Merkblätter zur Quellensteuer

Das kantonale Steueramt hat verschiedene Merkblätter zur Quellensteuer angepasst und im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht.

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft getreten. Als Folge der Gesetzesänderung sind verschiedene Verordnungen und Weisungen zur Quellensteuer angepasst oder neu erlassen worden (vgl. Mitteilung vom 20. November 2020), Änderungen bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens).

Als Folge der Gesetzesänderung hat das kantonale Steueramt auch die folgenden Merkblätter zur Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 angepasst oder neu erlassen und ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen:

  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ZStB Nr. 87.3)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (ZStB Nr. 88.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 95.2)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 96.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 97.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 98.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 99.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100 StG (ZStB Nr. 100.1).

Umfassende Informationen zur Quellensteuer finden sich auf der Website Quellensteuer

An die neue Entschädigungsverordnung des Kantonsrates angepasst und ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen wurde auch die Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates (ZStB Nr. 17.2).

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

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