Förderung der medizinischen Grundversorgung und Anpassung der Zulassungsbeschränkung im Kanton Zürich

Um die medizinische Grundversorgung im Kanton Zürich zu stärken, erhöht der Regierungsrat die Beiträge für die ärztliche Weiterbildung in der Hausarztmedizin, der Kinder- und Jugendmedizin, der Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. In jenen medizinischen Fachgebieten, in denen eine ausreichende ambulante Versorgung sichergestellt ist, wird die Zulassung im Sinne der neuen Bundesvorgaben beschränkt. Der Vorentwurf der entsprechenden Verordnung geht nun in die Vernehmlassung.

Während die Ärztedichte im Kanton Zürich in den letzten Jahren in der Hausarztmedizin, der Pädiatrie, der Psychiatrie sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie, die zusammen die medizinische Grundversorgung darstellen, kontinuierlich zurückgegangen ist, weisen einzelne spezialisierte medizinische Fachgebiete im ambulanten Bereich weiterhin einen starken und über dem Bevölkerungswachstum liegenden Anstieg der Anzahl Ärztinnen und Ärzten auf. Diesem Ungleichgewicht möchte der Regierungsrat begegnen. Dazu erwartet er tarifliche Anpassungen der Leistungen der Grundversorger auf nationaler Ebene. Auf kantonaler Ebene sollen die neuen Vorgaben des Bundes zur Zulassungsbeschränkung gezielt eingesetzt werden, um die Zulassung in jenen spezialisierten Fachgebieten zu beschränken, in denen der Bedarf gedeckt ist. Im Sinne einer ganzheitlichen Steuerung fördert der Regierungsrat hingegen jene ambulanten Fachgebiete der Grundversorgung, in denen ein Mangel an Ärztinnen und Ärzten besteht.

Erhöhung der Beiträge für die ärztliche Weiterbildung in der Grundversorgung

Bereits heute erhalten die Zürcher Listenspitäler für die Weiterbildung von Assistenzärztinnen und -ärzten zum Facharzttitel einen Kostenbeitrag von Fr.15’000 pro Assistenzärztin resp. Assistenzarzt und Jahr. Heute stellt der Kanton für die etwa 2150 Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung rund 32 Mio. Franken zur Verfügung. Um die Grundversorgung weiter zu stärken, werden die Beiträge an die Listenspitäler für die ärztliche Weiterbildung zu den Facharzttiteln Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie von Fr.15’000 auf höchstens Fr.25’000 pro Jahr und Vollzeitäquivalent erhöht. Dies ergibt einen jährlichen Beitrag für die ärztliche Weiterbildung von rund 41,5 Mio. Franken ab 2024. Im Gegenzug sind die Zürcher Listenspitäler angehalten, die für die kantonale Versorgung notwendige Anzahl Weiterbildungsplätze in hoher Qualität anzubieten und sicherzustellen, dass in den Fachgebieten der Grundversorgung eine ausreichende Anzahl Weiterbildungsplätze zur Verfügung steht. Eingeführt wird die leistungsbezogene Massnahme auf das Jahr 2024. Die Auswirkungen der Erhöhung der Weiterbildungsbeiträge werden mit einer wissenschaftlichen Begleitforschung drei Jahre nach deren Einführung untersucht.

Umsetzung der Bundesvorgaben zur Zulassungssteuerung

Mit Inkrafttreten des durch den Bund revidierten Krankenversicherungsgesetztes im Jahr 2021 wurde die Zulassungsbeschränkung in der Schweiz neu geregelt. Neu sind die Kantone verpflichtet, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen, mittels Höchstzahlen zu beschränken. Kriterien und methodische Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen hat der Bundesrat definiert. Die Höchstzahlen sind durch die Kantone bis 30. Juni 2023 festzusetzen. Die im Dezember 2019 im Kanton Zürich eingeführte Zulassungsbeschränkung, welche mit Ausnahme der Grundversorgung alle medizinischen Fachgebiete einschloss (vgl. Medienmitteilung vom 13. Dezember 2019), soll damit abgelöst werden. Die Kantone können jedoch während einer Übergangsfrist anstelle der Festlegung von Höchstzahlen in jenen medizinischen Fachgebieten, in welchen das ermittelte Angebot heute bereits einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung entspricht, die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten beschränken.

Zulassungsbeschränkung in vier Fachgebieten

Im Kanton Zürich wird zunächst die Übergangsbestimmung angewandt. Damit können die für das Jahr 2024 vorgesehenen Anpassungen der nationalen Grundlagen zur Bestimmung der Höchstzahlen abgewartet und die Einführung der Höchstzahlen darauf abgestimmt werden. Ebenso können mittels einer Begleitforschung zur Übergangsbestimmung Erfahrungen zur neuen Zulassungsbeschränkung gesammelt und bei der Ausgestaltung der definitiven, auf Höchstzahlen basierenden Beschränkung berücksichtigt werden. Für den Zeitraum der Übergangsbestimmung bis zum 30. Juni 2025 werden im Kanton Zürich in den medizinischen Fachgebieten Kardiologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Radiologie sowie Urologie neue Zulassungen nur noch in dem Umfang vergeben, in welchem bisherige Zulassungen zurückgegeben werden. Die Zulassungsbeschränkung gilt für alle Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in einer Privatpraxis, in einer ambulanten ärztlichen Institution oder in einem Spitalambulatorium ausüben. Eine Analyse der Gesundheitsdirektion zeigte, dass die Versorgung in diesen Fachgebieten bereits heute bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfolgt. Die Versorgung wird als bedarfsgerecht und wirtschaftlich eingestuft, falls ein Fachgebiet nicht zur medizinischen Grundversorgung gehört, mit jährlichen OKP-Kosten von über 30 Millionen Franken im Kanton Zürich eine relevante Grösse und gemäss dem Versorgungsgrad des Eidgenössische Departement des Innern (EDI) keine klare Unterversorgung aufweist, gemäss den Daten zu Leistungen und Angebot in den letzten Jahren stärker als die Bevölkerung gewachsen und ein weiteres Wachstum zu erwarten ist und die Erfahrungen der Grundversorger bei Zuweisungen sowie die Gespräche mit den Fachgesellschaften keine klaren Indizien für eine aktuelle oder absehbare Unterversorgung lieferten.

Vernehmlassung zur Verordnung

Zur Umsetzung der neuen Bestimmungen bedarf es einer Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen. Die bis anhin geltende Verordnung, die den Vollzug der bundesrechtlichen Vorgaben auf kantonaler Ebene geregelt hat, wird durch eine neue Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich ersetzt. Die Verordnung legt die vorstehend genannten Fachgebiete fest, in denen das Angebot an Ärztinnen und Ärzten im Kanton Zürich einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung entspricht und die folglich beschränkt werden, und regelt das Verfahren zur Einhaltung der Höchstzahlen im Kontext der Vergabe von neuen Zulassungen. Die Gesundheitsdirektion wurde vom Regierungsrat ermächtigt, von Ende März bis Ende Juni 2023 zum Vorentwurf der Verordnung eine Vernehmlassung durchzuführen.

Regierungsrätin Natalie Rickli: «Der Regierungsrat will die neuen Bundesvorgaben mit Augenmass umsetzen und die Zulassung nur in jenen Fachgebieten beschränken, in denen die Versorgung auf sehr hohem Niveau sichergestellt ist. Die Anwendung der Übergangsbestimmung ermöglicht es, die Auswirkungen dieser Massnahme zu evaluieren und die Erkenntnisse bei der Ausgestaltung der definitiven, auf Höchstzahlen basierenden Beschränkung zu berücksichtigen. Gleichzeitig sollen durch die zusätzliche Förderung der Weiterbildung in versorgungsrelevanten Bereichen vermehrt Absolventinnen und Absolventen des Medizinstudiums für die Grundversorgung gewonnen werden können. Damit schaffen wir wichtige Voraussetzungen für die Sicherstellung einer qualitativ hochstehendenden, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen medizinischen Versorgung der Zürcher Bevölkerung.»

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