Landwirtschaftliche Pferdehaltung
Die Haltung von Pferden ist gemäss Bundesrecht keine Tätigkeit, die in jedem Fall ausserhalb der Bauzone stattfinden muss. Sie ist deshalb im Raumplanungsgesetz (RPG) klar geregelt.
Ausgangslage
Die Rahmenbedingungen der landwirtschaftlichen Pferdehaltung sind abhängig davon, ob eine landwirtschaftliche oder eine hobbymässige Pferdehaltung betrieben wird. Das untenstehende Diagramm zeigt, welches Merkblatt nähere Angaben enthält.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäss Art. 16abis RPG sind Bauten und Anlagen für die Haltung von Pferden auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben zonenkonform. Art. 34b Raumplanungsverordnung (RPV) konkretisiert den Rahmen bzw. den zulässigen Umfang der landwirtschaftlichen Pferdehaltung.
Bewilligungsvoraussetzungen
- Bestehender/s landwirtschaftlicher/s Betrieb oder Gewerbe;
- Überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden;
- Keine Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Pferdehaltung (eigene oder Pensionspferde).
Die Bauten und Anlagen müssen sich gut in die Landschaft einordnen und dürfen nicht überdimensioniert sein (Art. 3 RPG). Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (z.B. Schutzverordnungen).
Weitere Informationen können der Arbeitshilfe «Einpassung in die Landschaft» entnommen werden.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Nur in bestehenden Gebäuden
- Maximal 3 Pferde / ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN);
- Zukunftsfähiges Betriebskonzept.
Aussenanlagen
Ausbildungs- und Reitplätze sowie Longierzirkel und Führanlagen können nach den Vorgaben der untenstehenden Tabelle bewilligt werden. Sie müssen im Hofbereich angeordnet werden und die Bodenbefestigung muss ohne grossen Aufwand rückbaubar sein.
Aufschüttungen sind zu minimieren und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen sowie nur ausserhalb von Schutzgebieten mehr als 1 m betragen. Reitplätze dürfen höchstens 800 m² umfassen. Die Tretschicht ist gemäss Branchenvereinbarung mit Quarzsand zu erstellen.
* Nur 1 Anlage, d.h. entweder ein Ausbildungs-/Reitplatz oder ein Longierzirkel oder eine Führanlage
** Nur 2 Anlagen, d.h. ein Ausbildungs-/Reitplatz und/oder eine Führanlagen und/oder ein Longierzirkel
Allwetterausläufe / Paddocks
Die Allwetterausläufe sind je nach Widerristhöhe und Lage zu dimensionieren.
- In Landschaftsschutzzonen: 16 m² (Pony) bis 24 m² (Pferd)
- Landschaftlich wenig sensibel: 24 m² (Pony) bis 36 m² (Pferd)
Allwetterausläufe müssen direkt an den Stall angrenzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann ein Allwetterauslauf abgesetzt vom Stall errichtet werden.
Einzäunungen
Feste Einzäunungen sind nur mit einer maximalen Höhe von 1.60 m mit Holzpfosten und Bändern in dunkler Farbe (grau, braun oder schwarz) möglich. Weisse Einzäunungen sind nicht zulässig. Für Allwetterausläufe sind feste Holzlattenzäune oder Metallzäune zulässig.
Parkplätze
Parkplätze sind nur im Hofbereich auf bereits bestehenden Flächen möglich. Neuversiegelungen sind nicht zulässig.
Rückbaurevers
Für vom Stall abgesetzte Allwetterausläufe und Paddocks oder Bauten und Anlagen, die der Nutzung der Pferde dienen (Reitplätze, Longierzirkel und Führanlagen), wird gestützt auf Art. 44 RPV ein Rückbaurevers im Grundbuch eingetragen. Der Revers entfaltet seine Wirkung, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe (1.0 SAK) wegfällt. Der ursprüngliche Zustand und die ursprüngliche Qualität des Bodens sind wiederherzustellen.
Spezialfälle
Die Ausbildung von Renn-, Dressur-, Military-, Polo- und Springpferden ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die entsprechenden Bauten und Anlagen sind deshalb in einer Bauzone oder einer entsprechenden Sonderzone zu realisieren. Darunter fallen halboffene oder geschlossene Reithallen, halbüberdeckte Reitplätze, Springplätze, Rennbahnen, Polospielfelder und ähnliche Anlagen.
Hippotherapie sowie Reitschulen sind bewilligungspflichtig. Sie gelten als Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe (vgl. «Hofläden und nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe»).
Gesuchsunterlagen
- Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
- Baugesuchsformular
- Formular Landwirtschaft
- Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens mit Standortnachweis
- Bedarfsnachweis mit Betriebskonzept (bei grösseren und/oder komplexen Bauvorhaben bzw. ab 24 Pferden und bei Pferdehaltung als neuer Betriebszweig)
- Angaben zur zukünftigen Nutzung bestehender Bauten
- Angaben zu Materialisierung (Farb- und Materialkonzept)
- Nachfolgeregelung, falls die Betriebsleitung älter als 55-jährig ist (anerkannter Nachweis z.B. in Form eines Gewerbepacht-, Generationengemeinschafts- oder Kaufvertrags zur Hofübergabe)
- Angaben zum zukünftigen Tierbestand (bei Stallbau)
- Suissebilanz mit aktuellem und zukünftigem Tierbestand (bei Stallbau)
- Formular «Berechnung Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser» (bei Stallbau)
Ansprechpersonen
Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter:
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Formular Landwirtschaft – Angaben zu landwirtschaftlichen Bauvorhaben PDF | 9 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Betriebskonzept KOLAS XLSX | Deutsch | 179 KB
- Download Berechnungstool Hofdüngeranlagen XLS | Deutsch | 314 KB
- Download Wegleitung Pferd und Raumplanung PDF | 24 Seiten | Deutsch | 674 KB
- Download Musterumgebungsplan (Beispiel Remise) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 462 KB
- Download Vereinbarung der Reitplatz-Unternehmen betreffend den Stand der Technik beim Bau von Tretschichten auf Aussenreitplätzen PDF | 3 Seiten | Deutsch | 146 KB
Kontakt
Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft