Weitere Verbesserungen beim Opferschutz

Der Kanton soll im Bereich der Opferhilfe auch mit privaten Institutionen zusammenarbeiten können und die leistungsorientierte Finanzierung der Opferberatungsstellen soll auf Gesetzesstufe geregelt werden. Das sind zwei der Verbesserungen, die das teilrevidierte kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes bringt. Der Regierungsrat hat die Revision beschlossen und unterbreitet sie dem Kantonsrat.

Mit dem geänderten Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz unternimmt der Kanton Zürich einen weiteren wichtigen Schritt zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen – ein Regierungsschwerpunkt im Bereich der Strafverfolgung. Es gilt, Gewalttaten in jeder Form zu verhindern, konsequent zu verfolgen und die Opfer wirkungsvoll zu schützen.

Das neue Gesetz schreibt die leistungsorientierte Finanzierung der Opferberatungsstellen fest. Der praktische Wechsel von aufwand- zu leistungsbezogenen Staatsbeiträgen fand zwar schon 2006 statt. Jetzt wird das damals per Verordnung eingeführte Modell ins Gesetz übernommen.

Zudem folgt das neue Gesetz den Vorgaben der Istanbul-Konvention sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels. Die Schweiz ist gestützt auf diese Abkommen dazu verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an Not- und Schutzunterkünften zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz beinhaltet daher eine ausdrückliche Verpflichtung zu einem solchen Angebot.

Ausserdem schafft die Revision die Möglichkeit, dass der Kanton nicht nur mit den anerkannten Beratungsstellen, sondern auch mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten kann. Die Erfahrung zeigt, dass der Kanton Zürich für den Vollzug des Opferhilfegesetzes neben den anerkannten Opferberatungsstellen auf weitere private Institutionen angewiesen ist. So bietet beispielsweise die FIZ, Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, ein Opferschutzprogramm für Opfer von Menschenhandel. Die FIZ ist aber keine anerkannte Opferberatungsstelle und kann darum bisher nicht direkt vom Kanton unterstützt werden.

Das angepasste Gesetz ändert die Grundzüge der Opferhilfe im Kanton Zürich nicht. Es schafft aber verschiedene Verbesserungen.

Kontakt

Staatskanzlei - Regierungskommunikation

Adresse

Neumühlequai 10
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)