Landwirtschaftliche Pferdehaltung

Die Haltung von Pferden ist gemäss Bundesrecht keine Tätigkeit, die in jedem Fall ausserhalb der Bauzone stattfinden muss. Sie ist deshalb im Raumplanungsgesetz (RPG) klar geregelt.

Bereich
Landwirtschaftliche Bauten
Thema
Landwirtschaftliche Pferdehaltung
Publikationsdatum
23. September 2024

Ausgangslage

Die Rahmenbedingungen der landwirtschaftlichen Pferdehaltung sind abhängig davon, ob eine landwirtschaftliche oder eine hobbymässige Pferdehaltung betrieben wird. Das untenstehende Diagramm zeigt, welches Merkblatt nähere Angaben enthält.

Grafik zur Unterscheidung der landwirtschaftlichen und der hobbymässigen Pferdehaltung
Landwirtschaftliche vs. hobbymässige Pferdehaltung

Gesetzliche Grundlagen

Gemäss Art. 16abis RPG sind Bauten und Anlagen für die Haltung von Pferden auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben zonenkonform. Art. 34b Raumplanungsverordnung (RPV) konkretisiert den Rahmen bzw. den zulässigen Umfang der landwirtschaftlichen Pferdehaltung.

Bewilligungsvoraussetzungen

  • Bestehender/s landwirtschaftlicher/s Betrieb oder Gewerbe;
  • Überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden;
  • Keine Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Pferdehaltung (eigene oder Pensionspferde).

Die Bauten und Anlagen müssen sich gut in die Landschaft einordnen und dürfen nicht überdimensioniert sein (Art. 3 RPG). Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (z.B. Schutzverordnungen).

Weitere Informationen können der Arbeitshilfe «Einpassung in die Landschaft» entnommen werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Nur in bestehenden Gebäuden
  • Maximal 3 Pferde / ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN);
  • Zukunftsfähiges Betriebskonzept.
Innenaufnahme eines Pferdestalls mit Pferden in Boxen
Pferdestall.

Aussenanlagen

Ausbildungs- und Reitplätze sowie Longierzirkel und Führanlagen können nach den Vorgaben der untenstehenden Tabelle bewilligt werden. Sie müssen im Hofbereich angeordnet werden und die Bodenbefestigung muss ohne grossen Aufwand rückbaubar sein.

Aufschüttungen sind zu minimieren und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen sowie nur ausserhalb von Schutzgebieten mehr als 1 m betragen. Reitplätze dürfen höchstens 800 m² umfassen. Die Tretschicht ist gemäss Branchenvereinbarung mit Quarzsand zu erstellen.

Übersichtstabelle für zulässige Einrichtungen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung
Einrichtungen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung

* Nur 1 Anlage, d.h. entweder ein Ausbildungs-/Reitplatz oder ein Longierzirkel oder eine Führanlage

** Nur 2 Anlagen, d.h. ein Ausbildungs-/Reitplatz und/oder eine Führanlagen und/oder ein Longierzirkel

Innenaufnahme einer Sattelkammer
Sattelkammer.

Allwetterausläufe / Paddocks

Die Allwetterausläufe sind je nach Widerristhöhe und Lage zu dimensionieren.

  • In Landschaftsschutzzonen: 16 m² (Pony) bis 24 m² (Pferd)
  • Landschaftlich wenig sensibel: 24 m² (Pony) bis 36 m² (Pferd)

Allwetterausläufe müssen direkt an den Stall angrenzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann ein  Allwetterauslauf abgesetzt vom Stall errichtet werden.

Einzäunungen

Feste Einzäunungen sind nur mit einer maximalen Höhe von 1.60 m mit Holzpfosten und Bändern in dunkler Farbe (grau, braun oder schwarz) möglich. Weisse Einzäunungen sind nicht zulässig. Für Allwetterausläufe sind feste Holzlattenzäune oder Metallzäune zulässig.

Parkplätze

Parkplätze sind nur im Hofbereich auf bereits bestehenden Flächen möglich. Neuversiegelungen sind nicht zulässig.

Rückbaurevers

Für vom Stall abgesetzte Allwetterausläufe und Paddocks oder Bauten und Anlagen, die der Nutzung der Pferde dienen (Reitplätze, Longierzirkel und Führanlagen), wird gestützt auf Art. 44 RPV ein Rückbaurevers im Grundbuch eingetragen. Der Revers entfaltet seine Wirkung, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe (1.0 SAK) wegfällt. Der ursprüngliche Zustand und die ursprüngliche Qualität des Bodens sind wiederherzustellen.

Spezialfälle

Die Ausbildung von Renn-, Dressur-, Military-, Polo- und Springpferden ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die entsprechenden Bauten und Anlagen sind deshalb in einer Bauzone oder einer entsprechenden Sonderzone zu realisieren. Darunter fallen halboffene oder geschlossene Reithallen, halbüberdeckte Reitplätze, Springplätze, Rennbahnen, Polospielfelder und ähnliche Anlagen.

Hippotherapie sowie Reitschulen sind bewilligungspflichtig. Sie gelten als Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe (vgl. «Hofläden und nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe»).

Gesuchsunterlagen

  • Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
  • Baugesuchsformular
  • Formular Landwirtschaft
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens mit Standortnachweis
  • Bedarfsnachweis mit Betriebskonzept (bei grösseren und/oder komplexen Bauvorhaben bzw. ab 24 Pferden und bei Pferdehaltung als neuer Betriebszweig)
  • Angaben zur zukünftigen Nutzung bestehender Bauten
  • Angaben zu Materialisierung (Farb- und Materialkonzept)
  • Nachfolgeregelung, falls die Betriebsleitung älter als 55-jährig ist (anerkannter Nachweis z.B. in Form eines Gewerbepacht-, Generationengemeinschafts- oder Kaufvertrags zur Hofübergabe)
  • Angaben zum zukünftigen Tierbestand (bei Stallbau)
  • Suissebilanz mit aktuellem und zukünftigem Tierbestand (bei Stallbau)
  • Formular «Berechnung Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser» (bei Stallbau)

Ansprechpersonen

Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter: 

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen