Kanton Zürich konkretisiert Bettelverbot

Anstelle eines allgemeinen Bettelverbots soll neu konkret geregelt sein, unter welchen Umständen und an welchen Orten Betteln verboten ist. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat hierfür eine Änderung des Straf- und Justizvollzugsgesetzes.

Im Kanton Zürich ist das sogenannte Bettelverbot Teil des Übertretungsstrafrechts und im Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) geregelt. Dieses verbietet, selbst zu betteln oder Kinder oder abhängige Personen zum Betteln zu schicken. Wer das trotzdem tut, wird mit Busse bestraft. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte macht eine Anpassung dieses pauschalen Bettelverbots nötig, damit es mit den Grundrechten vereinbar ist.

Der Regierungsrat schlägt deshalb Änderungen im StJVG vor.

  • Neu soll mit Busse bestraft werden, wer in organisierter, aufdringlicher oder aggressiver Weise bettelt, beim Betteln täuschende oder andere unlautere Methoden anwendet oder andere Personen zum Betteln schickt.
  • Zudem soll das Betteln an besonders sensiblen Örtlichkeiten verboten sein, wenn dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört wird. Dazu zählen zum Beispiel Märkte, öffentliche Gebäude, Bahnhöfe, Spielplätze oder die Umgebung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs oder von Billett-, Geld- und Zahlungsautomaten (abschliessende Aufzählung im Gesetz). In diesen Fällen soll die Polizei zuerst eine Wegweisung aussprechen. Eine Busse erfolgt erst im Wiederholungsfall.

Vermummungsverbot aufgehoben

Eine weitere Änderung des StJVG betrifft das Vermummungsverbot. Seit dem 1. Januar 2025 ist mit dem Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts eine einheitliche Regelung für die ganze Schweiz in Kraft. Daher soll die entsprechende kantonale Bestimmung im StJVG ersatzlos gestrichen werden.
 

Kontakt

Staatskanzlei – Regierungskommunikation

Adresse

Neumühlequai 10
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)
Adresse wurde kopiert Adresse konnte nicht kopiert werden