Anpassung des Merkblatts über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern

Das kantonale Steueramt hat das Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern angepasst. Dieses Merkblatt und weitere Erlasse sind im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht worden.

Am 1. Januar 2022 trat im Kanton Zürich das neue Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) sowie die Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) in Kraft. Das neue Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern (ZStB Nr. 16.3) berücksichtigt die dadurch veränderten Rahmenbedingungen. Die Änderungen wurden in Absprache mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) vorgenommen.

Mit Inkrafttreten des KJG hat sich die Leistungsabgeltung für Leistungserbringende mit Leistungsvereinbarung (LV) geändert. Das angepasste Merkblatt berücksichtigt insbesondere, dass sich mehrere Parteien an der Vergütung für die Betreuung von Pflegekindern im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beteiligen. Aus diesem Grund sind sämtliche Vergütungen für die Betreuung von Pflegekindern in der persönlichen Steuererklärung als Einkünfte zu deklarieren. Die für die Betreuung von Pflegekindern notwendigen Auslagen können neu in Form einer Tagespauschale pro Pflegekind als Berufsauslagen abgezogen werden.

In den Bereichen der selbständig erwerbenden Pflegeeltern und der Tageseltern hat das Merkblatt lediglich redaktionelle Änderungen erfahren. 

Im Zürcher Steuerbuch wurden auch die folgenden Erlasse veröffentlicht:

Die kantonale Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (LS 634.2) war bisher nur in der Zürcher Gesetzessammlung veröffentlicht. Sie wurde nun auch in das Zürcher Steuerbuch (ZStB Nr. 700.1) aufgenommen.

Die Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2023 (ZStB Nr. 133.1) wurde ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen. Sie enthält im Vergleich zur Vorjahresaufforderung keine materiellen Änderungen. Es waren lediglich die Jahreszahlen anzupassen.

Die Weisung der Finanzdirektion über die Sonderbeiträge an die Gemeinden für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen (ZStB Nr. 107.2; früherer Titel der Weisung: Weisung der Finanzdirektion über den Sonderbeitrag an die Gemeinden für das Scanning von Steuererklärungen und die elektronische Erfassung von Veranlagungsdaten) wurde an die aufgrund der Einführung des papierlosen Steuererhebungsprozesses neu geltenden Abläufe angepasst. Sie betrifft nur die Steuerämter, nicht aber die Steuerpflichtigen. 

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