Elektronische Überwachung zum Schutz von gewaltbetroffenen Personen

Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking werden noch besser geschützt: Neu wird Electronic Monitoring (EM) auch in zivilrechtlichen Verfahren möglich sein. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die entsprechenden bundesrechtlichen Vorgaben mit einer Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch umzusetzen. Für den Vollzug soll die EM-Vollzugsstelle bei Justizvollzug und Wiedereingliederung zuständig sein.

Der Bund hat mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2018 die im Zivilrecht bereits bestehenden Massnahmen bei häuslicher Gewalt oder Stalking ergänzt. Die Neuerung ermöglicht einen besseren Schutz von gewaltbetroffenen Personen. Neben Annäherungs-, Orts- und Kontaktaufnahmeverboten können die Gerichte künftig auch eine elektronische Überwachung (Electronic Monitoring, EM) anordnen. Bisher wurde EM nur im Strafrecht eingesetzt.

Die Kantone setzen die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zum EM bis am 1. Januar 2022 um. Insbesondere bezeichnen sie eine Stelle, welche das EM im Zivilrecht durchführt. Zudem regeln sie das Vollzugsverfahren. 

Der Regierungsrat schlägt vor, dass für die Durchführung von EM nach Zivilrecht im Kanton Zürich die bereits bestehende EM-Vollzugstelle bei Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) zuständig ist. So kann auf etablierte Strukturen, vorhandenes Wissen und viel Erfahrung zurückgegriffen werden. Eine getrennte Bearbeitung von zivilrechtlichem und strafrechtlichem EM ist möglich, zudem stellen organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass der Datenschutz gewährleistet bleibt. 

Die gesetzliche Grundlage, damit der Kanton Zürich die elektronische Überwachung im Zivilrecht umsetzen kann, soll über eine Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) entstehen. Die Einzelheiten zum Verfahren werden in einer Verordnung des Regierungsrates geregelt. 

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