Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates
Erlassdatum
20. November 2020
Gültig ab
1. Januar 2021
ZStB-Nummer
17.2
Nummer alt
13/100

Die Finanzdirektion verfügt:

I. Die den Mitgliedern des Kantonsrates ausgerichteten Entschädigungen, wie Grundentschädigungen, Sitzungsgelder, Präsidiumszulagen, weitere Entschädigungen, Mandatsauslagen und Vorsorgebeiträge gemäss § 10 b Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes sind steuerbar. Ausgenommen sind Spesenentschädigungen gemäss § 6 der Entschädigungsverordnung des Kantonsrates und weitere Spesenentschädigungen, die sich nach der Höhe der tatsächlichen Auslagen bemessen.

II. Als Berufsauslagen können in der Steuererklärung ohne besonderen Nachweis die gemäss § 5 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung erhaltenen Mandatsauslagen (Fr. 8 100 pro Jahr bzw. Fr. 675 pro Monat) abgezogen werden.

III. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuweisen.

IV. Diese Verfügung gilt ab Steuerperiode 2021. Sie ersetzt die Verfügung vom 1. Oktober 1998.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Steuerbehörden.

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Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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