Aufstockung, Anbau, Dachgeschossausbau: Erleichterungen und Vereinfachungen für das Bauen im Bestand
Medienmitteilung 26.09.2025
Ein bestehendes Gebäude aufzustocken oder einen Anbau zu realisieren, bringt viele Vorteile. Wegen den hohen regulatorischen Hürden entscheiden sich Bauherrschaften jedoch oft dazu, Gebäude abzureissen und mit Neubauten zu ersetzen. Mit einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes soll das Weiterbauen an bestehenden Objekten erleichtert werden. Heute beginnt die Vernehmlassung der Vorlage.
Werden bestehende Gebäude erweitert statt abgerissen, bietet dies vielfältige Vorteile. Es ist ökologisch sinnvoll, da die CO2-Emissionen deutlich geringer sind und deutlich weniger Bauabfall anfällt, wodurch weniger Deponien gebraucht werden. In sozialer Hinsicht kann das Weiterbauen dazu führen, dass mehr günstiger Wohnraum erhalten bleibt, denn die Mieten steigen bei einer baulichen Erweiterung teilweise weniger stark als bei einem Ersatzneubau. Wenn beim Sanieren und Erweitern von Gebäuden deren identitätsstiftende Elemente erhalten bleiben, stärkt dies darüber hinaus eine gute Baukultur und die Verbundenheit mit dem Wohnort.
Viele Hürden für Um- und Anbauten
Da ältere Bauten oft nicht den neuesten Vorschriften entsprechen, sind Umbauten und Erweiterungen komplex, langwierig und teilweise aus rechtlichen Gründen gar nicht möglich. Dies führt dazu, dass sich viele Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dafür entscheiden, ein Gebäude abzureissen und durch einen Neubau zu ersetzen.
Weiterbauen an bestehenden Gebäuden erleichtern
Um das Umbauen und Erweitern von Gebäuden zu erleichtern, hat die Baudirektion eine Gesetzesvorlage erarbeitet. Sie soll die Vorgaben vereinfachen und den Bauherrschaften mehr Rechtssicherheit geben. Heute startet die Vernehmlassung der entsprechenden Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zürich und der Ausführungsverordnungen.
Das Kernelement der Vorlage ist eine Erleichterungsbestimmung (§ 220a E-PBG). Danach dürfen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in einem bestimmten Mass von den geltenden Vorschriften abweichen, wenn sie bestehende Gebäude weiterentwickeln. Dies gilt etwa für Grenzabstände, für die Anzahl Vollgeschosse sowie für die Höhe oder Länge der Fassaden.
Ausnützungsziffer ausschöpfen
Diese Bestimmung ist bei Wohnbauten nur dann anwendbar, wenn zusätzliche Wohneinheiten realisiert werden. Sie macht es für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einfacher, die in den Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden festgelegte maximale Ausnützungsziffer für ihr Grundstück auszuschöpfen und gleichzeitig den Bestand zu erhalten. Insofern erleichtert die Bestimmung die Verdichtung im Siedlungsgebiet.
Vereinfachungen und Streichungen
Die Vorlage nimmt auch Anliegen auf, die Mitglieder des Kantonsrates in Form von verschiedenen politischen Vorstössen eingereicht haben – zum Beispiel die Vereinfachung der Verfahren für Solaranlagen oder Treppenlifte. Darüber hinaus sollen veraltete Bestimmungen zum Brandschutz gestrichen werden. Auch soll künftig auf Vorgaben zu Mindesthöhen von Räumen verzichtet werden. Dies erleichtert es zum Beispiel, Bürogebäude in Wohnungen umzunutzen.