Bauen im und am See

Neubauten und Umbauten im Seegebiet benötigen eine Bewilligung des Kantons. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen, Empfehlungen zum Vorgehen sowie Ansprechpersonen für solche Bauvorhaben.

Bauen im Seegebiet und auf aufgeschüttetem Land am See

Landanlagen/Konzessionsland, Bauverfahrensordnung (BVV), Ziffer 1.6.4

Bauten im See

Die Seen im Kanton Zürich sind öffentliche Gewässer. Bauten und Anlagen im Seegebiet bedürfen einer wasserrechtlichen Konzession und einer Bewilligung aufgrund des Fischereigesetzes. Das gilt auch für bauliche Veränderungen an bereits konzessionierten Anlagen.

Für neue private Bauten und Anlagen zulasten des Gewässergebietes werden in der Regel keine Konzessionen erteilt. Das Gesuch ist direkt der Abteilung Wasserbau des AWEL einzureichen, inklusive Katasterplan.

Empfehlung

Besprechen Sie Ihr Vorhaben direkt mit der Sektion Ufer- und Gewässernutzung des AWEL, Abteilung Wasserbau. 

Bauten auf Landanlagen bzw. Konzessionsland

Für Bauten und Anlagen auf aufgeschüttetem Land mit Baubewilligungsvorbehalt braucht es eine zusätzliche Bewilligung durch den Kanton.

Hinweis

Bauvorhaben haben den Gewässerabstand einzuhalten.

Empfehlung

Besprechen Sie Ihr Vorhaben direkt mit der Sektion Ufer- und Gewässernutzung des AWEL, Abteilung Wasserbau.
Das Gesuch ist zusammen mit dem Baugesuch der örtlichen Baubehörde einzureichen.

Aufschüttung

Das Gewinnen von Neuland durch Aufschütten in einem öffentlichen Gewässer ist nur mit einer entsprechenden Konzession möglich.

Neue Konzessionen für Aufschüttungen im Seegebiet werden in der Regel nicht mehr erteilt.

Ansprechpersonen

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – Sektion Ufer- und Gewässernutzung

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 32 24

Sekretariat


Bürozeiten vorübergehend


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7.30 bis 12.00 Uhr und
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E-Mail

wasserbau@bd.zh.ch

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