Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich

Das Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (KAZ) und die Änderung des Gesundheitsgesetzes werden auf den 1. Mai 2023 in Kraft gesetzt. Dies hat der Regierungsrat beschlossen, nachdem gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen wurde. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die Überführung der KAZ als Spitalapotheke durch Gründung einer Aktiengesellschaft mit neuem Namen an das Universitätsspital Zürich zu vollziehen. Eine gemeinsame Projektorganisation hat die Arbeit aufgenommen.

Inhaltsverzeichnis

Der Kantonsrat beschloss am 7. November 2022 den Erlass des Gesetzes über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG) und eine Änderung des Gesundheitsgesetzes (siehe KR-Beschluss, Vorlage 5481). Ziel der Vorlage ist es, der KAZ eine zukunftsfähige Organisationsform zu verschaffen. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass für einen Produktions-, Handels- und Dienstleistungsbetrieb die Einbindung in die kantonale Verwaltung nur beschränkt tauglich ist. Die Kantonsapotheke soll deshalb in eine Aktiengesellschaft mit neuem Namen umgewandelt und dem Universitätsspital Zürich (USZ) angegliedert werden. Die Gesellschaft ist Spitalapotheke des USZ und der weiteren kantonalen Spitäler. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Herstellung, die Beschaffung, den Vertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln sowie die pharmazeutische Beratung. Die hoheitlichen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers verbleiben bei der Gesundheitsdirektion. Die Kantonsapothekerin bzw. der Kantonsapotheker wird neu bei der Kantonalen Heilmittelkontrolle angesiedelt, die bereits heute einen Grossteil dieser Aufgaben wahrnimmt.

Sicherstellung der Versorgung bei aussergewöhnlichen Ereignissen

Im Fall einer Epidemie oder eines anderen aussergewöhnlichen Ereignisses kann der Kanton die neue Gesellschaft verpflichten, die Versorgung der Institutionen und selbstständigen Fachpersonen des Gesundheitswesens mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiterem für die Gesundheitsversorgung erforderlichem Material sicherzustellen, sofern die Versorgung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Diese Erweiterung des Aufgabengebiets der Gesellschaft erforderte eine Änderung des Gesundheitsgesetzes, die ebenfalls am 1. Mai 2023 in Kraft treten wird. Die Anpassung des Gesundheitsgesetzes ist ein Resultat aus in der Covid-Pandemie gewonnenen Erkenntnissen. Die KAZ hatte während der Pandemie eine zentrale Rolle bei der Versorgung der Spitäler, Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken mit Schutzmaterial, Desinfektionsmitteln, Medikamenten und Impfstoffen inne. Dem Regierungsrat und dem Kantonsrat ist es ein Anliegen, dass diese wichtige Funktion auch nach der Verselbstständigung sichergestellt ist.

Arbeitsverhältnisse bleiben unverändert

Die Arbeitsverhältnisse werden in die neue Gesellschaft übergeführt und neu privatrechtlich ausgestaltet. Das VKG schreibt vor, dass der Lohn, die Lohnfortzahlung, die Personalvorsorge und die Kündigungsmodalitäten während dreier Jahre nach der Umwandlung nicht zuungunsten des Personals verändert werden dürfen.

Weitere Schritte

Mit dem Inkrafttreten des VKG können die notwendigen Schritte zur Umwandlung und Übertragung der KAZ an das USZ vollzogen werden. Zu diesem Zweck hat die Gesundheitsdirektion gemeinsam mit der KAZ und dem USZ ein Gesamtprojekt bestehend aus mehreren Teilprojekten gestartet. Mitunter ist eine Unternehmensbewertung vorzunehmen, damit der Regierungsrat festlegen kann, zu welchem Betrag die KAZ dem USZ übertragen wird. Der Betrag bedarf der Genehmigung des Kantonsrates, der voraussichtlich im dritten Quartal 2023 darüber befinden wird. Ziel ist, dass die Verselbstständigung auf den 1. Januar 2024 abgeschlossen ist und die neue Gesellschaft den Betrieb aufnehmen kann.

Mehr zum Thema

Von der Kantonsapotheke zur selbstständigen Spitalapotheke

Die KAZ wurde 1809 als «kantonale Armenapotheke» gegründet und ist zurzeit noch ein Amt der Gesundheitsdirektion. Als Spitalapotheke der vier kantonalen Spitäler stellt die KAZ mit über 145 Mitarbeitenden Arzneimittel her, beschafft solche, führt Fachberatungen an Spitälern und klinische Studien durch. Ebenso erbringt die KAZ Vorhalteleistungen für Krisensituationen wie z.B. die Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, Medizinalprodukten und weiterem für die Gesundheitsversorgung erforderlichem Material. Mit Inkrafttreten des VKG wird die KAZ in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und als Spitalapotheke dem USZ angegliedert. Die hoheitlichen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers verbleiben bei der Gesundheitsdirektion. Die Kantonsapothekerin bzw. der Kantonsapotheker wird neu bei der Kantonalen Heilmittelkontrolle angesiedelt, die bereits heute ein Grossteil dieser Aufgaben wahrnimmt.
 

Kontakt

Staatskanzlei - Regierungskommunikation

Adresse

Neumühlequai 10
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)