 2 der «Richtlinien für Bodenrekultivierungen».

Die Vorgaben zur Folgebewirtschaftung sind Bestandteil der Bewilligung. In den ersten drei Jahren nach Bodenauftrag ist in der Regel ausschliesslich die Nutzung als Mähwiese erlaubt. Ackerbau, Beweidung und Eingrasen sind nicht gestattet.

  • Melden Sie der Fachstelle Bodenschutz (FaBo) Beginn und Abschluss der Bodenarbeiten.
  • Reichen Sie unmittelbar nach Abschluss der Bodenauftragsarbeiten der FaBo eine Dokumentation der Bauausführung und eine Einladung zur Abnahme nach Bodenauftrag ein.
  • Bei Grossprojekten über 5000 Quadratmeter Fläche: Reichen Sie nach Abschluss der Folgebewirtschaftung der FaBo eine Dokumentation der Folgebewirtschaftung und eine Einladung zur Abnahme nach Folgebewirtschaftung ein.

Regionale Richtplaneinträge

Grossflächige landwirtschaftliche Bodenaufwertungen erfordern eine Koordination von Raumplanungs-, Umwelt- und Gewässerschutzrecht. Damit besteht gemäss kantonalem Richtplan eine Planungspflicht. Solche Einträge für eine «Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung» erfolgen in den regionalen Richtplänen.

Kantonale Standortevaluation 2017/2018

Die Baudirektion hat kantonsweit grössere Flächen für die Förderung landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen gesucht. Die Suche ergab über den ganzen Kanton verteilt 15 Standorte, die nach der kantonalen Bewertung einen möglichst grossen agronomischen Nutzen und möglichst geringe Konflikte mit anderen Schutzinteressen aufweisen.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur - Fachstelle Bodenschutz

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 32 78

E-Mail

bodenschutz@bd.zh.ch

Ansprechpersonen


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