Status S: Vorlage zur Änderung des Sozialhilfegesetzes geht an den Kantonsrat

Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Änderung des Sozialhilfegesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Damit kann der Kanton Zürich die vom Bundesrat angekündigte Kompetenzanpassung zugunsten der Kantone im Bereich der Unterstützungsleistungen für Personen mit Status S umsetzen. Im März 2027 werden die ersten Ukrainerinnen und Ukrainer fünf Jahre in der Schweiz sein und grundsätzlich auch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.

Mit der vom Bundesrat vor Monatsfrist angekündigten Anpassung der Bundesverordnung können die Kantone per 1. März 2027 selber festlegen, welche Unterstützungsleistungen Schutzbedürftige, die gleichzeitig auch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, erhalten sollen. Bisher sieht das Bundesrecht zwingend vor, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung ordentliche Sozialhilfe erhalten.

Zur Umsetzung ist im Kanton Zürich eine Änderung des Sozialhilfegesetzes (SHG) nötig. Die entsprechende Vorlage hat der Regierungsrat jetzt verabschiedet und dem Kantonsrat zugeleitet. Kernpunkt der Anpassung ist, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung wie jene ohne Aufenthaltsbewilligung nach besonderen Vorschriften und nicht mit ordentlicher Sozialhilfe unterstützt werden. Mit der Änderung des SHG wird auch die kantonale Asylfürsorgeverordnung angepasst werden müssen. Es ist geplant, dass alle Schutzbedürftigen – ob mit oder ohne Aufenthaltsbewilligung – den vorläufig Aufgenommenen gleichgestellt werden. Schon heute erhalten Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die gleichen Unterstützungsleistungen wie vorläufig Aufgenommene.

Damit wird sichergestellt, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung weiterhin nur im bisherigen Ausmass unterstützt werden. So bleibt ein steter Anreiz zur Integration erhalten und es kann verhindert werden, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, die grundsätzlich Anspruch auf Kantonswechsel haben, aufgrund höherer Sozialleistungen in den Kanton Zürich ziehen. Gut integrierte Schutzbedürftige können im Übrigen gemäss geltem Recht nach fünf Jahren Aufenthalt eine vom Status S unabhängige Härtefallbewilligung beantragen, womit sie nicht mehr dem Asylrecht unterstehen, sondern dem Ausländerrecht. Die diesbezüglichen Kriterien des Bundes sind allerdings nach wie vor nicht restlos klar.

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollen die Anpassungen im Kanton Zürich zeitgleich mit denjenigen des Bundes per 1. März 2027 in Kraft treten.
 

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