Hobbymässige Tierhaltung

Ausserhalb der Bauzonen dürfen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen unter gewissen Umständen Pferde und andere Tiere gehalten werden

Bereich
Nichtlandwirtschaftliche Bauten
Thema
Hobbymässige Tierhaltung

Ausgangslage

Die Erläuterungen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen und zur Bewilligungspraxis für die hobbymässige Pferdehaltung gelten sinngemäss für alle hobbymässigen Tierhaltungen ausserhalb der Bauzone.

Die Haltung von Pferden ist gemäss Bundesrecht keine Tätigkeit, die in jedem Fall ausserhalb der Bauzone stattfinden muss. Sie ist deshalb im Raumplanungsgesetz (RPG) klar geregelt.

Die Rahmenbedingungen sind abhängig davon, ob eine landwirtschaftliche oder eine hobbymässige Pferdehaltung betrieben wird. Das untenstehende Diagramm zeigt, welches Merkblatt nähere Angaben enthält.

Grafik zur Unterscheidung landwirtschaftlicher und hobbymässiger Pferdehaltung
Unterscheidung landwirtschaftlicher und hobbymässiger Pferdehaltung

Gesetzliche Grundlagen

Die hobbymässige Tierhaltung benötigt ausserhalb der Bauzone eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG.

«Bauliche Massnahmen werden bewilligt in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten.»

Art. 24e Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG)

Bewilligungsvoraussetzungen

Sämtliche Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung sind bewilligungspflichtig, ebenso die Umnutzung ohne bauliche Massnahmen. Die Voraussetzungen sind:

  • Die Pferdehalterin oder der Pferdehalter wohnt in einer nahegelegenen Wohnbaute (max. 50 m entfernt).
  • Einbauten erfolgen ausschliesslich in bestehende, ungenutzte Gebäude oder Gebäudeteile.
  • Die Umnutzung hat keinen Ersatzneubau zur Folge.
  • Maximal vier eigene Pferde (keine Pension).

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Auslaufflächen sind je nach Widerristhöhe und Lage zu dimensionieren.

  • Mit Festlegung Landschaftsschutz: 16 m² (Pony) bis 24 m² (Pferd)
  • Landschaftlich wenig sensibel: 24 m² (Pony) bis 36 m² (Pferd) 

Ausläufe müssen direkt an den Stall angrenzen. Es sind Holzlattenzäune oder Metallzäune zulässig. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann ein Allwetterplatz abgesetzt vom Stall errichtet werden. In diesem Fall ist nur eine Einzäunung aus Holz zulässig.

Feste Einzäunungen für Weiden sind nur mit einer maximalen Höhe von 1.60 m und mit Holzpfosten und Bändern in dunklen Farben (grau, braun oder schwarz) möglich. Weisse Einzäunungen sind nicht zulässig. Pro Pferd sind maximal 800 m2 permanent umzäunte Weidefläche erlaubt. Entsprechende Weideeinzäunungen in der Landwirtschaftszone werden auch dann bewilligt, wenn die Tiere in der Bauzone gehalten werden.

Sämtliche Einbauten in Zusammenhang mit der hobbymässigen Tierhaltung (Stall, Futterlager etc.) sind an die Nebennutzflächen des zugehörigen Wohnhauses anzurechnen (vgl. «Altrechtliche Bauten und Anlagen»).

Grafik zu möglichen Einrichtungen zur hobbymässigen Haltung von Pferden
Einrichtungen zur hobbymässigen Haltung von Pferden
Zulässig
Nicht zulässig
Einbau Neubau freistehend oder Anbau
Paddoch (an Stall angrenzender Allwetterauslauf) Ausbildungs- / Reitplatz
   

 
Pferde und Ponys
Andere Tiere
Anzahl Tiere 4 Fallspezifisch zu beurteilen: Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohnerinnen und Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute nachweislich selber betreuen können und die umweltrechtlichen Vorgaben (Lärm, Geruch, Gewässerschutz etc.) ortsspezifisch zulassen. 

Die Haltung verschiedener Tierarten wird summarisch beurteilt.

Rückbaupflicht

Bei langfristiger Aufgabe der Pferdehaltung sind Paddocks sowie Einzäunungen zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand und die ursprüngliche Bodenfruchtbarkeit sind wiederherzustellen.

Gesuchsunterlagen

  • Allgemeine Baugesuchsunterlagen nach § 3 ff. der Bauverfahrensverordnung (BVV)
  • Baugesuchsformular
  • Angaben zum Wohnsitz der Pferdehalterin oder des Pferdehalters
  • Nutzflächenberechnung des nahegelegenen Wohnhauses und den seit 1. Juli 1972 durchgeführten Veränderungen. (Vgl. «Berechnung von zonenwidrigen Nutzflächen» bei altrechtlichen Bauten und Anlagen)

Ansprechpersonen

Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter: 

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen