Änderung Strassengesetz: Genehmigung kommunaler Strassenprojekte durch den Kanton – Regierungsrat verabschiedet Umsetzungsvorlage

Der Regierungsrat setzt mit einer Vorlage zur Änderung des Strassengesetzes eine Motion des Kantonsrates um und passt die Genehmigung kommunaler Strassenprojekte den bundesrechtlichen Vorgaben an.

Kommunale Strassenprojekte gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Sondernutzungspläne und müssen von einer kantonalen Behörde genehmigt werden. Das geltende Strassengesetz erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat deshalb am 26. Februar 2024 eine Motion der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) überwiesen mit dem Auftrag, eine Vorlage zur Anpassung des Strassengesetzes auszuarbeiten (KR-Nr. 366/2023).

Der Regierungsrat schlägt vor, die Genehmigungspflicht künftig auf jene kommunalen Strassenprojekte zu beschränken, die eine nutzungsplanerische Grundordnung erstmals festlegen oder wesentlich verändern. Keine Genehmigung soll erforderlich sein, wenn ein Projekt lediglich bereits genehmigte planerische Grundlagen konkretisiert oder verfeinert. Unverändert genehmigungspflichtig bleiben Projekte, die eine Einmündung in eine Staatsstrasse umfassen oder ausserhalb der Bauzone liegen. Neu wird bei Gemeindestrassenprojekten das Enteignungsrecht direkt mit der Projektfestsetzung durch den Gemeindevorstand erteilt. Der Rechtsschutz für Betroffene bleibt unverändert.

Zwei Varianten für den Umfang der kantonalen Prüfung

Gestützt auf den Auftrag der Motion legt der Regierungsrat dem Kantonsrat zwei Varianten für den Umfang der kantonalen Genehmigung vor. Variante 1 beschränkt die Prüfung auf die Rechtmässigkeit des Projekts und dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung. Sie entspricht dem bundesrechtlich geforderten Mindestumfang. Variante 2 sieht zusätzlich eine Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit kommunaler Strassenprojekte vor. Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass eine Mehrheit der Gemeinden und politischen Akteure die auf das bundesrechtlich geforderte Minimum beschränkte Variante 1 bevorzugt. Der Regierungsrat befürwortet deshalb ebenfalls Variante 1, weil sie im Vollzug weniger Aufwand verursacht als die weitergehende Prüfung gemäss Variante 2.
 

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