Berufskosten und Corona in der Steuererklärung 2022 und weitere Anpassungen im Zürcher Steuerbuch

Unselbständig Erwerbende können für das Jahr 2022 wie schon für die Jahre 2020 und 2021 ihre Berufskosten so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären. Dieser Praxishinweis und weitere Anpassungen sind im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht worden.

Inhaltsverzeichnis

Berufskosten und Corona in der Steuererklärung 2022

Unselbständig Erwerbende können auch in der Steuererklärung 2022 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildungskosten) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die Covid-19 bedingten Home Office-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Home Office-Kosten aus. Damit wird den im Jahr 2022 geltenden Corona-Massnahmen Rechnung getragen, die Steuererklärung für die Steuerpflichtigen vereinfacht und den Steuerämtern die Einschätzung erleichtert. Dieser Praxishinweis ist im Zürcher Steuerbuch veröffentlich worden (ZStB Nr. 26.6).

Besteuerung von Vergütungen aus Photovoltaikanlagen

Ins Steuerbuch aufgenommen wurde auch ein Praxishinweis zur Besteuerung von Vergütungen aus Photovoltaikanlagen (ZStB Nr. 16.6). Vergütungen aus Photovoltaikanlagen im Privatvermögen werden nach dem Nettoprinzip besteuert: Die in der Steuerperiode erzielten Vergütungen für den ins Netz eingespeisten Strom werden nur in dem Umfang besteuert, als sie die Aufwendungen für den aus dem Netz für den Eigenverbrauch bezogenen Strom übersteigen. Dies in Anlehnung an andere Umweltschutzmassnahmen (Solarkollektoranlage, Wärmeisolation, Wärmepumpenheizung usw.), bei welchen die eingesparten Energiekosten ebenfalls nicht besteuert werden (vgl. dazu auch Medienmitteilung vom 15.12.2022).

Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ebenfalls ins Steuerbuch aufgenommen wurde eine Änderung der Weisung der Finanzdirektion über die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ZStB Nr. 501.1). Diese Weisung konkretisiert die Anwendung von § 13 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ESchG). Gemäss dieser Bestimmung ist für die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer-bemessung vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens auszugehen. Gemäss der an die bereits geltende Praxis angepassten Ziffer 24 der Weisung wird der Ertragswert von Liegenschaften aufgrund des Basiszinssatzes für die Kapitalkosten und eines Zuschlages für die Bewirtschaftungskosten ermittelt. Diese Änderung betrifft nur die Erbschafts- und Schenkungssteuer und hat keinen Zusammenhang mit der laufenden Liegenschaftenneubewertung für die Vermögens- und Einkommenssteuer.

Neue Maximalabzüge für Beiträge an die Säule 3a 

Im Merkblatt über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) (ZStB Nr. 31.1) wurden die ab 2023 geltenden Maximalabzüge aufgenommen.

Angepasste Berechnung der Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen

In den Merkblättern über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis (ZStB Nr. 98.1) bzw. von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen (ZStB Nr. 99.1) wurden die Vorgaben zur Berechnung der Quellensteuer aufgrund des Ausgleichs der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer angepasst.  

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