Fristenstillstand bei Volksbegehren und Wahlen

Der Regierungsrat hat beschlossen, dass während der Corona-Pandemie die Fristen bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren und Wahlen stillstehen. Damit folgt der Regierungsrat dem Bundesrat, der einen Fristenstillstand bei allen Volksbegehren des Bundes angeordnet hat. Der kantonale Fristenstillstand ist bezüglich Geltungsdauer an die Verordnung des Bundes gebunden.

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 angeordnet, dass bei allen Volksbegehren des Bundes die Fristen stillstehen sollen. Davon betroffen sind Volksinitiativen und bedingt auch Referenden. Mit der Massnahme reagiert der Bundesrat darauf, dass das Sammeln von Unterschriften durch die eingeschränkte Bewegungsfreiheit stark beeinträchtigt ist.

Der Fristenstillstand des Bundes gilt nicht für kantonale und kommunale Volksbegehren und Wahlen. Die Wahrnehmung der politischen Rechte ist aufgrund der Corona-Pandemie aber auch im Kanton Zürich und in seinen Gemeinden erheblich eingeschränkt. Deshalb hat der Regierungsrat beschlossen, nach dem Vorbild des Bundes einen vorübergehenden Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren und Wahlen anzuordnen. Der Beschluss erfolgt in Form einer Notverordnung, gestützt auf Artikel 72 der Kantonsverfassung. Die Notverordnung wird rückwirkend auf den 21. März 2020 in Kraft gesetzt – zeitgleich mit der Verordnung des Bundes. Der Kantonsrat wird nachträglich über den Fristenstillstand befinden.

Der Stillstand betrifft insbesondere die Fristen für die Einreichung, Prüfung, Behandlung und Unterbreitung von kantonalen und kommunalen Initiativen und Referenden. Weiter betrifft der Stillstand die Mehrheitswahlen, wenn ein Vorverfahren für die stille Wahl oder die Wahl mit gedruckten Wahlzetteln erforderlich ist. Er umfasst die Fristen für die Einreichung, Prüfung und Behandlung von Wahlvorschlägen.

Anders als bei Volksinitiativen gilt der Stillstand bei Referenden nur bedingt. Analog zum Bund steht der Fristenlauf bei Referenden dann still, wenn ein Interesse an der Unterschriftensammlung besteht. Das heisst: Innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung eines referendumspflichten Beschlusses muss der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden, dass ein Interesse besteht. Diese Stelle ist bei kantonalen Beschlüssen die Direktion der Justiz und des Innern oder die Geschäftsleitung des Kantonsrates, bei kommunalen der Gemeindevorstand. Erfolgt keine Anzeige, läuft die Referendumsfrist ohne Unterbrechung weiter, und der Beschluss kann nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft gesetzt werden.

Während der Dauer des Fristenstillstands muss auch die Sammeltätigkeit für kantonale und kommunale Volksbegehren ruhen. Alle Arten von Sammeltätigkeit sind untersagt, im Internet verfügbare elektronische Unterschriftenlisten müssen entfernt werden. Diese Massnahmen sollen verhindern, dass es zu einer faktischen Verlängerung der Sammelfrist kommt.

Der vom Regierungsrat angeordnete Fristenstillstand ist bezüglich Geltungsdauer an die Verordnung des Bundesrats geknüpft. Die kantonale Verordnung bleibt so lange in Kraft wie diejenige des Bundesrats.