Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen

Sämtliche Bauvorhaben und Zweckänderungen im Sinne von Art. 37a RPG sind bewilligungspflichtig.

Bereich
Nichtlandwirtschaftliche Bauten
Thema
Altrechtliche gewerbliche Bauten & Anlagen

Ausgangslage

Bei gewerblichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, welche vor dem 1. Januar 1980 rechtmässig erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind, ist unter gewissen Voraussetzungen eine Zweckänderung sowie eine Erweiterung zulässig.

Gesetzliche Grundlagen

Bei altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen wird unterschieden zwischen Erneuerungen und Wiederaufbauten sowie Zweckänderungen und Erweiterungen.

Erneuerungen und Wiederaufbauten sind in Art. 24c RPG i.V.m. Art. 41 und 42 Raumplanungsverordnung (RPV) geregelt; Zweckänderungen und Erweiterungen in Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV. Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig bestanden haben, können erneuert und wiederaufgebaut werden (Art. 24c RPG, vgl. «Altrechtliche Bauten und Anlagen»).

«Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.»

Art. 37a Raumplanungsgesetz (RPG)

Voraussetzungen

Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen, welche nachweislich vor dem 1. Januar 1980 rechtmässig erstellt wurden, können erweitert und in ihrem Zweck geändert werden, wenn:

  • die Baute einen eigenständigen Betrieb oder zumindest einen wesentlichen Teil eines bestehenden Betriebs beherbergt;
  • die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
  • höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist;
  • sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, vom Eigentümer getragen werden;
  • keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum oder Umwelt entstehen.

Erweiterungen

Eine Erweiterung der bestehenden zonenwidrig genutzten, gewerblichen Fläche ist um maximal 30% möglich, wobei Erweiterungen innerhalb des Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden.

Ausserhalb des bestehenden Volumens darf die Nutzfläche um maximal 100 m² erweitert werden.

Eine Erweiterung der zonenwidrig genutzten Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m² ist nur möglich, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs unerlässlich ist. Im Rahmen des Baugesuchs sind Gründe für die Betriebsnotwendigkeit anzugeben und ein Betriebskonzept einzureichen. Die Grenze von maximal 30% Erweiterung der Nutzfläche ist auch in diesem Fall einzuhalten.

Für die Berechnungen der Erweiterungsmöglichkeiten ist der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend (Urteil BGer 1A.289/2004 vom 7. Juni 2005, Uster / ZH).

Gesuchsunterlagen

  • Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
  • Baugesuchsformular
  • Baubewilligungen und bewilligte Pläne, die den rechtmässigen Zustand vor dem 1. Juli 1972 wiedergeben sowie aller später erfolgten Änderungen.
  • Beschrieb der bisherigen gewerblichen Nutzung und der geplanten gewerblichen Nutzung
  • Betriebskonzept
  • Umgebungsplan

Ansprechpersonen

Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter: 

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen